BGH zu Abschleppkosten

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil (4. Juli 2014, V ZR 229/13) zu Abschleppkosten gefällt. Im Grundsatz ändert sich nichts an der Tatsache, dass der Eigentümer eines Parkplatzes ein rechtswidrig geparktes Auto abschleppen lassen darf. Die Kosten muss der Falschparker ersetzen. Allerdings wurde die Ersatzpflicht auf die ortsüblichen Kosten beschränkt.

Das Urteil liegt derzeit noch nicht vor, aus der Pressemitteilung des BGH geht aber folgendes hervor:

Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind

Er hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten (…) sind.

Im Endeffekt wird durch dieses Gebot der Ortsüblichkeit im Streitfall häufig ein Sachverständigengutachten notwendig, was die Sache für die unterliegende Partei sehr teuer machen wird. Möglicherweise werden auch die Prozesse in dieser Richtung weniger werden, da ganz einfach keine Seite ein Risiko eingehen will. Das dürfte dann dazu führen, dass von Haus aus moderatere Kosten angesetzt werden.

Übrigens wäre die Sache bis vor ein paar Jahren nie vor den BGH gekommen. Damals konnte gegen Amtsgerichtsurteile nur die Berufung zum Landgericht eingelegt werden, das dann endgültig entschied. Eine Revision zu einem Obergericht (OLG, BGH) war nicht vorgesehen. Mittlerweile ist gemäß § 542 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung gegen alle Berufungsurteile die Revision statthaft, sie muss aber zugelassen werden, § 543 Abs. 1 ZPO.

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