§ 1365 BGB – die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen

Wer heiratet, bleibt voll geschäftsfähig. Er behält auch sein gesamtes Vermögen komplett für sich – jedenfalls beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1364 BGB). Trotzdem soll ein Ehegatte nicht über sein gesamtes Vermögen verfügen dürfen. § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB sagt:
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.

Für diesen Paragraphen gibt es im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen wird bei einer Zugewinngemeinschaft im Fall der Scheidung der Vermögensgewinn während der Ehe zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Zwar kann ein Ehegatte seinen Zugewinn (und damit den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten) nicht dadurch verringern, dass er sein Vermögen einfach verschenkt, denn § 1375 Abs. 2 Nr. 1 lässt solche Schenkungen unberücksichtigt. Aber es wäre möglich, dass der Ausgleichsanspruch dann leerläuft, weil beim einen Ehepartner einfach nichts mehr vorhanden ist, auf das man zugreifen könnte. Zum anderen wäre auch während der Ehe der eine Ehepartner (moralisch oder rechtlich) verpflichtet, den anderen nun zu unterstützen.

Um diese Ziele zu erreichen, muss der § 1365 allerdings entsprechend ausgelegt werden. Insbesondere stellen sich folgende Fragen:

  • Ist es relevant, ob eine Gegenleistung geleistet wird?

    Ja, es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur Schenkungen umfasst sein sollen. Der Begriff des „Verfügens“ ist jedenfalls allgemeiner Natur und bezieht sich auch auf Verkäufe.

  • Ist auch die Verfügung über einzelne Vermögensstücke umfasst?

    Ja, nicht nur eine Verfügung über das abstrakte Gesamtvermögen (die sehr selten vorkommt), sondern auch über ein einzelnes Vermögensstück, das aber das gesamte Vermögen ausmacht, muss umfasst sein. Häufig ist ein Grundstück praktisch das gesamte Vermögen einer Person und da macht es keinen Unterschied, ob nun dieses Grundstück allein oder als Teil des Gesamtvermögens verkauft wird.

  • Wann ist das Vermögen im Ganzen betroffen?

    Praktisch niemand verfügt jemals tatsächlich über sein gesamtes Vermögen – zumindest die Kleidung auf dem Leib behält man in aller Regel. Damit wäre die praktische Bedeutung der Vorschrift eigentlich minimal. Aus diesem Grund nimmt man das Vermögen im Ganz schon bei 90 % des Gesamtwerts an, bei kleineren Vermögen unter Umständen schon bei 85 %.

  • Reicht es aus, wenn der Gegenstand, über den verfügt ist, besonders wertvoll ist?

    Nein, das gibt die Vorschrift nicht her, da sie nicht an den objektiven Wert, sondern an den Anteil am Vermögen anknüpft. Verbote, über Grundstücke zu verfügen, gibt es nur bei der Gütergemeinschaft (§ 1424) oder bei Geschäften eines Vormunds (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 2)

  • Muss der Geschäftspartner wissen, dass § 1365 einschlägig ist?

    Ja, der Geschäftspartner muss sowohl wissen, dass der Vetragspartner im gesetzlichen Güterstand lebt, als auch, dass dieser Gegenstand sein gesamtes Vermögen ausmacht.

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