Die Top Ten für den Dezember 2016

Anwälte nehmen eine aktive Rolle bei der Zustellung von Dokumenten in Gerichtsverfahren ein, aber welche Dokumente sind hiervon betroffen? Mehr dazu auf anwaltsrecht-faq.de.

Das Landgericht Tübingen hält an seine Rechtsprechung fest, dass die Landesrundfunkanstalten keine Behörden sind. Urteilsbesprechungen.de hat sich mit dem neuesten Beschluss dazu (LG Tübingen, 09.12.2016, 5 T 280/16) auseinandergesetzt. „Die Top Ten für den Dezember 2016“ weiterlesen

Grundzüge des Polizeirechts

Tiefgehendere Informationen zum bayerischen Polizeirecht finden Sie auf http://bayerisches-polizeirecht.de.

Das Polizeirecht regelt die Frage, wann und wie die Polizei handeln darf. Das wesentliche Gesetz hierfür ist das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz, PAG). Einige wenige relevante Regelungen finden sich auch noch im Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisatioonsgesetz, POG).

Polizei im Sinne des Polizeirechts ist grundsätzlich die gesamte Vollzugspolizei, also das, was man auch gemeinhin als Polizei versteht (Art. 1 PAG). Dies bezeichnet man als eingeschränkt-institutionellen Polizeibegriff.

I. Zuständigkeit der Polizei „Grundzüge des Polizeirechts“ weiterlesen

Festnahme durch Fesseln an einen Baum?

In Arnsdorf (Sachsen) sollen mehrere Männer eine andere Person an einen Baum vor einem Supermarkt gefesselt haben. Die genauen Geschehnisse und die Hintergründe sind noch immer ziemlich unklar – ein im Internet kursierendes Video von den Vorfällen hat einen eher geringen Informationswert. Ob er etwas gestohlen hat, die Angestellten eines Supermarkts bedroht oder sich nur über eine defekte Telefonkarte beschwert hat, wird sehr unterschiedlich berichtet. Hier einige Antworten zu den Fragen, die dieses Vorkommnis abstrakt aufgeworfen hat – zum konkreten Fall lässt sich freilich derzeit noch kaum etwas sagen.

Darf man einen Ladendieb in Notwehr festnehmen?

Nein, mit Notwehr (§ 32 StGB) hat das nicht viel zu tun. Notwehr ist die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Die Notwehr erlaubt es also, dem Dieb die gestohlene Sache wegzunehmen, ein Festhalten wäre also nur zu diesem Zweck erlaubt. Das Fesseln eines Diebes beendet dagegen den Angriff auf das fremde Eigentum nicht, ist also schon keine geeignete Abwehrmaßnahme. „Festnahme durch Fesseln an einen Baum?“ weiterlesen

Notwehr (V) – Warum wird da überhaupt ermittelt?

gun-937682_640Immer wieder werden in den Medien Fälle geschildert, in denen sich das Opfer einer Straftat gewehrt und unter Umständen dem Täter auch Verletzungen beigebracht hat. Der Abschlusssatz solcher Artikel lautet dann häufig „Die Polizei ermittelt nun wegen Körperverletzung“ – und zwar gegen das Opfer. Der kleine Bruder dieses Satzes ist die juristisch ziemlich unsinnige, aber gleichbedeutend gemeinte Aussage „Ihr/ihm droht nun eine Anzeige wegen Körperverletzung“.

Häufig Unverständnis bei Beobachtern

Häufig drücken Leser des Artikels – sei es nun in sozialen Netzwerken oder in den Kommentarsektionen der Presse selbst – dann ihr Unverständnis darüber aus, dass hier überhaupt ermittelt wird. „Notwehr (V) – Warum wird da überhaupt ermittelt?“ weiterlesen

Die Verwertbarkeit früherer Aussagen

Wenn der Angeklagte oder ein Zeuge im Ermittlungsverfahren zunächst aussagen, dann aber in der Hauptverhandlung von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch machen, stellt sich die Frage, ob und wie diese Aussagen trotzdem verwertbar sind. Dabei ergeben sich verschiedene Antworten, je nachdem, ob es sich um den Angeklagten, einen „normalen“ Zeugen, einen Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (v.a. Angehörige) oder einen Zeugen mit Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (der sich also selbst belasten müsste) handelt.

Der Stand der Rechtsprechung lässt sich in folgender Tabelle darstellen:

Verlesung Vorhalt Vernehmung Verhörperson
Angeklagter Nur Richter, 254 I. Immer zulässig. Immer zulässig.
Zeuge
(§ 52)
Nein, § 252. Bei Weigerung ist jede weitere Vernehmung unzulässig, Vorhalt daher unnötig. Bei Aussage gilt 253 (siehe unten). Nur Richter, nur sofern Belehrung nach 52 III.
Zeuge
(§ 55)
Grds unzulässig, 250 S. 2. Ausnahme bei lediglich teilweiser Aussageverweigerung. Bei Weigerung ist jede weitere Vernehmung in diesem Punkt unzulässig, Vorhalt daher unnötig. Bei Aussage gilt 253 (siehe unten). Immer zulässig.
sonstiger
Zeuge
Grds unzulässig, 250 S. 2. Ausnahme bei unmöglicher Vernehmung, 251 I Nr. 2. An sich kein Vorhalt nötig, da ohnehin umfassende Aussagepflicht, bei Weigerung Verlesung. Möglich aber bei Erinnerungslücken oder Widerspruchen, 253. Immer zulässig.