Der Unternehmer als Corona-Hilfssheriff?

Die Maskenpflicht im Rahmen des Corona-Schutzes ist zum Politikum geworden.
Die Maskenpflicht im Rahmen des Corona-Schutzes ist zum Politikum geworden.
Die Maskenpflicht ist aktuell eines der größten Streitthemen rund um die „Corona-Pandemie“ und ihre rechtliche Behandlung. Eine spezielle Ausprägung davon ist die Maskenpflicht in Ladengeschäften. Diese sorgt regelmäßig für erbitterte Diskussionen und wird häufig garniert mit Geschichten über horrende Geldbußen, die Ladenbetreiber angeblich hätten zahlen müssen, weil Kunden im Geschäft keine Maske getragen hätten.

Dieser Text soll der Frage auf den Grund gehen, ob (bayerische) Unternehmer tatsächlich für die Einhaltung der Corona-Vorschriften in ihren Läden verantwortlich sind.

Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt Corona-Alltag

Die Rechtsgrundlage für Corona-Vorschriften im Freistaat, die sich wohl nicht mehr so sehr von derjenigen in anderen Bundesländern unterscheidet, ist die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020, letzte Änderung 12.11.2020. (Wenn Sie diesen Text etwas später lesen, haben sich die Daten sicher bereits geändert, da die einzelnen Verordnungen immer nur eine recht begrenzte Lebensdauer haben.)

Überraschend ist hier erst einmal, dass die 8. BayIfSMV eigentlich keine originäre Maskenpflicht kennt. § 1 Satz 2 sieht vielmehr vor: „Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.“ Diese allgemeine Abstandspflicht wird dann für spezielle Anlässe modifiziert oder lediglich wiederholt, seien es nun Gottesdienste (§ 6 Satz 1 Nr. 1), Versammlungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1), Spielplätze (§ 11 Abs. 2 Satz 2) oder eben auch Einzelhandelsbetriebe (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

Maske nur bei Abstandsunterschreitung und in Sondersituationen

Die Maske („Mund-Nasen-Bedeckung“) kommt erst ins Spiel, „wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist“ (§ 1 Satz 3). § 2 führt dann aus, wer von dieser Maskenpflicht befreit ist. Daneben gibt es noch einige Ausnahmefälle, in deren Rahmen eine Maske dann doch wieder zwingend sein kann.

Da die allermeisten Ladengeschäfte nicht darauf ausgelegt sind, dass nur alle paar Meter ein Kunde herumläuft und man so breite Flächen hat, dass sich die Kunden sicher immer aus dem Weg gehen können, kann man also davon ausgehen, dass in diesen Geschäften faktisch eine Maskenpflicht für alle Anwesenden gilt. Dafür ist zunächst einmal jeder selbst verantwortlich.

Ladenbetreiber hat festgelegte Pflichten

Welche Pflichten hat nun aber der Betreiber? Das steht in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung. Er muss

  • dafür sorgen, dass man grundsätzlich (also nicht ausnahmslos) voneinander Abstand halten kann, wenn man sich bemüht, (Nr. 1)
  • nicht mehr als ein Kunde pro 10 m² Fläche gleichzeitig anwesend ist, (Nr. 2)
  • ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten (Nr. 4).

In Nr. 3 der Vorschrift ist dagegen eine Maskenpflicht für Personal, Kunden und Begleitpersonen vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahme vom oben genannten Grundsatz, dass eigentlich nur eine Abstandspflicht herrscht. Solche Ausnahmen gibt es an mehreren Stellen der Verordnung. Hier gilt sie nur in Kassen- und Thekenbereichen und auch nur, sofern kein anderer Infektionsschutz gewährleistet ist.

Bußgeldvorschriften

Kann nun der Unternehmer mit einem Bußgeld belegt werden, wenn er nicht dafür sorgt, dass seine Kunden eine Maske tragen? Zunächst einmal richtet sich die genannte Maskenpflicht nur an die Personen, die die Maske tragen müssen. Der Kunde ist für sich selbst verantwortlich.

Mit einem Bußgeld gemäß § 27 der 8. BayIfSMV (für den Unternehmer regelmäßig stolze 5000 Euro) ist in diesem Zusammenhang bedroht, wer

  • als Besucher, Kunde, Begleitperson oder Gast der Maskenpflicht nicht nachkommt (Nr. 5),
  • als Ladenbetreiber seinen eigenen Pflichten nicht nachkommt (Nr. 9) oder
  • als Ladenbetreiber nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt (Nr. 9).

Alle anderen Bußgeldvorschriften betreffen andere Fälle.

Von einer Pflicht, Kunden zum Tragen der Masken anzuhalten, steht da nichts. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass man selbst rechtswidrig handelt, wenn man Handlungen anderer Personen duldet. Auch die Einhaltung des Hygienekonzepts ist (im Gegensatz zu seiner Ausarbeitung) nicht bußgeldbewehrt.

Keine allgemeine Überwachungspflicht

Auch mit den Corona-Maßnahmen wurde keine allgemeine Überwachungpflicht für Betreiber von Ladengeschäften eingeführt.
Auch mit den Corona-Maßnahmen wurde keine allgemeine Überwachungpflicht für Betreiber von Ladengeschäften eingeführt.
Wie sich aus dem letzten oben genannten Punkt ergibt, soll der Ladenbetreiber lediglich dafür verantwortlich gemacht werden, dass sein eigenes Personal die Maske trägt. Das ist gewissermaßen logisch, weil er auf seine Angestellten natürlich arbeitsrechtlich einwirken und entsprechende Regularien durchsetzen kann.

Eine entsprechende Vorschrift im Hinblick auf die Kunden fehlt aber und ich kenne auch keine andere Norm, die den bayerischen Unternehmer in die Pflicht nimmt. Die Staatsregierung kennt so eine Norm übrigens auch nicht, wie sie in ihrer Antwort auf die Landtagsanfrage 18/9580 (Stand: 09.10.2020) mitteilt.

Wenn das so stimmt, dann kann man davon ausgehen, dass es sich um kein Versehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers handelt. Der Ladenbetreiber soll nicht zum Corona-Hilfssheriff gemacht werden, zumal er regelmäßig keine Möglichkeit hat, zu überprüfen, ob ein Kunde nicht vielleicht von der Maskenpflicht befreit ist.

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