Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, ist dies meistens kein besonders angenehmer Besuch. Wenngleich die Zwangsvollstreckung praktisch niemals völlig überraschend kommt, sondern erst der letzte Schritt nach einem meistens längeren juristischen Verfahren ist, ist man trotzdem in aller Regel ziemlich geschockt, dass es nun „ernst“ wird.

Hinzu kommt, dass auch erstinstanzliche Urteile so gut wie immer vorläufig vollstreckbar sind, obwohl sie noch mit bis zu zwei Rechtsmitteln (Berufung, danach Revision) angefochten werden können. Da aber der Sieg im ersten Rechtszug doch eine gewisse Vermutung nahelegt, dass diese Partei auch endgültig gewinnen wird, kann sie ihren Anspruch bereits nach der ersten Entscheidung vollstrecken lassen. „Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung“ weiterlesen

Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (II)

Wenn ein Prozess beendet ist und das Urteil auf dem Tisch liegt, stellt sich die Frage, wie es nun umgesetzt, also in der Sprache des Gesetzes „vollstreckt“, werden kann. Grundsätzlich ist das kein Problem, man geht einfach zum Gerichtsvollzieher, falls das Gegenüber nicht freiwillig zahlt. Nun ist es aber so, dass gegen viele Urteile Rechtsmittel (Berufung, Revision) möglich sind. Es ist also nicht sicher, dass es beim zunächst gefällten Urteil bleibt. Wiederum andererseits hat der (vorläufige) Sieger ja ein Urteil in der Hand, es spricht also schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er auch im Endeffekt gewinnen wird und einen endgültigen Anspruch auf die Leistung hat. Daher wäre es unbillig, ihn lange auf das ihm Zustehende warten zu lassen – ihn vielleicht so lange warten zu lassen, bis der Gegner gar kein Geld mehr hat.

Daher gibt es verschiedene Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht rechtskräftiger Urteile in der ZPO. „Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (II)“ weiterlesen

Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (I)

Die wichtigsten Bestimmungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Zivilprozessordnung finden sich in den §§ 708, 709 Satz 1, 711 Satz 1 und 713. Ihr kompliziertes Zusammenspiel werden wir morgen näher erklären, für heute reicht der reine Gesetzestext: „Die vorläufige Vollstreckbarkeit in der ZPO (I)“ weiterlesen