Die Gefahrtragung beim Kauf

Ein uraltes Problem, mit dem sich alle Rechtsordnungen beschäftigt haben, ist die Problematik der Gefahrtragung bei Kaufverträgen. Was sich hier so hochgestochen anhört, behandelt eine eigentlich recht simple Frage: Was machen wir, wenn der verkaufte Gegenstand kaputt geht?

Nach Erfüllung

Wurden die Vertragspflichten vollständig erfüllt (§ 362), wurde also die Sache übergeben und übereignet, so hat der Verkäufer nichts mehr mit der Sache zu tun. Wenn diese also aus irgendeinem Grund zerstört wird, ist das prinzipiell nur das Pech des neuen Eigentümers, also des Käufers. „Die Gefahrtragung beim Kauf“ weiterlesen

Möglichkeiten zur vertraglichen Haftungsreduktion

Wer mit Waren handelt oder Leistungen anbietet, stellt sich häufig die Frage, wie er seine Haftung für Mängel eindämmen kann.

Das Gesetz sieht dabei grundsätzlich vor, dass der Anbieter für Mängel haften muss, beim Kaufvertrag gemäß § 437, beim Mietvertrag gemäß §§ 536 und 536a und beim Werkvertrag gegen § 634 BGB. Allgemein gelten die §§ 280 bis 288 und 323 für alle Verträge und sehen weitgehende Schadenersatz- und Rücktrittsrechte bei Mängeln vor. „Möglichkeiten zur vertraglichen Haftungsreduktion“ weiterlesen