Distracted Boyfriend: Ein Internet-Meme und das Urheberrecht

Trends auf sozialen Medien (Memes) können mit dem Urheberrecht kollidieren.
Trends auf sozialen Medien (Memes) können mit dem Urheberrecht kollidieren.
Seit einiger Zeit kursiert im Internet das „Distracted Boyfriend Meme“, ein Bild, auf dem ein Mann am Arm seiner Freundin einer anderen Frau hinterherschaut. Die Reaktion seiner Freundin darauf ist ein – milde gesagt – entgeisterter Blick. Dieses Bild wird dann mit verschiedenen Beschriftungen versehen, die ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Idee mit der einen Frau und den Wettbewerber dazu mit der anderen Frau gleichsetzen.

Bevor Sie noch weiter über diese etwas umständliche Umschreibung rätseln, schauen Sie sich einfach folgenden Artikel mit dem Originalbild und einem Beispiel-Meme an: https://petapixel.com/2017/09/18/story-behind-viral-distracted-boyfriend-meme-photo/

Vorlage stammt von professionellem Photographen

Dort kommt der Urheber des Bilds zu Wort, der katalanische Photograph Antonio Guillem. Er photographiert sogenannte Stock Photos, als Aufnahmen für Bilderdatenbanken, aus denen sich Werbeagenturen, Homepage-Designer und Journalisten bedienen können. Damit meine Artikel auf dieser Seite nicht als reine Textwüsten daherkommen, verwende ich solche Bilder ebenfalls, allerdings aus der kostenlosen Datenbank Pixabay. Guillem hingegen photographiert beruflich, die Bilder können nur gegen Bezahlung verwendet werden und der Urheber erhält einen Teil der Vergütung vom Datenbankbetreiber. „Distracted Boyfriend: Ein Internet-Meme und das Urheberrecht“ weiterlesen

Die Problematik der Abnahme beim Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag (§ 631 BGB) wird, wie der Name schon sagt, ein Werk gefordert. Ein Werk ist ein bestimmter Erfolg, der Kunde zahlt also nur für das vertraglich festgesetzte Ergebnis. Das können beispielsweise Handwerkerarbeiten sein, aber auch der Plan eines Architekten, die Beförderung mit Verkehrsmitteln, ein Sachverständigengutachten oder das Programmieren von Software.

Ohne Abnahme kein Werklohnanspruch

Der Werkvertrag ist selbstverständlich in aller Regel entgeltlich, das sagt schon § 632, ist normalerweise aber auch im Vertrag selbst vereinbart. Etwas ungewöhnlich geregelt ist dagegen die Frage, wann der Unternehmer seine Entlohnung verlangen kann. § 641 Abs. 1 BGB sagt, dass die Vergütung bei der Abnahme fällig wird. Abnahme ist laut einer dieser herrlichen zivilrechtlichen Definitionen die „körperliche Entgegennahme des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß“. Der Kunde schaut sich das fertige Werk also an, sagt „Ja, passt“ und erst dann bekommt der Unternehmer sein Geld. „Die Problematik der Abnahme beim Werkvertrag“ weiterlesen