Distracted Boyfriend: Ein Internet-Meme und das Urheberrecht

Trends auf sozialen Medien (Memes) können mit dem Urheberrecht kollidieren.
Trends auf sozialen Medien (Memes) können mit dem Urheberrecht kollidieren.
Seit einiger Zeit kursiert im Internet das „Distracted Boyfriend Meme“, ein Bild, auf dem ein Mann am Arm seiner Freundin einer anderen Frau hinterherschaut. Die Reaktion seiner Freundin darauf ist ein – milde gesagt – entgeisterter Blick. Dieses Bild wird dann mit verschiedenen Beschriftungen versehen, die ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Idee mit der einen Frau und den Wettbewerber dazu mit der anderen Frau gleichsetzen.

Bevor Sie noch weiter über diese etwas umständliche Umschreibung rätseln, schauen Sie sich einfach folgenden Artikel mit dem Originalbild und einem Beispiel-Meme an: https://petapixel.com/2017/09/18/story-behind-viral-distracted-boyfriend-meme-photo/

Vorlage stammt von professionellem Photographen

Dort kommt der Urheber des Bilds zu Wort, der katalanische Photograph Antonio Guillem. Er photographiert sogenannte Stock Photos, als Aufnahmen für Bilderdatenbanken, aus denen sich Werbeagenturen, Homepage-Designer und Journalisten bedienen können. Damit meine Artikel auf dieser Seite nicht als reine Textwüsten daherkommen, verwende ich solche Bilder ebenfalls, allerdings aus der kostenlosen Datenbank Pixabay. Guillem hingegen photographiert beruflich, die Bilder können nur gegen Bezahlung verwendet werden und der Urheber erhält einen Teil der Vergütung vom Datenbankbetreiber. „Distracted Boyfriend: Ein Internet-Meme und das Urheberrecht“ weiterlesen

Warum man besser unbewaffnet zum Einkaufen geht

burglar-157142_640Eines Diebstahls verdächtigt zu werden, kann jedem passieren. Man schiebt ein Produkt im Supermarkt in die Manteltasche statt es in den Einkaufswagen zu legen. Man vergisst etwas im Einkaufswagen und legt es nicht aufs Band. Oder man hat bereits bezahlte Ware in der Tasche.

Das ist insofern meistens nicht allzu schlimm, weil man normalerweise einigermaßen glaubwürdig darlegen kann, dass man nichts stehlen wollte und es sich nur um einen dummen Zufall oder ein Versehen handelt – sofern die Zufälle oder Versehen nicht regelmäßig vorkommen. „Warum man besser unbewaffnet zum Einkaufen geht“ weiterlesen

Alkohol als Entschuldigungsgrund? Vollrausch und actio libera in causa

Alkohol- oder auch drogenbedingte Unzurechnungsfähigkeit befreit nach dem StGB zumindest grundsätzlich von Strafbarkeit. Tatsächlich gibt es aber so viele Ausnahmen von dieser Regel, dass man dem Gesetz durch vorsätzliches Sichberauschen kaum entfliehen kann. Insbesondere drohen Strafbarkeiten aufgrund einer „actio libera in causa“ oder wegen Vollrauschs, der ein eigenes Delikt darstellt.

Das deutsche Strafrecht ist ein Schuldstrafrecht. Der Täter kann nur bestraft werden, wenn ihn eine persönliche Schuld an seiner Tat trifft. Während die Schuldfähigkeit bei erwachsenen Menschen die Regel ist und in normalen Prozessen keiner besonderen Erwähnung bedarf, muss sie bei leisesten Zweifeln daran positiv festgestellt werden. „Alkohol als Entschuldigungsgrund? Vollrausch und actio libera in causa“ weiterlesen

Schlechte juristische Argumentation (IV)

Die vierte Folge unserer Artikelreihe zu schlechter juristischer Argumentation. Alle Artikel, auch die künftigen, finden Sie unter dem gleichnamigen Schlagwort.

12. Hüpfen Sie wild umher Schlechte juristische Argumentation (IV)“ weiterlesen

Vorsatz

Wenn die Juristen von „Vorsatz“ reden, so meinen sie damit in der Regel etwas anderes als das gemeine Volk. Letzteres versteht unter „Vorsatz“ eher Planung, Vorbedacht oder eine konkrete Strategie. Die Rechtslehre sieht es dagegen etwas anders: Vorsatz ist nach einer berühmten Kurzformel das „Wissen und Wollen des Täters“. Da dies nur begrenzt weiterhilft illustrieren wir es anhand einiger praxisnaher Beispiele:

Ich werfe Ihnen ein Exemplar des BGB an den Kopf, weil ich Ihnen Schmerzen zufügen will. Ich habe also hinsichtlich der Körperverletzung mit Wollen gehandelt, diese also vorsätzlich begangen. Dann gibt es noch die Möglichkeit, dass ich einfach gern meine eigenen Bücher durch die Gegend werfe. Ich sehe dabei, dass sich Ihr Kopf genau in der vorausberechneten Flugbahn meine Werks befindet, ich weiß also, dass ich Sie treffen werde. Ich lege zwar keinen gesteigerten Wert darauf, Sie zu treffen, aber ich werfe trotzdem. Damit habe ich mit Wissen gehandelt, also wiederum vorsätzlich. Das ist wohl noch einigermaßen nachvollziehbar.

Nun gibt es aber noch eine dritte Form des Vorsatzes, die viele hochtrabende Namen hat: Eventualvorsatz, dolus eventualis oder auch bedingter Vorsatz. Ich will Sie weder mit meinem Buch verletzen noch gehe ich davon aus, dass ich Sie treffen werde. Ich werfe es einfach mal in Ihre Richtung. Vielleicht treffe ich, vielleicht nicht – und wenn ich treffe, dann ist das auch OK. In dem Falle könnte ich vorsätzlich handeln. Ob ein Richter das nun bereits als dolus eventualis einschätzt, ist so sicher nicht. Im Endeffekt macht es die Summe aus Wissen und Wollen aus, ob man Vorsatz annehmen kann – je sicherer der Eintritt des Tatbestands ist, desto weniger muss ihn der Täter wollen und umgekehrt.

Woher weiß der Richter aber nun, was der Täter wusste und wollte? Er kann ihm ja schlecht ins Gehirn schauen. (Zugegeben, er kann natürlich, aber das wäre einerseits ziemlich eklig und andererseits würde es nur begrenzt weiterhelfen.) Auf diese Frage hat ein bekannter Strafrechts-Professor eine ganz pragmatische Antwort: „Auch Richter lassen sich nicht verarschen.“ Ja, sogar die Juristen verfügen über eine gewisse Lebenserfahrung. Und aus dieser kann man schon gewisse Erfahrungswerte ableiten. Wer sich im Supermarkt eine Flasche Schnaps in die Unterhose steckt, hat wohl nicht vor, sie zu bezahlen. 37 Stiche mit einem Brotmesser in den Bauch sind ein starkes Indiz dafür, dass man jemanden töten wollte. Wer dem Nachbarn Molotowcocktails durch das Wohnzimmerfenster wirft, setzt sich dem Vorwurf aus, Brandstifter zu sein. Brettert man mit 170 km/h über Dorfstraßen, hat man wahrscheinlich nicht nur das Autobahn-Ende-Schild übersehen.