Alkohol als Entschuldigungsgrund? Vollrausch und actio libera in causa

Alkohol- oder auch drogenbedingte Unzurechnungsfähigkeit befreit nach dem StGB zumindest grundsätzlich von Strafbarkeit. Tatsächlich gibt es aber so viele Ausnahmen von dieser Regel, dass man dem Gesetz durch vorsätzliches Sichberauschen kaum entfliehen kann. Insbesondere drohen Strafbarkeiten aufgrund einer „actio libera in causa“ oder wegen Vollrauschs, der ein eigenes Delikt darstellt.

Das deutsche Strafrecht ist ein Schuldstrafrecht. Der Täter kann nur bestraft werden, wenn ihn eine persönliche Schuld an seiner Tat trifft. Während die Schuldfähigkeit bei erwachsenen Menschen die Regel ist und in normalen Prozessen keiner besonderen Erwähnung bedarf, muss sie bei leisesten Zweifeln daran positiv festgestellt werden. „Alkohol als Entschuldigungsgrund? Vollrausch und actio libera in causa“ weiterlesen

Fall Peggy: Lebenslänglich für einen geistig Behinderten

Im der ersten Auflage des „Peggy-Prozesses“ ist der Angeklagte Ulvi K. trotz eines angeblich nachgewiesenen Intelligenzquotienten von 68 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Wie kann es nun sein, dass ein geistig Behinderter – auch, wenn das Verbrechen derart schwer war – zur Höchststrafe verurteilt wird?

Das Strafgesetzbuch kennt die Schuldunfähigkeit, § 20 StGB. Wer nicht zurechnungsfähig ist, kann für seine Handlungen auch nicht bestraft werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vollständig vor, ist der Täter zumindest teilweise zurechnungsfähig. Gemäß § 21 StGB liegt verminderte Schuldfähigkeit vor, wenn die „Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Tat erheblich vermindert“ ist. „Fall Peggy: Lebenslänglich für einen geistig Behinderten“ weiterlesen