Die Top Ten für den Juni 2016

Auf urteilsbesprechungen.de ging es um den Beschluss des Oberlandesgerichts München (29 W 542/16), der die Verpflichtungen von Filehostern nach erfolgter Abmahnung bzw. Unterlassungsverurteilung näher ausgeführt hat.

Die Begriffe „Fahrerlaubnis“ und „Führerschein“ werden im Alltagsleben synonym verwendet. Dass es dagegen ein großer Unterschied ist, ob man die Fahrerlaubnis oder nur den Führerschein verliert, erklären die Verkehrsrecht-FAQ. „Die Top Ten für den Juni 2016“ weiterlesen

§ 1365 BGB – die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen

Wer heiratet, bleibt voll geschäftsfähig. Er behält auch sein gesamtes Vermögen komplett für sich – jedenfalls beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1364 BGB). Trotzdem soll ein Ehegatte nicht über sein gesamtes Vermögen verfügen dürfen. § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB sagt:
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.

Für diesen Paragraphen gibt es im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen wird bei einer Zugewinngemeinschaft im Fall der Scheidung der Vermögensgewinn während der Ehe zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Zwar kann ein Ehegatte seinen Zugewinn (und damit den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten) nicht dadurch verringern, dass er sein Vermögen einfach verschenkt, denn § 1375 Abs. 2 Nr. 1 lässt solche Schenkungen unberücksichtigt. Aber es wäre möglich, dass der Ausgleichsanspruch dann leerläuft, weil beim einen Ehepartner einfach nichts mehr vorhanden ist, auf das man zugreifen könnte. Zum anderen wäre auch während der Ehe der eine Ehepartner (moralisch oder rechtlich) verpflichtet, den anderen nun zu unterstützen. „§ 1365 BGB – die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen“ weiterlesen

Zugewinnausgleich (I): Grundzüge

Wenn zwei Menschen den Bund der Ehe eingehen, stellt sich die Frage, wie die Ehegatten mit ihren jeweiligen Vermögen umgehen. Das Gesamtsystem der für eine bestimmte Ehe anwendbaren vermögensrechtliche Vorschriften bezeichnet man als „Güterstand“. Das Gesetz kennt im Wesentlichen drei Güterstände:

  • Gütergemeinschaft: Das Vermögen beider Ehegatten verschmilzt zu einer Masse, die beiden gleichmäßig zusteht.
  • Gütertrennung: Die Vermögen bleiben strikt voneinander getrennt.
  • Zugewinngemeinschaft: Die Vermögen bleiben zwar getrennt, im Falle einer Scheidung erfolgt aber ein gewisser Ausgleich.

In einer Ehe gilt in der Regel der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. „Zugewinnausgleich (I): Grundzüge“ weiterlesen