Urheberrecht, Verwertungsrecht und Nutzungsrecht

Das Urheberrecht gewinnt immer mehr an Bedeutung. Besonders im Internet, wo sich Videos, Tondateien, Bilder und Texte ohne Aufwand und Kosten veröffentlichen, kopieren, zitieren und verlinken lassen, ist es problemlos möglich, sein Urheberrecht zu verwerten – oder auch fremdes Urheberrecht zu verletzen. Dabei geht es aber in vielen Fällen gar nicht wirklich um das Urheberrecht im engeren Sinne. Darum heißt unser zentrales Gesetz für diese Rechte auch „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“. Weil das Urheberrecht aber Grundlage für alle anderen Schutzrechte ist, wird es in der offiziellen Kurzbezeichnung „Urheberrechtsgesetz“ auch als einziges genannt und die anderen Rechte fallen unter den Tisch.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird nicht einmal mehr zwischen den verschiedenen Rechtspositionen getrennt: Alles, was in irgendeiner Form mit einem urheberrechtlich geschützten Werk zu tun hat, wird als „Urheberrecht“ begriffen. Tatsächlich sind aber häufig, gerade bei Verletzungen des Urheberrechts, die anderen Rechte betroffen. Dabei kommen vor allem das Verwertungsrecht des Urhebers (§§ 15 bis 24 UrhG) sowie das Nutzungsrecht (§§ 31 bis 44 UrhG) in der Praxis häufig vor.

Das Urheberrecht selbst ist übrigens nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1), es kann lediglich vererbt werden (§ 28 Abs. 1). Die Idee dahinter ist ganz logisch: Urheber ist, wer Urheber ist. Man kann nicht durch Vertrag zum Urheber werden, wenn man das Bild nicht selbst gemalt oder das Lied nicht selbst gesungen hat. Auch der Erbe wird allein durch seine Erbenstellung freilich nicht zum Urheber, aber man geht wohl davon aus, dass dieser die Wünsche und Vorstellungen des Urhebers am besten vertreten kann.

Reine Urheberrechte beschäftigen sich mit ideellen Dingen: Der Urheber bestimmt, ob sein Werk überhaupt veröffentlich werden oder im stillen Kämmerlein bleiben soll (§ 12), er hat das Recht darauf, dass er und niemand sonst sich als Urheber bezeichnen darf (§ 13), und er kann anderen verbieten, sein Werk zu entstellen (§ 14).

Weit materieller sind dagegen die Verwertungsrechte. Diese umfassen laut § 15 Abs. 1 und 2:

  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  • das Verbreitungsrecht (§ 17),
  • das Ausstellungsrecht (§ 18).
  • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  • das Senderecht (§ 20),
  • das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

Diese Verwertungsrechte stehen wiederum ausschließlich dem Urheber zu. Er kann sie – so gesehen – genau so wenig übertragen wie sein Urheberrecht. Wenn er sein Werk zu Geld machen will, dann geht das aber über die Einräumung von Nutzungsrechten.

Die Nutzungsrechte sind gesetzlich nicht definiert, sie orientieren sich allein an den tatsächlich möglichen Nutzungsarten. Alles, was man mit einem Werk machen kann, ist eine Nutzung. Und dazu ist nur der berechtigt, der entweder das Urheberrecht für sich in Anspruch nehmen kann (also nur der Urheber oder sein Erbe!) oder der das Nutzungsrecht übertragen bekommen hat. Wie weit das eingeräumte Nutzungsrecht geht, ist eine rein vertraglich zu regelnde Angelegenheit. Der Urheber und der Nutzer müssen also genau abgrenzen, welche Nutzungen übertragen werden sollen.

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist das Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob, wie und wo Bilder von einem selbst veröffentlicht werden. Dabei geht es aber um Bilder, die einen selbst zeigen, nicht um solche, die man selbst aufgenommen hat.

Beispiel: Fotograf F macht vom Prominenten P ein Foto. Das Urheberrecht am Foto liegt nun bei F (§ 72, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Urheberrechtsgesetz) und er hat das volle Recht, darüber zu verfügen, wie er dies möchte (§ 15 UrhG). Er darf es also vervielfältigen (§ 16 UrhG), senden (§ 20 UrhG) und eigentlich sonst auch alles tun, was ihm in den Sinn kommt.

P ist auf diesem Bild nur das Objekt, er hat also prinzipiell keinerlei Rechte daran. Um dem entgegenzuwirken, gibt es § 22 Abs. 1 des Kunsturhebergesetzes, der dem Fotografierten ein Mitspracherecht einräumt:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Diese Einwilligungsnotwendigkeit wird aber durch Absatz 2 der Vorschrift wieder relativiert, der unter anderem den „Bereich der Zeitgeschichte“ ausnimmt. Damit darf man also sehr wohl Politiker, Sportler und Prominente fotografieren und die Bilder veröffentlichen, solange dadurch kein „berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird.

Diese Begriffe sind nicht nur für den Laien ziemlich unklar. Wie weit die Zeitgeschichte reicht, ob sie insbesondere auch Bilder aus privaten Lebenssituationen umfasst, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Und auch das angesprochene berechtigte Interesse kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Insofern kann man nur froh sein, dass es vielen Prominenten ja durchaus recht ist, dass sie regelmäßig auf den Titelseiten von Boulevardblättern zu finden sind.

Übrigens war das Kunsturhebergesetz („Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“) aus dem Jahr 1907 der vorläufer des heutigen Urheberrechtsgesetzes („Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“). Aus dem KunstUrhG sind nur noch ganz wenige Paragraphen in Kraft – eben jene über das Recht am eigenen Bild.