Was sind eigentlich zehn Jahre?

Wenn man sich die Geltungsdauer (s)eines Personalausweises oder Reisepasses anschaut, wird man immer feststellen, dass dessen Gültigkeit am Tag vor deren Beginn endet. Also natürlich zehn Jahre später, aber einen Tag früher. Ein Ausweis, der ab dem heutigen Tag (dem 30.08.2018) gilt, behält diese Gültigkeit nicht bis zum 30.08.2028, sondern bis zum 29.08.2028. Wird uns da etwa ein Tag gestohlen?

Die gute Nachricht zuerst: Nein, uns wird nichts gestohlen. Denn vom 30.08.2018 bis zum 29.08.2028 sind es tatsächlich zehn volle Jahre, auch wenn das nicht intuitiv sein mag.

Der ganze Tag zählt

Denn jeder Tag beginnt um 0 Uhr und endet um 24 Uhr. Der Ausweis gilt also von 30.08.2018, 0:00 Uhr bis 29.08.2028, 24:00 Uhr. Diesen Tag, der uns kalendarisch geklaut wird, bekommen wir auf dem Ziffernblatt zurück. Der 29.08.2028, 24:00 Uhr ist nichts anderes als der 30.08.2028, 0:00 Uhr – und damit ganz offensichtlich volle zehn Jahre nach Gültigkeitsbeginn.

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Anwaltspostfach in Schwierigkeiten

Es hätte so schön sein können: Keine langen Schriftsätze mit vielen Seiten Anlagen und Kopien von alldem für die Gegenparteien und deren Anwälte mehr, vorab geschickt per Fax, hinterher per Post. Stattdessen übermittelt man das einfach als ganz normale Computerdateien über das Internet. Damit sollten gerichtliche und behördliche Verfahren schneller, kostengünstiger und praktischer abgewickelt werden.

Für eine sichere Umsetzung des Ganzen sollte das besondere elektronische Anwaltspostfach („beA“) sorgen. Diese Software der Bundesrechtsanwaltskammer soll die Kommunikation verschlüsselt und zertifiziert abwickeln, zudem genau auf die Bedürfnisse der Anwaltschaft zugeschnitten.

beA derzeit offline

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Ersatzzustellung an den Mitbewohner – oder: Warum die ZPO bei der WG-Auswahl helfen kann

postman-3066598_1920Fristen bestimmen mittlerweile ganz zentrale Teile des Zivilprozessrechts. Gerade hier wird nun großer Wert auf Beschleunigung gelegt, damit die Parteien möglichst bald ein rechtskräftiges Urteil in der Hand haben. Das bedeutet auch, dass man Prozesse nur deswegen verlieren kann, weil man eine Frist versäumt hat.

Um eine Frist berechnen zu können, muss in aller Regel zuvor irgendetwas zugestellt worden sein. So löst bspw. die Klagezustellung die zweiwöchige Frist für die Abgabe der Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 ZPO) aus. Nachdem man das Urteil erhalten hat, kann man innerhalb eines Monats Berufung einlegen (§ 517). Und im Wechselprozess müssen zwischen Ladung und Verhandlung mindestens 24 Stunden liegen (§ 604 Abs. 2). „Ersatzzustellung an den Mitbewohner – oder: Warum die ZPO bei der WG-Auswahl helfen kann“ weiterlesen

Die Präklusion nach § 296 Abs. 1 ZPO

Im letzten Artikel ging es um die Präklusion an sich und um die Bestimmungen des § 296 Abs. 2, der aufgrund seiner recht unverbindlichen Formulierung eher selten zum Zug kommt.

Praktisch höchst bedeutsam ist dagegen § 296 Abs. 1:

Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

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Die Präklusion nach § 296 Abs. 2 ZPO

Beschleunigung ist ein wichtiger Faktor im Zivilprozessrecht. Von der Klageeinreichung bis zum rechtskräftigen Urteil soll möglichst wenig Zeit vergehen, damit schnell Rechtssicherheit herrscht. Und wenn sich schon die Gerichte häufig Zeit lassen (allein schon aus Überlastungsgründen), dann sollen sich wenigstens die Parteien beeilen.

Zentrale Vorschrift dafür ist § 296 ZPO, der es dem Gericht erlaubt, alles, was die Parteien zu spät vorgebracht haben, einfach zurückzuweisen und zu ignorieren. In der juristischen Terminologie spricht man davon, dass das Vorbringen „präkludiert“ ist. Auf diese Weise wird zwar in Kauf genommen, dass das Urteil auf falscher Tatsachenbasis beruht und damit auch falsch ist. Das bedeutet, dass jemand einen eigentlich bestehenden Anspruch nur aufgrund falschen Prozessverhaltens verliert, aber diese negativen Folgen hat sich jede Partei selbst zuzuschreiben. „Die Präklusion nach § 296 Abs. 2 ZPO“ weiterlesen

Herr Richter, unterschreiben Sie!

Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Das sagt § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Und dennoch wird kaum ein Beteiligter an einem Rechtsstreit jemals die handschriftliche Unterzeichnung des Richters gesehen haben. Dabei verlangt § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO doch:

Die Urteile werden den Parteien (…) zugestellt.

Wenn das Urteil vom Richter unterschrieben ist und das Urteil zugestellt wird, dann muss doch auf dem, was zugestellt wird, die Unterschrift des Richters sein.

Das Problem dabei ist nur, dass das Gesetz mit dem einheitlichen Begriffe „Urteil“ ganz verschiedene Dinge meint, die sich erst aus dem Zusammenhang ergeben. „Herr Richter, unterschreiben Sie!“ weiterlesen