Möglichkeiten zur vertraglichen Haftungsreduktion

Wer mit Waren handelt oder Leistungen anbietet, stellt sich häufig die Frage, wie er seine Haftung für Mängel eindämmen kann.

Das Gesetz sieht dabei grundsätzlich vor, dass der Anbieter für Mängel haften muss, beim Kaufvertrag gemäß § 437, beim Mietvertrag gemäß §§ 536 und 536a und beim Werkvertrag gegen § 634 BGB. Allgemein gelten die §§ 280 bis 288 und 323 für alle Verträge und sehen weitgehende Schadenersatz- und Rücktrittsrechte bei Mängeln vor.

Nun ist es grundsätzlich so, dass das Gesetz in schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen nur eine Art „Vorschlag“ des Staates ist. Das Gesetz wirkt nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Im Rahmen der Privatautonomie können bpsw. Käufer und Verkäufer ausmachen, dass bestimmte Vorschriften des Kaufrechts nicht gelten sollen. Damit kann man also auch Mängelrechte völlig ausschließen.

Dies war zumindest die ursprüngliche Planung des BGB. Mittlerweile ist dies so nicht mehr ganz richtig. Es gibt zahlreiche Vorschriften, die es einem – völlig oder unter bestimmten Voraussetzungen – verbieten, bestimmte Vertragsinhalte zu vereinbaren.

§§ 444 bzw. 639 BGB: kein Gewährleistungsausschluss bei arglistigem Verschweigen

Hat der Verkäufer (§ 444) bzw. der Werkunternehmer (§ 639) einen Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich nicht darauf berufen, die Gewährleistung ausgeschlossen zu haben. Ein arglistiges Verschweigen ist nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder annimmt, aber den Käufer nicht darauf hinweist.

Der Grund für diese Regelung ist, dass der Verkäufer den Käufer nicht in Sicherheit wiegen soll, obwohl er weiß, dass ein Mangel vorhanden oder zumindest wahrscheinlich ist. Andernfalls ist das Vertrauen des Verkäufers in eine Begrenzung seiner Mängelhaftung nicht schützenswert.

§ 475 BGB: kein Gewährleistungsausschluss beim Verbrauchsgüterkauf

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher ein bewegliche Sache verkauft (§ 474 Abs. 1 Satz 1). Kein Verbrauchsgüterkauf sind also bspw. Grundstücksgeschäfte.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf gemäß § 475 Abs. 1 nicht von den gesetzlichen Vorschriften über Mängelrechte abgewichen werden. Damit sind die Gestaltungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt.

Hinzu kommt gemäß § 475 Abs. 2, dass die Verjährung bei neuen Sachen mindestens zwei Jahre, bei gebrauchten mindestens ein Jahr ab Ablieferung betragen muss.

Lediglich Schadenersatzansprüche sind hiervon nicht betroffen, können also grundsätzlich eingeschränkt werden.

§ 309 Nr. 7a BGB: keine Haftungsbeschränkung bei Körperverletzungen

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also in Vertragsklauseln, die – grob gesagt – standardmäßig verwendet werden, darf die Haftung an Leben, Körper und Gesundheit nicht beschränkt werden, auch nicht bei nur leichter Fahrlässigkeit.

Zu Beschränkungen gehören neben dem totalen Ausschluss auch Haftungsminderungen sowie Verkürzungen der Verjährungsfrist.

Im Verkehr zwischen Unternehmern ist diese Vorschrift grundsätzlich gemäß § 310 Abs. 1 nicht direkt anwendbar, sie gilt aber über die Grundregel des § 307, soweit die im „Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche“ dies zulassen. Nach der Rechtsprechung ist eine Begrenzung der Haftung für außergewöhnliche Schäden sowie im branchentypische Umfang möglich, soweit nicht die Hauptpflichten aus dem Vertrag betroffen sind.

§ 309 Nr. 7b BGB: keine Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit

Ebenfalls in AGB kann die Haftung bei grobem Verschulden nicht ausgeschlossen werden. Schäden, die also nicht von Nr. 7a erfasst sind, können aus der Haftung herausgenommen werden, aber nicht, wenn sie grob fahrlässig verursacht wurden.

Dies gilt auch zwischen Unternehmern, siehe oben.

Auswirkungen für Gewerbetreibende

Wer als Unternehmer – egal, ob Kleingewerbetreibender, Mittelständler oder Großunternehmen – seine Haftung reduzieren will, wird durch diese Normen erheblich eingeschränkt. Man ist regelmäßig im Bereich der AGB, sodass die weitgehenden Haftungsausschlussverbote gelten.

Gegenüber Verbrauchern kann man die unmittelbare Gewährleistung, gerichtet auf Nachbesserung und ggf. Rücktritt vom Vertrag ohnehin nicht ausschließen. Aber auch Schadenersatzansprüche kann man nur abwenden, soweit es um leicht fahrlässig verursachte Vermögensschäden geht – also Situationen, in denen die Haftungsfolgen meist ohnehin nicht so riesig sind.

Im Übrigen haftet man dagegen unbeschränkt. Daher empfiehlt es sich, seine AGB von einem Fachmann ausarbeiten zu lassen, der zum einen den Haftungsausschluss so weit wie möglich vereinbart, aber zum anderen auch bspw. die vertraglichen Pflichten so exakt definiert, dass es keine unnötigen Ansätze für die Haftung gibt.

Aber auch im Alltagsgeschäft müssen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Bei der Anbahnung und Abwicklung von Verträgen müssen – je nach Konfliktpotential und Auftragsvolumen – muss insbesondere auf Dokumentation und Beweissicherung geachtet werden. Denn besser als jeder Mängelausschluss ist immer noch der Nachweis, der behauptete Mangel gar nicht gegeben war. Und insoweit ist es besser, vorher in vernünftige anwaltliche Beratung zu investieren als hinterher viel höhere Summen für Rechtsstreitigkeiten auszugeben.

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