Ersatzzustellung an den Mitbewohner – oder: Warum die ZPO bei der WG-Auswahl helfen kann

postman-3066598_1920Fristen bestimmen mittlerweile ganz zentrale Teile des Zivilprozessrechts. Gerade hier wird nun großer Wert auf Beschleunigung gelegt, damit die Parteien möglichst bald ein rechtskräftiges Urteil in der Hand haben. Das bedeutet auch, dass man Prozesse nur deswegen verlieren kann, weil man eine Frist versäumt hat.

Um eine Frist berechnen zu können, muss in aller Regel zuvor irgendetwas zugestellt worden sein. So löst bspw. die Klagezustellung die zweiwöchige Frist für die Abgabe der Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 ZPO) aus. Nachdem man das Urteil erhalten hat, kann man innerhalb eines Monats Berufung einlegen (§ 517). Und im Wechselprozess müssen zwischen Ladung und Verhandlung mindestens 24 Stunden liegen (§ 604 Abs. 2). „Ersatzzustellung an den Mitbewohner – oder: Warum die ZPO bei der WG-Auswahl helfen kann“ weiterlesen

Die Zustellungsgesetze im bayerischen Verwaltungsrecht

Die Frage des jeweils für Zustellungen im Verwaltungsrecht anwendbaren Gesetzes ist höchst unübersichtlich und nicht immer einfach zu klären. Insgesamt muss man sagen, dass diese Vorschriften aber relativ wenig praktische Bedeutung besitzen, da fast alle Behörden – aufgrund ihrer Erfahrung beim Erlassen zahlreicher Bescheide – korrekt zustellen. Und sogar, wenn der Bürger Formfehler geltend machen kann, nützt ihm dies in aller Regel nicht viel, da der Verwaltungsakt dann eben inhaltlich identisch und formell korrigiert erneut erlassen wird. Insofern ist es meist deutlich produktiver, gegen den Inhalt einer behördlichen Verfügung vorzugehen.

Die Unterschiede in den Anwendungsbereichen von VwZG, VwZVG, AO und sogar ZPO erklären wir auf verwaltungsrecht-faq.de.

Ehen und andere Familienstreitigkeiten

In Zivilverfahren, wenn also ein Bürger gegen den anderen klagt, richtet sich der Prozess nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Für das Verfahren bestimmten Zivilprozessen, nämlich in Angelegenheiten des Familienrechts und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, gilt aber stattdessen grundsätzlich das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Aber auch das wird wieder ausgehebelt. denn für bestimmte Angelegenheiten gelten FamFG und ZPO nebeneinander in einer Art Hybridprozessrecht. Für Anwälte, die in solchen Fällen ihre Mandantn effektiv vertreten wollen, ist es existenziell wichtig, diese Regelung zu kennen und auch richtig anwenden zu können. „Ehen und andere Familienstreitigkeiten“ weiterlesen

Die Begründung der zivilrechtlichen Berufung

Die Berufung ist im Idealfall eine zweite Tatsacheninstanz. Das Gericht soll den Sachverhalt erneut prüfen und dann eine neue Entscheidung fällen. Im Zivilrecht ist davon aber nicht mehr viel übrig, was sich aber erst durch ein Zusammenlesen verstreuter Rechtsnormen ergibt:

Die Berufung kann nur durch Behauptung eines Rechtsfehlers oder eine naheliegenden anderen Entscheidung gerechtfertigt werden. (§ 513 Abs. 1 ZPO) „Die Begründung der zivilrechtlichen Berufung“ weiterlesen

ZPO-Wegweiser (I): Anerkenntnis- und Versäumnisurteil

In unserer neuen Reihe „ZPO-Wegweiser“ wollen wir zeigen, wie man im Rahmen der ZPO zu bestimmten gewollten Ergebnissen kommt. Denn es reicht nicht nur, einen Anspruch nach dem materiellen Recht (z.B. aus dem BGB) zu haben, man muss auch wissen, wie man ihn durchsetzt – und zwar möglichst gut durchsetzt.

1. Anerkenntnisurteil „ZPO-Wegweiser (I): Anerkenntnis- und Versäumnisurteil“ weiterlesen

Die Prozessmaximen der ZPO

Prozessmaximen sind Verfahrensgrundsätze, die den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens bestimmen. Sie werden gesetzlich vorgegeben uns bestimmen so den Charakter des Gerichtsprozesses. Im Zivilprozess sind Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) beteiligt, es klagt also z.B. ein Mensch gegen eine GmbH, ein Verein gegen eine Stiftung oder eine GbR gegen eine Kommanditgesellschaft. Der Staat mischt hier, im Gegensatz zum Straf- oder Verwaltungsrecht, überhaupt nicht mit. Dies hat auch Auswirkungen auf die Grundentscheidungen des Zivilprozessrechts, das im Wesentlichen durch die Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt wird, und dessen Prozessmaximen.

Derzeit sind wohl sieben Prozessmaximen anerkannt, wobei die genaue Aufzählung, die Abgrenzung und die Bedeutung in vielerlei Hinsicht umstritten sind. Wir haben uns an dem orientiert, wie die Praxis, also die deutschen Zivilgerichte, verfährt: Die erste Prozessmaxime liefert die Grundlage dafür, dass der Prozess überhaupt eingeleitet wird und bestehen bleibt. Der zweite bis vierte Grundsatz beinhaltet verfahrensrechtliche Garantien für die Beteiligten. Und die fünfte, sechste und siebte Maxime legen fest, wie verhandelt wird. „Die Prozessmaximen der ZPO“ weiterlesen

Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (II)

Wenn ein Prozess beendet ist und das Urteil auf dem Tisch liegt, stellt sich die Frage, wie es nun umgesetzt, also in der Sprache des Gesetzes „vollstreckt“, werden kann. Grundsätzlich ist das kein Problem, man geht einfach zum Gerichtsvollzieher, falls das Gegenüber nicht freiwillig zahlt. Nun ist es aber so, dass gegen viele Urteile Rechtsmittel (Berufung, Revision) möglich sind. Es ist also nicht sicher, dass es beim zunächst gefällten Urteil bleibt. Wiederum andererseits hat der (vorläufige) Sieger ja ein Urteil in der Hand, es spricht also schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch im Endeffekt gewinnen wird und einen endgültigen Anspruch auf die Leistung hat. Daher wäre es unbillig, ihn lange auf das ihm Zustehende warten zu lassen – ihn vielleicht so lange warten zu lassen, bis der Gegner gar kein Geld mehr hat.

Daher gibt es verschiedene Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht rechtskräftiger Urteile in der ZPO. „Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (II)“ weiterlesen

Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (I)

Die wichtigsten Bestimmungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Zivilprozessordnung finden sich in den §§ 708, 709 Satz 1, 711 Satz 1 und 713. Ihr kompliziertes Zusammenspiel werden wir morgen näher erklären, für heute reicht der reine Gesetzestext: „Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (I)“ weiterlesen

Herr Richter, unterschreiben Sie!

Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Das sagt § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Und dennoch wird kaum ein Beteiligter an einem Rechtsstreit jemals die handschriftliche Unterzeichnung des Richters gesehen haben. Dabei verlangt § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO doch:

Die Urteile werden den Parteien (…) zugestellt.

Wenn das Urteil vom Richter unterschrieben ist und das Urteil zugestellt wird, dann muss doch auf dem, was zugestellt wird, die Unterschrift des Richters sein.

Das Problem dabei ist nur, dass das Gesetz mit dem einheitlichen Begriffe „Urteil“ ganz verschiedene Dinge meint, die sich erst aus dem Zusammenhang ergeben. „Herr Richter, unterschreiben Sie!“ weiterlesen

BGH zu Abschleppkosten

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil (4. Juli 2014, V ZR 229/13) zu Abschleppkosten gefällt. Im Grundsatz ändert sich nichts an der Tatsache, dass der Eigentümer eines Parkplatzes ein rechtswidrig geparktes Auto abschleppen lassen darf. Die Kosten muss der Falschparker ersetzen. Allerdings wurde die Ersatzpflicht auf die ortsüblichen Kosten beschränkt.

Das Urteil liegt derzeit noch nicht vor, aus der Pressemitteilung des BGH geht aber folgendes hervor: „BGH zu Abschleppkosten“ weiterlesen