Grundfälle des Einkommensteuerrechts (I)

Im Einkommensteuerrecht gibt es zahlreiche Konstellationen, die immer wieder vorkommen – sowohl im realen Leben als auch im Juristischen Examen. Heute wollen wir einige dieser Standardfälle zum EStG und ihre rechtliche Behandlung darstellen. Allerdings sei angemerkt, dass es innerhalb dieser prinzipiell häufigen Sachverhalte wieder ganz unterschiedliche Nuancen gibt, die man jeweils beachten muss. Das schematische Übertragen von Antworten verbietet sich hier also – wie im gesamten Steuerrecht.

Geldeinlagen und Geldentnahmen

Die Entnahme von Geldern aus dem eigenen Unternehmen ist steuerrechtlich nicht relevant. Ob man gar nichts, 500 Euro oder 100.000 Euro entnimmt, ändert am zu versteuernden Einkommen nichts. Es handelt sich lediglich um eine Umbuchung von der beruflichen in die private Sphäre.

Um diese Beträge aus der Steuer „herauszurechnen“, kommt es auf die Art der Gewinnermittlung an. Bei der Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich, § 4 Abs. 1 EStG) wird das Vermögen am Jahresanfang mit dem am Jahresende verglichen. Der Vermögensunterschied ist der Gewinn. Da zum Vermögen auch Geldbestände gehören würde sich der Gewinn also verringern, wenn man die Entnahme nicht berücksichtigen würde.

Für Einlagen, also Kapitalzuflüsse aus dem privaten in den beruflichen Bereich gilt das gleiche.

§ 4 Abs. 1 besagt daher, dass die Vermögensdifferenz „vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen“ anzusetzen ist.

Anders verhält es sich dagegen bei der vereinfachten Gewinnermittlung über die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Dabei wird nicht das Vermögen von Jahr zu Jahr gegenübergestellt, sondern die Einnahmen und die Ausgaben. Hier werden also von vornherein nur betriebliche Vorgänge erfasst. Private Vorgänge wie die Entnahme von Geldern spielen also hier überhaupt keine Rolle, sie müssen dementsprechend auch nicht „wegkorrigiert“ werden.

Bei Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 8 und 9 EStG) gibt es dagegen von vorherein kein Betriebsvermögen, der Steuerpflichtige wirtschaftet unmittelbar in sein Privatvermögen.

Verzicht auf Forderungen

Verzichtet der Steuerpflichtige auf bereits entstandene Ansprüche, kommt es auch auf den Grund des Verzichts an.

4-I-Rechner: Die Forderung ist mit Entstehung als Vermögensposten in die Bilanz aufzunehmen. Der Verzicht verringert das Vermögen dann entsprechend. Erfolgt der Verzicht aus privater Veranlassung, handelt es sich um eine Entnahme (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG), die außerbilanziell den Gewinn erhöht.

4-III-Rechner: Prinzipiell hat der Einnahmeüberschussrechner keine Einnahmen, wenn er auf Einnahmen verzichtet. Allerdings würde dies bedeuten, dass er betriebliche Forderungen mit privaten Verbindlichkeiten verrechnen und so seine Steuerlast verringern könnte. Daher müssen Forderungen grundsätzlich als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut verzeichnet werden. Damit liegt noch keine Betriebseinnahme analog § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 4 vor. Der Verzicht ist dann eine Ausgabe, allerdings bei privater Veranlassung keine betriebliche Ausgabe. In Moment der Ausgabe muss die Forderung als Betriebseinnahme verbucht werden, der aber eben keine Betriebsausgabe gegenübersteht. Dadurch ergibt sich netto eine Gewinnerhöhung. Ist der Verzicht betrieblich veranlasst, entsteht eine Betriebsausgabe, das Geschäft ist also neutral.

Erlass von Verbindlichkeiten

Erlässt ein Gläubiger dem Unternehmer eine Forderung, ist dies ähnlich wie der eigene Verzicht zu beurteilen.

4-I-Rechner: Die Verbindlichkeiten verringern sich, das Vermögen vergrößert sich. Bei privater Veranlassung handelt es sich um eine Einlage, die den Gewinn außerbilanziell verringert.

4-III-Rechner: Der Erlass stellt eine Einnahme dar. Ob gleichzeitig eine Betriebsausgabe vorliegt, kommt auf die jeweiligen Umstände des Erlasses an.

Stundung von Forderungen

Wird eine bestehende Forderung gestundet, so ist dies steuerlich nur relevant, wenn Entstehung und Zahlung in verschiedenen Steuerperioden (also Kalenderjahren erfolgen).

4-I-Rechner: Mit Entstehung der Forderung erhöht sich das Aktivvermögen unmittelbar. Die spätere Bezahlung stellt nur noch einen sogenannten Aktivtausch dar, da nun aus der Forderung reale Geldbestände werden.

4-III-Rechner: Hier gilt das Zuflussprinzip, § 11 EStG. Die Bezahlung wird also erst steuerlich bedeutsam, wenn sie tatsächlich zufließt, das bloße Entstehen der Forderung ist nicht relevant. Allerdings werden hier regelmäßige Zahlungen, die bis spätestens 10. Januar des Folgejahres erfolgen, so behandelt, als seien sie noch vor Jahreswechsel geschehen.

Kauf auf Kredit

4-I-Rechner: Mit Kauf erhöht sich der Warenbestand, gleichzeitig entstehen aber auch Verbindlichkeiten. Der Gewinn wird also nicht beeinflusst. Bei der Bezahlung verschwinden diese Verbindlichkeiten, gleichzeitig müssen aber auch Geldbestände aufgewandt werden.

4-III-Rechner: Hier gilt das Abflussprinzip, § 11 EStG. Es kommt also erst auf das tatsächliche Bezahlen an.

Auszahlung eines Darlehens

4-I-Rechner: Durch die Auszahlung des Darlehens erhöhen sich die Geldbestände des Unternehmens. Gleichzeitig entstehen aber auch Schulden in gleicher Höhe, das Darlehen bleibt also neutral. Lediglich die Zinsen stellen echte Ausgaben dar.

4-III-Rechner: Das Darlehen ist keine Betriebseinnahme, da das Geld nicht – wie eine normale Einnahme – im Betrieb verbleiben soll.

Kauf und Verkauf von Betriebsgrundstücken

Grundstücke stellen nicht abnutzbares Anlagevermögen dar, sie unterliegen daher nicht der AfA.

4-I-Rechner: Mit dem Erwerb wird aus Geldbeständen Grundstücksvermögen in gleicher Höhe. Dieser Vermögensposten bleibt so stehen. Erst bei der Veräußerung des Grundstücks wird es wieder in Geldvermögen umgewandelt, dadurch erhöht oder vermindert sich das Gesamtvermögen um die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis.

4-III-Rechner: Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG dürfen die Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter erst im Moment des Verkaufs – wenn also der Veräußerungserlös zufließt – angesetzt werden. Im Ergebnis wird also genau dieselbe Situation wie beim 4-I-Rechner erzeugt.

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