In den letzten Tagen hat eine juristische Profession endlich die Aufmerksamkeit bekommen, die sie verdient. Die halbe Republik hat sich Gedanken darüber gemacht, wer bzw. was eigentlich ein Völkerrechtler ist.
Strafrecht schützt Titel als „Völkerrechtler“ nicht
Fangen wir mal, für die Thematik nicht ganz ungewöhnlich, bei der Gesetzeslage an. Welche Selbstbetitelungen rechtlich geschützt sind, regelt § 132a StGB, der den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen unter Strafe stellt. Dort aufgeführt ist die Bezeichnung als Rechtsanwalt, nicht aber die des Völkerrechtlers. Der Begriff „Völkerrechtler“ ist auch nicht „zum Verwechseln“ ähnlich mit dem des Rechtsanwalts. Und schließlich handelt es sich dabei auch nicht um einen akademischen Grad, einen Titel oder eine öffentliche Würde, da es keinen Studiengang namens „Völkerrecht“ gibt und die Bezeichnung „Völkerrechtler“ hierzulande nirgend verliehen wird.
Frau Baerbock macht sich also mit einiger Sicherheit nicht strafbar, wenn sie sich als Völkerrechtlerin bezeichnet. Falls man eine persönliche Aufrichtigkeit diesseits des Hauptmanns von Köpenick sein eigen nennen will, ist das aber nicht alles.