Die Begründung der zivilrechtlichen Berufung

Die Berufung ist im Idealfall eine zweite Tatsacheninstanz. Das Gericht soll den Sachverhalt erneut prüfen und dann eine neue Entscheidung fällen. Im Zivilrecht ist davon aber nicht mehr viel übrig, was sich aber erst durch ein Zusammenlesen verstreuter Rechtsnormen ergibt:

Die Berufung kann nur durch Behauptung eines Rechtsfehlers oder eine naheliegenden anderen Entscheidung gerechtfertigt werden. (§ 513 Abs. 1 ZPO)

Für Letzteres dürfen aber nur bestimmte Tatsachen herangezogen werden. Und hier liegt die Krux der Regelung; denn dieser Tatsachenstoff ist sehr begrenzt. Zum einen sind das genau die Tatsachen, die das Erstgericht festgestellt hat. Hat das Gericht also beispielsweise einem Zeugen geglaubt, dann steht das ziemlich fest. Eine Berufung mit der bloßen Begründung, dass der Zeuge nicht richtig ausgesagt hat, wird wenig Aussicht auf Erfolg haben. Und hat das Gericht, wenn man diese Tatsachen zugrunde legt, richtig entschieden, dann lässt sich gegen das Urteil nicht viel machen.

Etwas anderes gilt nur, wenn man „konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen“ geltend machen kann. (§ 529 Abs. 1 Nr. 1) Das ist ziemlich schwierig, denn die Beweislast liegt beim Berufungsführer und dieser hat ein in sich stringentes Urteil gegen sich. Dort hat das Gericht in aller Regel sorgfältig begründet, warum es einem Zeugen glaubt oder auch nicht. Einfach die eigene Meinung dem entgegenzusetzen, bringt nichts. Es müssen also Gründe vorgebracht werden, warum es trotz der Schilderungen im Urteil zweifelhaft erscheint, dass sich etwas genau so zugetragen hat.

Noch schwieriger ist es, neue Gesichtspunkte in die Verhandlung einzubringen. (§ 529 Abs. 1 Nr. 2) Es ist schon im erstinstanzlichen Verfahren schwierig, nach Beginn des ersten Verhandlungstermins noch neue Beweiserhebungen oder ähnliches zu beantragen. In der Berufungsinstanz ist es in aller Regel aussichtslos. Denn neue Tatsachen sind nach § 531 Abs. 2 nur zulässig, wenn sie vom ersten Gericht übersehen oder übergangen wurden, wenn sie unzulässig abgeschnitten wurden oder ohne Schuld der Partei nicht vorgebracht werden konnten. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn es sich um eine erst nachträglich entstandene Tatsache handelt. Zudem erlaubt der BGH noch neue Tatsachen, die der Gegner nicht bestreitet. Grund ist wohl, dass dies den Rechtsstreit ohnehin nicht verzögert, da hier nicht lang verhandelt werden muss, wenn sich die Beteiligten einig sind.

Die Berufung kann also nur begründet werden (§ 513 Abs. 1) durch:

  • einen Rechtsfehler (§ 546)
  • einen Tatsachenfehler
    • Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1)
    • neue berücksichtigungsfähige Tatsachen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2), die
      • vom ersten Rechtszug übersehen oder für unwesentlich gehalten wurden (§ 531 Abs. 2 Nr. 1)
      • aufgrund Verfahrensmangels nicht geltend gemachtwurden (§ 531 Abs. 2 Nr. 2)
      • ohne Nachlässigkeit der Partei nicht geltend gemachtwurden (§ 531 Abs. 2 Nr. 3)
      • vom Gegner nicht bestritten werden (BGH-Rechtsprechung)
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