
Die Unterscheidung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen ist für das Recht nicht einfach.
Aktuell hat wieder eine Diskussion darüber begonnen, ob man die Jugend nicht schon mit 16 wählen lassen soll. Ein Gegenargument ist schnell gefunden, denn dann müssten neben diesem Recht doch logischerweise auch weitere Formen der Verantwortung früher beginnen. Gern genommen wird die Anwendung des Jugend- bzw. Erwachsenenstrafrechts.
Zahlreiche verschiedene Altersgrenzen
Tatsächlich kennt unser Recht vielerlei Altersgrenzen: Mit 7 Jahren kann man schadenersatzpflichtig sein, im Straßenverkehr dagegen erst mit 10, ab 14 Jahren kann man in Geschlechtsverkehr einwilligen, mit 18 ist man volljährig, mit 40 Jahren darf man Bundespräsident werden. Strafrechtlich vollständig erwachsen ist man regelmäßig erst mit 21 Jahren, frühestens ab 18 und entsprechender persönlicher Reife.
Daran sieht man schon, dass es eben vielerlei Grenzen zwischen einem Jugendlichen und einem Erwachsenen gibt. Besonders glücklich sind diese oftmals nicht, da das Alter nicht unbedingt etwas über den Entwicklungsstand aussagt. Oder sind Sie etwa der Meinung, dass jeder ab 40 ein geeigneter Bundespräsident wäre? Insofern ist das Argument „Wahlrecht ab 16 bedeutet auch strafrechtliche Verantwortung“ ohnehin nicht durchschlagend.
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