Mein Auto gehört mir gar nicht!

ZulassSchon mancher Autobesitzer hat einen Schreck bekommen, als er in seinen Fahrzeugbrief, heute offiziell bekannt als Zulassungsbescheinigung Teil II, geschaut hat und dort den folgenden Eintrag gefunden hat:

Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.

Zulassungsbescheinigung gibt keine Auskunft über Eigentum

Wie bitte? Da steht, ich bin nicht Eigentümer meines Autos? Ja, wer denn dann!? „Mein Auto gehört mir gar nicht!“ weiterlesen

Gut und Böse

„So schwer kann Jura doch nicht sein. Ich hab da einen Fall und muss dann entscheiden ‚OK, du warst böse, du zahlst‘.“ Das ungefähr sagte meine Freundin (heute ist sie nicht mehr meine Freundin; wir haben eingesehen, dass wir nicht zusammenpassen, darum ist sie jetzt meine Frau), als ich ihr kurz aus meinen ersten Jura-Vorlesungen im Zivilrecht berichtete. Im Strafrecht geht es tatsächlich meistens um „die Bösen“; es ist klar, dass irgendeine Straftat stattgefunden hat oder es liegt zumindest sehr nahe. Anders im Zivilrecht. Fälle der Art „A schlägt B ohne jeden Grund die Brille vom Kopf, sodass diese zerbricht. Muss A den Schaden bezahlen?“ kommen im juristischen Studium kaum vor und sind auch in der Realität nicht besonders spannend. Ein normaler Anwalt wird seinem Klienten A raten, den Schaden zu bezahlen und damit möglichst kostengünstig und ohne teuren Prozess aus der Sache rauszukommen.

Die Zivilgerichte entscheiden daher auch normalerweise nicht über Gut und Böse. Interessant sind gerade die Fälle, in denen es niemanden gibt, den die Schuld trifft. Oder der Übeltäter ist nicht greifbar, nicht zurechnungsfähig oder nicht zahlungsfähig. Die Frage ist dann, wie die greifbaren, zurechnungsfähigen und zahlungsfähigen Beteiligten miteinander auskommen.
Und so gibt es gerade im Studium die aberwitzigsten Fälle, die ironischerweise oft genug echten Urteilen und damit auch echten Begebenheiten entspringen. Da verkauft der V ein Auto an den K. Als K das Auto, das in der Garage des V steht, abholen will, trifft er niemanden an, weil V kürzlich vom Dobermann des Hundehalters H zerfleischt wurde, den der 9-jährige Sohn der Nachbarin N versehentlich aus seinem Zwinger gelassen hat. Zwischenzeitlich brennt die Garage des V ab, wodurch das Auto restlos zerstört wird und K, der das Auto schon weiter an den X verkauft hat, ziemlich in der Bredouille sitzt. X fragt sich nun, was er machen soll, da er doch zum Kauf des Autos extra einen sündteuren Überbrückungskredit bei der Bank B aufgenommen hat. Und jetzt sind Sie dran: Wer ist der Böse?

Es sind genau diese Fälle voller Unsicherheiten und Zufälle, die die gerichtliche Praxis ausmachen. Wer nun meint, es müsse doch irgendwo ein Gesetz geben, das derartige Fälle regelt, der wird auch nach dem Studium jedes einzelnen der über 2000 Paragraphen des BGB enttäuscht bleiben. Das Leben ist zu vielfältig, um von Juristen in seiner Vollständigkeit erfasst zu werden. Es wird immer einen Fall geben, der nirgends geregelt ist und der nur durch Zuhilfenahme von subjektiven Gerechtigkeitserwägungen gelöst werden kann. Vor Gericht ist man eben doch manchmal in Gottes Hand. Aber wir können ja immer noch nach Karlsruhe gehen…

Abmahnungen

Abmahnungen sorgen immer wieder für Schlagzeilen, nicht nur in der Welt der Juristerei. Dass die bisherige Praxis nicht nur politisch inakzeptabel, sondern auch juristisch fragwürdig ist, soll dieser Beitrag zeigen. Und auch, wenn sich das Datum anbieten würde – nichts davon ist ein Aprilscherz.

Eine kurze Erläuterung zum Sprachgebrauch: Hier wird in der Regel nur pauschal von „Abmahnung“ die Rede sein. In Wirklichkeit geht es sowohl um die Abmahnung im engeren Sinne (also die Aufforderung, ein bestimmtes rechtswidriges Handeln in Zukunft zu unterlassen) als auch um die in der Regel parallel vorliegende Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

A. Hinführung

Die Tatsache, dass die Kosten außergerichtlicher Abmahnungen ersetzt werden müssen, ist nicht etwa einer übersehenen Gesetzeslücke geschuldet. Im Gegenteil, es gibt – von der eher selten einschlägigen Sondervorschrift des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, auf die aber genauso die Ausführungen über die Erforderlichkeit (unten Ziffer 4) zutreffen – keine Vorschrift, die etwas derartiges anordnet. Es handelt sich im wesentlichen um eine richterliche Rechtsfortbildung, die aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) entwickelt wurde. „Abmahnungen“ weiterlesen

Die Bienen im BGB

Bienen müssen äußerst wichtige Tiere sein. Jedenfalls sind sie die einzigen, denen sich das BGB derart ausführlich widmet:

§. 961.
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigenthümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigenthümer die Verfolgung aufgiebt.

§. 962.
Der Eigenthümer des Bienenschwarmes darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigenthümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

§. 963.
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigenthümer, so werden die Eigenthümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigenthümer des eingefangenen Gesammtschwarmes; die Antheile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

§. 964.
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigenthum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigenthum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.

Und wie zeitlos die Bienen und die mit ihnen einhergehenden rechtlichen Probleme sind, zeigt auch, dass diese Paragraphen (im Gegensatz zu praktisch allen anderen Vorschriften) seit 114 Jahren unverändert sind. Bis auf eine Ausnahme natürlich: Den Eigenthümer schreibt man nicht mehr mit th.

Bundesgerichtshof, 09.06.2010, XII ZB 132/09

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1669 €

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Unterhalt aus der geschiedenen ersten Ehe des Klägers. Das Urteil des Amtsgerichts vom 5. Februar 2009 ist dem Kläger nicht in Ausfertigung, sondern in beglaubigter Abschrift am 27. März 2009 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist am 23. Mai 2009 beim Oberlandesgericht eingegangen, die Berufungsbegründung am 27. Mai 2009.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingegangen sei. Die Berufungsfrist habe mit Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils begonnen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begehrt.

II.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 50/08 – FamRZ 2010, 357 Tz. 7 m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Sie ist auch begründet.

1. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung beginnt nach § 517 ZPO mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Zustellung erfolgt nach § 317 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen. Freilich bleibt das Original des Urteils stets bei den Akten. Stattdessen ist eine Ausfertigung zuzustellen (Wieczorek/Schütze/Rensen ZPO 3. Aufl. § 317 Rdn. 7).

a) Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 – XII ZB 33/90 – FamRZ 1990, 1227). Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N. sowie BGH Beschlüsse vom 20. Juni 1989 – X ZB 12/87 und vom 28. November 2006 – VIII ZB 116/05 – jeweils veröffentlicht bei juris). Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt. Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz, dass die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist (§ 317 Abs. 4 ZPO).

Mit der Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleich lautend mit denen der Urschrift sind. Diese Erklärung braucht nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungsvermerk nicht vor (BGH Urteil vom 13. März 1969 – III ZR 178/67 – VersR 1969, 709, 710). Die Urteilsabschrift muss aber zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie „Ausfertigung“ oder „ausgefertigt“ erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung im Sinne des § 317 Abs. 4 ZPO handeln soll (BGH Urteil vom 18. Mai 1994 – IV ZR 8/94 – VersR 1994, 1495). Der Bundesgerichtshof hat deswegen bereits mehrfach die Zustellung beglaubigter Abschriften, die den Beglaubigungsvermerk nicht enthielten oder ihn unvollständig wiedergaben, für unwirksam gehalten, weil es damit für den Zustellungsempfänger an der Gewähr fehle, dass das ihm zugestellte Schriftstück der Urschrift entsprach (vgl. BGHZ 100, 234, 237 f. = NJW 1987, 2868).

b) Ob an Stelle einer Urteilsausfertigung auch eine beglaubigte Urteilsabschrift die Zustellungswirkung des § 517 ZPO begründen kann, ist in der Literatur umstritten (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1994 – IV ZR 8/94 – VersR 1994, 1495).

aa) Teilweise wird vertreten, dass die in § 517 ZPO vorausgesetzte Amtszustellung statt in der Form einer vollständigen Urteilsausfertigung auch durch eine beglaubigte Abschrift des Urteils erfolgen kann (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 517 Rdn. 2; Hk-ZPO/Wöstmann 3. Aufl. § 517 Rdn. 2 und MünchKommZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. § 517 Rdn. 9).

Überwiegend wird allerdings unter Hinweis auf die Bedeutung einer Ausfertigung und die Vorschrift des § 317 Abs. 1 und 4 ZPO vertreten, dass nur die Zustellung einer Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO in Lauf setzen kann (Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 317 Rdn. 4; Musielak/Musielak ZPO 7. Aufl. § 317 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/ Rensen ZPO 3. Aufl. § 317 Rdn. 7 und Prütting/Gehrlein/Lemke ZPO § 517 Rdn. 5).

bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Die nach § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält (Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 166 Rdn. 5). Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BT-Drucks. 14/4554 S. 15). Eine solche spezielle Vorschrift enthält das Gesetz in § 317 ZPO für die Zustellung von Urteilen.

Dass die Übergabe einer bloßen Abschrift des Urteils nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und wirksame Zustellung erfüllt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH Beschluss vom 20. Juni 1989 – X ZB 12/87 – veröffentlicht bei juris). Soweit die Zustellung einer beglaubigten Abschrift für ausreichend erachtet wird, geht dies auf das frühere Recht zurück, das bis Juni 1977 eine Zustellung im Parteibetrieb vorsah. Die darauf beruhende Rechtsprechung beschränkt sich deswegen auf Fälle, in denen eine beglaubigte Abschrift einer bereits vorliegenden Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH Urteil vom 10. Juni 1964 – VIII ZR 286/63 – MDR 1964, 916 und Beschlüsse vom 1. Juli 1974 – VIII ZB 17/74 – BGHWarn 1974, 475 und vom 29. September 1959 – VIII ZB 5/59 – NJW 1959, 2117, 2118 m.w.N.). Auf die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils ohne vorliegende Ausfertigung des Urteils ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar. Solange keine Ausfertigung der in den Akten verbleibenden Urschrift des Urteils erstellt ist, ist der Zweck, das Urteil nach außen zu vertreten, nicht erreicht (vgl. BGH Beschluss vom 28. November 2006 – VIII ZB 116/05 – veröffentlicht bei juris). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht die Form der Ausfertigung der besonderen Bedeutung und Wichtigkeit der kundzugebenden Entscheidung. Erst der Ausfertigungsvermerk verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bezeugt deren Übereinstimmung mit der in den Akten verbleibenden Urschrift (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N.; vgl. auch § 47 BeurkG). Entsprechend lautet die amtliche Überschrift des § 317 ZPO auch „Urteilszustellung und -ausfertigung“ und für schriftlich vorliegende Urteile sieht § 317 Abs. 4 ZPO lediglich die Erstellung von Ausfertigungen und Auszügen vor.

Für die Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf äußere Form und Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil allein sie nach außen in Erscheinung tritt und die Beschwerdepartei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muss (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 – XII ZB 75/00 – NJW 2001, 1653, 1654 und BGH Beschluss vom 25. Mai 2006 – IV ZB 47/05 – FamRZ 2006, 1114, 1115).

2. Die danach für den Beginn der Berufungsfrist nach §§ 517, 317 ZPO notwendige Ausfertigung des angefochtenen Urteils ist dem Kläger nicht bereits am 27. März 2009 zugestellt worden.

a) Allerdings mangelt es nicht schon deshalb an einer wirksamen Zustellung des Urteils, weil – wie die Rechtsbeschwerde meint – die Unterschrift der mitwirkenden Richterin in der zugestellten beglaubigten Abschrift nicht ordnungsgemäß wiedergegeben sei. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die Unterschrift in Klammern gesetzt und kein weiterer Hinweis (etwa „gez.“) hinzugefügt ist, dass der Richter das Urteil unterschrieben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es allerdings aus, wenn in der Ausfertigung die Namen der beteiligten Richter in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben sind. Dann ist im Allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 – XII ZB 33/90 – FamRZ 1990, 1227; BGH Urteil vom 18. Mai 1994 – IV ZR 8/94 – VersR 1994, 1495 und Beschluss vom 1. April 1981 – VIII ZB 24/81 – VersR 1981, 576).

b) Bei der dem Kläger zugestellten Abschrift handelt es sich jedoch nicht um eine Ausfertigung des Urteils. Denn dieser Abschrift fehlt ein Ausfertigungsvermerk, der – wie ausgeführt – nicht durch den vorhandenen Beglaubigungsvermerk ersetzt werden kann.

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergibt sich eine wirksame Zustellung am 27. März 2009 auch nicht aus der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteizustellung.

Soweit im Rahmen der bis Juni 1977 vorzunehmenden Parteizustellung eine beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigung zugestellt werden durfte, hing die Wirksamkeit der Zustellung davon ab, dass die beglaubigte Abschrift in allen wesentlichen Punkten mit der zuvor erteilten Ausfertigung übereinstimmte (BGH Beschluss vom 1. Juli 1974 – VIII ZB 17/74 – BGHWarn 1974, 475). Es folgt schon aus der Natur der Sache, dass eine beglaubigte Abschrift nicht erstellt werden kann, bevor das Original – und im Falle einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung die Ausfertigung selbst – erstellt ist. Entsprechend sieht § 317 Abs. 2 ZPO vor, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines Urteils nicht erteilt werden dürfen, solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2007 – XII ZB 82/06 – NJW 2007, 3640 Tz. 20).

Hier wurde die vollstreckbare Ausfertigung des angefochtenen Urteils ausweislich der Gerichtsakten erst am 4. Mai 2009 erstellt. Bei der schon zuvor am 27. März 2009 zugestellten beglaubigten Abschrift kann es sich mithin nicht um die Beglaubigung der erst später erstellten Urteilsausfertigung handeln.

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist aus § 517 ZPO nicht, wenn den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Ausfertigung und Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu stellen sind, nicht Genüge getan ist (BGH Urteil vom 18. Mai 1994 – IV ZR 8/94 – VersR 1994, 1495). Das ist auch hier der Fall.

Im Zeitpunkt der Zustellung am 27. März 2009 war entgegen der zwingenden Vorschrift des § 317 ZPO noch keine Ausfertigung des angefochtenen Urteils erteilt. Die Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils hat die Berufungsfrist deswegen noch nicht in Lauf gesetzt. Selbst nach Erteilung der vollstreckbaren Urteilsausfertigung am 4. Mai 2009 ist keine weitere Zustellung an den Kläger erfolgt. Er hat folglich mit der am 23. Mai 2009 eingegangenen Berufungsschrift die Berufungsfrist des § 517 ZPO und mit der am 27. Mai 2009 eingegangenen Berufungsbegründung die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO gewahrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung deswegen zu Unrecht verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Veranlassung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist das Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob, wie und wo Bilder von einem selbst veröffentlicht werden. Dabei geht es aber um Bilder, die einen selbst zeigen, nicht um solche, die man selbst aufgenommen hat.

Beispiel: Fotograf F macht vom Prominenten P ein Foto. Das Urheberrecht am Foto liegt nun bei F (§ 72, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Urheberrechtsgesetz) und er hat das volle Recht, darüber zu verfügen, wie er dies möchte (§ 15 UrhG). Er darf es also vervielfältigen (§ 16 UrhG), senden (§ 20 UrhG) und eigentlich sonst auch alles tun, was ihm in den Sinn kommt.

P ist auf diesem Bild nur das Objekt, er hat also prinzipiell keinerlei Rechte daran. Um dem entgegenzuwirken, gibt es § 22 Abs. 1 des Kunsturhebergesetzes, der dem Fotografierten ein Mitspracherecht einräumt:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Diese Einwilligungsnotwendigkeit wird aber durch Absatz 2 der Vorschrift wieder relativiert, der unter anderem den „Bereich der Zeitgeschichte“ ausnimmt. Damit darf man also sehr wohl Politiker, Sportler und Prominente fotografieren und die Bilder veröffentlichen, solange dadurch kein „berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird.

Diese Begriffe sind nicht nur für den Laien ziemlich unklar. Wie weit die Zeitgeschichte reicht, ob sie insbesondere auch Bilder aus privaten Lebenssituationen umfasst, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Und auch das angesprochene berechtigte Interesse kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Insofern kann man nur froh sein, dass es vielen Prominenten ja durchaus recht ist, dass sie regelmäßig auf den Titelseiten von Boulevardblättern zu finden sind.

Übrigens war das Kunsturhebergesetz („Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“) aus dem Jahr 1907 der vorläufer des heutigen Urheberrechtsgesetzes („Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“). Aus dem KunstUrhG sind nur noch ganz wenige Paragraphen in Kraft – eben jene über das Recht am eigenen Bild.

Schlüsselgewalt

Die Schlüsselgewalt ist ein Institut des Eherechts. § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert sie folgendermaßen:

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Um die Bedeutung dieser Vorschrift zu erfassen, muss man wissen, dass sich Recht und allgemeines Verständnis über die Wirkungen der Ehe hier sehr unterscheiden. Für Normalsterbliche ist es klar, dass die Ehepartner eine wirtschaftliche Einheit sind. Es gibt ein Familieneinkommen, das vom einen oder anderen oder von beiden erwirtschaftet wird. Und es gibt Familienausgaben, die vom einen oder anderen oder von beiden getätigt werden, um die Bedürfnisse der Familie zu decken. Eine strikte Trennung in „dein“ und „mein“ findet in aller Regel nicht statt.

Anders sieht es aber das BGB. Es gibt einen sogenannten „ehelichen Güterstand“, der normalerweise derjenige der Zugewinngemeinschaft ist. Das bedeutet, dass „das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt“ (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Jeder behält also alles, was er verdient oder sonst erwirbt, für sich.

Nun geht das Ende des 19. Jahrhunderts konzipierte BGB noch von einer sehr klassischen Rollenverteilung aus. Der Mann arbeitet und bringt das Geld nach Hause, die Frau kümmert sich um die Kinder und den Haushalt. Nun stünde die Frau aber vor dem Problem, dass sie die mit dem Haushalt zusammenhängenden Alltagsgeschäfte gar nicht erledigen könnte, da sie ja kein Geld verdient und das Geld ihres Mannes eben nicht das ihre ist.

Um dem abzuhelfen, gibt es zunächst einen Unterhaltsanspruch. Der verdienende Ehepartner muss dem anderen so viel Geld zukommen lassen, wie es „nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen“ (§ 1360a Abs. 1 BGB).

Ergänzend hierzu existiert aber noch die genannte Schlüsselgewalt, über die Mann und Frau zu Vertragspartnern werden, egal, wer von beiden das Geschäft abgeschlossen hat. Bei Haushaltsgeschäften wird also die Vermögenstrennung durchbrochen, weil das Geschäft eben beide gleichermaßen angeht.

Dadurch, dass beide Ehegatten verpflichtet und berechtigt werden, kann sich der Vertragspartner also direkt an den Berufstätigen halten, der in aller Regel einfach zu belangen ist. Und eine weitere Wertung ist historisch zu beachten: Da (auch) der Mann sämtliche Rechte aus dem Vertrag geltend machen kann, ist die Frau nicht in der misslichen, dass sie selbst vor Gericht ziehen muss, wenn der neue Geschirrspüler nicht funktioniert. Hier kann der Mann selbst klagen, ohne dass er eine Abtretung, Bevollmächtigung oder ähnliche Erlaubnis seitens seiner Frau bräuchte.

Die Schlüsselgewalt nimmt eine Schlüsselstellung im Rahmen des Eherechts ein. Sie hat sicherlich archaische Wurzeln, ist aber auch heute noch von einiger Bedeutung. Zumindest verhindert sie (neben einigen anderen Vorschriften), dass sich die Eheleute einig sind, stets den möglichst mittellosen Partner teure Verträge abschließen zu lassen.

Kein Unterlassungsanspruch gegen Katzenbesuch

Zum Wesen des Eigentums an einer Sache gehört es, dass der Eigentümer frei darüber verfügen kann. Er selbst kann entscheiden, was er mit seinem Eigentum macht und wer es benutzen darf. Gegen unberechtigte Eingriffe kann er sich zur Wehr setzen. Kernvorschrift hierfür ist § 1004 BGB, der einen „Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch“ verbürgt. (Dieser Paragraph wird leider auch für missbräuchliche Abmahnungen analog verwendet, in seiner ursprünglichen Form ist er aber sehr sinnvoll.) § 1004 Abs. 1 BGB lautet:

Wird das Eigentum (…) beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Dementsprechend wollte es ein Grundstückbesitzer (nennen wir ihn Herrn A) auch nicht dulden, dass die Katze seines Nachbarn (nennen wir ihn Herrn B) in seinen Garten läuft. „Kein Unterlassungsanspruch gegen Katzenbesuch“ weiterlesen