Kein Anwalt ohne Krawatte

Vor dem Landgericht Düsseldorf wäre fast ein Prozess geplatzt, weil der Rechtsanwalt keine Krawatte anhatte. Da nach den örtlichen Gepflogenheiten eine Krawatte vorgesehen sei, sei ein Anwalt ohne eine solche Amtstracht quasi gar kein Anwalt. Das würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass der Mandant nicht vertreten wäre und dann ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen würde.

Viele Kollegen sehen das mittlerweile entspannter, aber für mich gehört die Krawatte auf jeden Fall dazu, ebenso wie ein Langarmhemd. Wenngleich ich staatlichen Institutionen gegenüber grundsätzlich skeptisch bin, ist das nun einmal die Art und Weise, wie man sich in einer ernsten und bedeutenden Angelegenheit kleidet.

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ZPO-Wegweiser (I): Anerkenntnis- und Versäumnisurteil

In unserer neuen Reihe „ZPO-Wegweiser“ wollen wir zeigen, wie man im Rahmen der ZPO zu bestimmten gewollten Ergebnissen kommt. Denn es reicht nicht nur, einen Anspruch nach dem materiellen Recht (z.B. aus dem BGB) zu haben, man muss auch wissen, wie man ihn durchsetzt – und zwar möglichst gut durchsetzt.

1. Anerkenntnisurteil „ZPO-Wegweiser (I): Anerkenntnis- und Versäumnisurteil“ weiterlesen

Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (II)

Wenn ein Prozess beendet ist und das Urteil auf dem Tisch liegt, stellt sich die Frage, wie es nun umgesetzt, also in der Sprache des Gesetzes „vollstreckt“, werden kann. Grundsätzlich ist das kein Problem, man geht einfach zum Gerichtsvollzieher, falls das Gegenüber nicht freiwillig zahlt. Nun ist es aber so, dass gegen viele Urteile Rechtsmittel (Berufung, Revision) möglich sind. Es ist also nicht sicher, dass es beim zunächst gefällten Urteil bleibt. Wiederum andererseits hat der (vorläufige) Sieger ja ein Urteil in der Hand, es spricht also schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch im Endeffekt gewinnen wird und einen endgültigen Anspruch auf die Leistung hat. Daher wäre es unbillig, ihn lange auf das ihm Zustehende warten zu lassen – ihn vielleicht so lange warten zu lassen, bis der Gegner gar kein Geld mehr hat.

Daher gibt es verschiedene Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht rechtskräftiger Urteile in der ZPO. „Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (II)“ weiterlesen

Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (I)

Die wichtigsten Bestimmungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Zivilprozessordnung finden sich in den §§ 708, 709 Satz 1, 711 Satz 1 und 713. Ihr kompliziertes Zusammenspiel werden wir morgen näher erklären, für heute reicht der reine Gesetzestext: „Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (I)“ weiterlesen