ZPO-Wegweiser (II): Prozessvergleich und Erledigung

4. Prozessvergleich

Zweck: Kläger und Beklagter einigen sich irgendwo „in der Mitte“, um den Rechtsstreit gütlich abzuschließen und es nicht zu einem Urteil kommen zu lassen. Hierdurch reduziert sich, sofern der Rechtsstreit damit komplett beendet wird, wiederum die Gerichtsgebühr um zwei Drittel.

Voraussetzungen:

  • 1. Abschluss eines Vertrags nach allgemeinem BGB-Recht; Formvorschriften gelten bei einem Prozessvergleich immer als erfüllt.
  • 2. Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen vorliegen
  • 3. Gegenseitiges Nachgeben, sei es auch nur in sehr geringem Umfang (§ 779 BGB)
  • 4. Zur Beilegung eines zwischen den Parteien anhängigen Verfahrens

Folge: Der Rechtsstreit wird beendet, der Inhalt des Vergleichs tritt an die Stelle eines Urteils. Die Verfahrenskosten können im Vergleich mitvereinbart werden, ansonsten trägt jeder seine eigenen (Anwalts-) Kosten, die Gerichtskosten werden geteilt (§ 98 ZPO).

5. Beiderseitige Erledigterklärung

Zweck: Häufig zahlt der Schuldner während des Prozesses die ausstehende Summe oder es treten Umstände ein, aufgrund derer keiner der Beteiligten mehr etwas von einem Urteil hat. Eigentlich müsste der Kläger nun die Klage zurücknehmen, das würde aber bedeuten, dass er die Kosten tragen muss. In diesem Fall kann man das Verfahren für erledigt erklären und damit z.B. eine weitere kostenintensive Beweisaufnahme vermeiden.

Voraussetzungen:

  • 1. Übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien; die Zustimmung des Beklagten wird angenommen, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
  • 2. Keine weiteren Voraussetzungen. Insbesondere muss die Klage nicht zulässig und nicht begründet gewesen sein.

Folge: Die Kosten verteilt das Gericht nach billigem Ermessen, also nach den sich bisher abzeichnenden Erfolgaussichten. Im Übrigen löst sich der Prozess förmlich „in Luft auf“. Es gibt kein Urteil und es wird so getan, als wäre die Klage nie erhoben worden – theoretisch kann der Kläger also die Klage nochmal einreichen.

6. Einseitige Erledigterklärung

Zweck: Häufig zahlt der Schuldner während des Prozesses die ausstehende Summe oder es treten Umstände ein, aufgrund derer keiner der Beteiligten mehr etwas von einem Urteil hat. Eigentlich müsste der Kläger nun die Klage zurücknehmen, das würde aber bedeuten, dass er die Kosten tragen muss. In diesem Fall kann er das Verfahren für erledigt erklären. Stimmt der Beklagte zu, handelt es sich um eine beiderseitige Erledigterklärung (siehe oben), ansonsten bleibt sie einseitig.

Voraussetzungen:

  • 1. allgemeine Prozessvoraussetzungen
  • 2. Erledigterklärung des Klägers = Feststellungsantrag, dass ursprünglich zulässige und begründete Klage später unzulässig oder unbegründet wurde
  • 3. ordnungsgemäße Klageänderung durch Schriftsatz (§ 261 Abs. 2 ZPO)
  • 4. Zulässigkeit der Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO)
  • 5. Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, da kein einfacherer Weg zur Verfügung

Folge: Gericht entscheidet darüber, ob die vom Kläger gewünschte Sachlage festgestellt werden kann. Hierüber kann ggf. noch Beweis erhoben werden. Die Kostenentscheidung richtet sich danach, wer die Feststellungsklage „gewinnt“.

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