Ein bisschen Unschuldsvermutung für Waffenbesitzer

Für einen Strafverteidige ist es im Ermittlungsverfahren das vorrangige Ziel, zu einer Verfahrenseinstellung zu kommen. Als Einstellung bezeichnet man es, wenn die Staatsanwaltschaft von sich aus das Verfahren beendet, ohne dass sie einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt.

Eine Einstellung findet dann statt, wenn nach Abschluss der Ermittlungen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Straftat besteht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder wenn die Schuld des vermeintlichen Täters ohnehin nur gering wäre (§ 153 StPO). In letzterem Falle kann die Einstellung auch unter einer Auflage geschehen (§ 153a StPO), wenn die Staatsanwaltschaft meint, dass zumindest eine gewisse Sanktion notwendig ist.

Wichtig ist, dass in all diesen Fällen keine Schuldfeststellung erfolgt. Eine Verfahrenseinstellung ist kein Urteil, vor allem keine Vorstrafe. Es ist also nichts, was den Beschuldigten danach noch belastet – strafrechtlich gesehen.

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Kurz und bündig: Wie sieht eigentlich ein Freispruch aus?

Unschuldig einer Straftat bezichtigt zu werden, ist für viele Menschen ein Horror. Umso wichtiger ist es dann, wenn ein solches Strafverfahren immerhin mit einem Freispruch endet, sodass zumindest formalrechtlich die Unschuld festgestellt wird.

So erging es auch einer Mandantin von mir, die vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck wegen Betrugs angeklagt war. Gegen einen Strafbefehl hatte ich für sie Einspruch eingelegt, sodass es zur mündlichen Verhandlung kam.

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