Ersatzzustellung an den Mitbewohner – oder: Warum die ZPO bei der WG-Auswahl helfen kann

postman-3066598_1920Fristen bestimmen mittlerweile ganz zentrale Teile des Zivilprozessrechts. Gerade hier wird nun großer Wert auf Beschleunigung gelegt, damit die Parteien möglichst bald ein rechtskräftiges Urteil in der Hand haben. Das bedeutet auch, dass man Prozesse nur deswegen verlieren kann, weil man eine Frist versäumt hat.

Um eine Frist berechnen zu können, muss in aller Regel zuvor irgendetwas zugestellt worden sein. So löst bspw. die Klagezustellung die zweiwöchige Frist für die Abgabe der Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 ZPO) aus. Nachdem man das Urteil erhalten hat, kann man innerhalb eines Monats Berufung einlegen (§ 517). Und im Wechselprozess müssen zwischen Ladung und Verhandlung mindestens 24 Stunden liegen (§ 604 Abs. 2). „Ersatzzustellung an den Mitbewohner – oder: Warum die ZPO bei der WG-Auswahl helfen kann“ weiterlesen

Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe (II)

Wir haben bereits einen Blick ins Gesetz geworfen, um festzustellen, welche unterschiedlichen Normen es gibt, um die Verantwortlichkeit einer Person für das Handeln anderer zu regeln.

Grundsätzlich ist es schon schwierig, zu begründen, warum jemand für etwas haften muss, das ein anderer „verbrochen“ hat. In einer vertraglichen Situation ist dies noch einigermaßen nachvollziehbar: Wenn ich einen Bauunternehmer beauftrage, ein Haus zu bauen, dann ist dieser natürlich nicht verpflichtet, jeden einzelnen Stein persönlich zu verlegen und jeden Ziegel eigenhändig auf’s Dach zu verfrachten. Er darf (und soll) Arbeitnehmer, Subunternehmer und sonstige Helfer beschäftigen, um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Im Verhältnis zum Auftraggeber bleibt es aber nach wie vor er persönlich, der die geschuldeten Leistungen erbringen muss. „Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe (II)“ weiterlesen

Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe (I)

Wenn jemand (zum Beispiel ein Unternehmer) für andere Personen aus seinem Geschäftsbereich (zum Beispiel Angestellte) haften soll, unterscheidet das Gesetz danach, ob es zwischen dem Unternehmer und dem Geschädigten einen Vertrag gab. Wenn ja, bestimmt sich die Haftung nach dem Schuldrecht und § 278 BGB, sonst nach dem Deliktsrecht und § 831 BGB:

§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte „Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe (I)“ weiterlesen