Ein teurer Hund

Im letzten Artikel (Schadenersatz für Waschmaschine, Auto und Tier) haben wir festgestellt, dass man auch Behandlungskosten für ein Tier verlangen kann, die – rein wirtschaftlich gedacht – unverhältnismäßig sind. Wo die Grenze der Verhältnismäßigkeit zu ziehen ist, kommt aber ganz entscheidend auf die Umstände des Falls an.

In einem konkreten Fall, den das Amtsgericht München nun zu entscheiden hatte (Az. 344 C 1200/13), musste ein Hund im Wert von ca. 175 Euro für 2200 Euro operiert werden. Das Amtsgericht war der Meinung, dass diese Kosten verhältnismäßig sind. Sie wurden also vollständig als Schaden angesetzt. Dieser Schaden wurde lediglich deswegen um ein Viertel gekürzt, weil den Hundehalter eine Mitschuld am Unfall traf. „Ein teurer Hund“ weiterlesen

Schadenersatz für Waschmaschine, Auto und Tier

Wenn jemand meine Waschmaschine kaputt macht, muss er mir Schadenersatz leisten. Das ist eine ganz naheliegende Feststellung, steht aber auch in § 823 Abs. 1 BGB. Wie hoch der Schadenersatz ist, legt § 249 Abs. 1 BGB fest:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Der zweite Absatz der Vorschrift legt fest, dass der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Das sind also die Reparaturkosten. „Schadenersatz für Waschmaschine, Auto und Tier“ weiterlesen

Die Bienen im BGB

Bienen müssen äußerst wichtige Tiere sein. Jedenfalls sind sie die einzigen, denen sich das BGB derart ausführlich widmet:

§. 961.
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigenthümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigenthümer die Verfolgung aufgiebt.

§. 962.
Der Eigenthümer des Bienenschwarmes darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigenthümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

§. 963.
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigenthümer, so werden die Eigenthümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigenthümer des eingefangenen Gesammtschwarmes; die Antheile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

§. 964.
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigenthum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigenthum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.

Und wie zeitlos die Bienen und die mit ihnen einhergehenden rechtlichen Probleme sind, zeigt auch, dass diese Paragraphen (im Gegensatz zu praktisch allen anderen Vorschriften) seit 114 Jahren unverändert sind. Bis auf eine Ausnahme natürlich: Den Eigenthümer schreibt man nicht mehr mit th.