ZPO-Wegweiser (I): Anerkenntnis- und Versäumnisurteil

In unserer neuen Reihe „ZPO-Wegweiser“ wollen wir zeigen, wie man im Rahmen der ZPO zu bestimmten gewollten Ergebnissen kommt. Denn es reicht nicht nur, einen Anspruch nach dem materiellen Recht (z.B. aus dem BGB) zu haben, man muss auch wissen, wie man ihn durchsetzt – und zwar möglichst gut durchsetzt.

1. Anerkenntnisurteil

Zweck: Der Beklagte sieht während des Prozesses ein, dass er mit seinem Widerstand gegen die Klage keine Chance hat. Indem er den Anspruch anerkennt, kann er sich zumindest zwei Drittel der Gerichtskosten sparen, bei einem Streitwert von 10.000 Euro sind das bspw. fast 500 Euro – dies gilt allerdings nur bei einem vollständigen Anerkenntnis, das sich nicht nur auf einen Teil der Klage bezieht.

Voraussetzungen:

  • 1. Prozesshandlungsvoraussetzungen, v.a. Vertretung durch einen Anwalt, wenn nötig.
  • 2. Erklärung des Anerkenntnisses gegenüber dem Gericht.
  • 3. Zulässige Klage. Auf Grundlage einer unzulässigen Klage könnte das Gericht kein Urteil fällen. Schlüssigkeit der Klage ist nicht nötig, denn das Anerkenntnis ersetzt die Begründetheit.

Folge: Beklagter wird verurteilt, so als hätte er den Prozess „ganz regulär“ verloren.

2. Versäumnisurteil gegen den Beklagten

Zweck: Erscheint der Beklagte nicht zum Prozess, soll es trotzdem möglich sein, ein schnelles Urteil zu erlassen.

Voraussetzungen:

  • 1. Termin zu einer mündlichen Verhandlung (nicht nur Beweisaufnahme oder Güteverhandlung)
  • 2. Säumnis des Beklagten (Nichterscheinen, Nichtverhandeln, keine Postulationsfähigkeit)
  • 3. Antrag des Klägers auf Erlass des VU
  • 4. Kein Hindernis nach § 337 (unverschuldetes Fernbleiben) oder § 335 ZPO (Mängel in der Klage, keine Belehrung über Säumnisfolgen, verspätete Anträge des Klägers)
  • 5. Zulässige und schlüssige Klage, wenn nur der Vortrag des Klägers berücksichtigt wird.

Folge: Beklagter wird verurteilt, Kläger kann sofort vollstrecken (Gerichtsvollzieher losschicken). Der Beklagte kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch hiergegen einlegen, dann wird der Prozess „normal“ fortgesetzt, der Kläger kann aber in der Regel weiter vollstrecken.

3. Versäumnisurteil gegen den Kläger

Zweck: Erscheint der Kläger nicht zum Prozess, soll es trotzdem möglich sein, ein schnelles Urteil zu erlassen.

Voraussetzungen:

  • 1. Termin zu einer mündlichen Verhandlung (nicht nur Beweisaufnahme oder Güteverhandlung)
  • 2. Säumnis des Klägers (Nichterscheinen, Nichtverhandeln, keine Postulationsfähigkeit)
  • 3. Antrag des Beklagten auf Erlass des VU
  • 4. Kein Hindernis nach § 337 (unverschuldetes Fernbleiben) oder § 335 ZPO (Mängel in der Klage, keine Belehrung über Säumnisfolgen, verspätete Anträge des Klägers)
  • 5. Zulässige Klage. Nur dann kann in der Sache entschieden werden; ist die Klage dagegen schon unzulässig, wird sie von vornherein deswegen abgewiesen. Ob die Klage schlüssig ist, ist dagegen völlig egal; sie wird in jedem Fall abgewiesen.

Folge: Klage wird abgewiesen, Kläger trägt die Verfahrenskosten, Beklagter kann seinen Kostenerstattungsanspruch sofort vollstrecken (Gerichtsvollzieher losschicken). Der Kläger kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch hiergegen einlegen, dann wird der Prozess „normal“ fortgesetzt, der Beklagte kann aber in der Regel weiter vollstrecken.

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