Unerlaubte Untervermietung: So könnte man sie regeln

Wir haben gesehen, dass unerlaubte Untervermietung dazu führt, dass der Mieter trotzdem seine Einnahmen aus der Untervermietung behalten kann, da es keine Anspruchsgrundlage des Vermieters gibt. Dem Vermieter bleibt lediglich die Möglichkeit, den Mieter abzumahnen oder ihm zu kündigen, was aber nicht immer seinen Interessen entspricht und ihn vor allem auch nicht für die Untervermietung entschädigt. Er steht damit schlechter als bei genehmigter Untervermietung, wo er zumindest eine höhere Miete beanspruchen kann.

Diese Rechtslage ist unbefriedigend und auch ungerecht. Die Frage ist aber, wie man sie korrigieren könnte.

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Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (II)

Fortsetzung zu Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (I)

4. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 Abs. 1 und 990 Abs. 1 Satz 1

Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989.

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Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (I)

In einem der letzten Beiträge ging es um die Untervermietung von Wohnraum. Dabei wurde festgestellt, dass der Hauptmieter immer die Genehmigung des Vermieters braucht, wenn er untervermieten möchten. Allerdings stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Mieter ohne diese Genehmigung, also quasi illegal unvermietet. Aus Sicht der Vermieters stellt sich vor allem die Frage, ob er in irgendeiner Weise am erzielten Untervermietungserlös teilhaben kann, da es ja schließlich seine Wohnung ist und der Mieter daraus gesetzeswidrig Einnahmen erzielt hat. In den Regelungen über die Wohnraummiete und die Untervermietung im BGB ist ein derartiger Anspruch nicht zu finden und auch praktisch kein Mietvertrag regelt diese Problematik.

Daher stellt sich die Frage, ob andere rechtliche Bestimmungen möglicherweise eine Lösung bieten:

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Eine Wohnung untervermieten

Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man Mieter, die im selben Haus wie der Vermieter wohnen, oft als Untermieter. Bewohnt der Eigentümer also bspw. das Erdgeschoss seines Hauses und ein Mieter das erste Stockwerk, nennt man diesen Mieter manchmal auch „Untermieter“. Tatsächlich ist das falsch, es handelt sich hier um einen ganz normalen Mieter.

Untervermietung im Rechtssinne bedeutet, dass der Mieter die Mietsache (in der Regel eine Wohnung bzw. einen Teil davon) an einen anderen weitervermietet. Das bedeutet dann, dass der Mieter quasi selbst zum Vermieter hinsichtlich des weitervermieteten Teils wird. Um beide Verhältnisse besser unterscheiden zu können, nennt man den Eigentümer der Wohnung dann Hauptvermieter und dessen Mieter den Hauptmieter. Der Mieter ist aber gleichzeitig Untervermieter gegenüber dem Untermieter. „Eine Wohnung untervermieten“ weiterlesen

Urheber und Kunde: Wer hat welche Rechte?

In einem unserer letzten Artikel haben wir uns mit den Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechten nach dem UrhG beschäftigt. Dabei wurde klar, dass das Urheberrecht nicht übertragbar ist und der Urheber das umfassende Verwertungsrecht besitzt, sodass er gegebenenfalls an andere Personen, die sein Werk verwenden wollen, Nutzungsrechte übertragen muss.

Das gilt auch für einen etwaigen Kunden, der durch seinen Auftrag die Erstellung des Werks erst ausgelöst und dementsprechend ein Interesse an der Verwendung des Ergebnisses hat. Wie eine solche Übertragung aussehen kann, dem wollen wir uns heute widmen.

Als Beispiel nehmen wir einen Fotografen, der von seinen Kunden Fotos macht, also Bewerbungsbilder, Passbilder oder Familienportraits. Fotos („Lichtbildwerke“) sind ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes. Dabei gilt heute praktisch jedes vom Menschen gemachte Foto als Lichtbildwerk, ein einfaches „Lichtbild“ mit geringerem Schutz stellen praktisch nur noch rein technisch gemachte Fotos dar, z.B. Automatenbilder oder Aufnahmen von Überwachungskameras. Man also auf jeden Fall annehmen, dass der Fotograf, ob ausgebildet oder nicht, Lichtbildwerke herstellt. Und wenn er auf’s Knöpfchen seiner Kamera drückt, entsteht jedesmal ein Lichtbildwerk auf der Speicherkarte.

Er ist als Knöpfchendrücker der Urheber des Bilds (§ 7 UrhG). Das „Model“, also die abgebildete Person, hat dagegen keine urheberrechtlich relevante Rolle, insbesondere wird er nicht Miturheber des Bilds gemäß § 8 UrhG. (Hier gibt es durchaus abweichende Meinungen, eine Urheberschaft des Abgebildeten dürfte aber nur in ganz seltenen Fällen vorliegen, wenn bspw. das Model eine ganz bestimmte, von ihm selbst festgelegte Pose einnimmt und so ganz entscheidend auf das Bild Einfluss nimmt. Bei den hier im Raum stehenden Fotos, die einfach nur die Personen zeigen sollen, ist dies sicher nicht der Fall.)

Der Besteller und der Abgebildete haben lediglich das Recht nach § 60 UrhG, Kopien der Bilder anzufertigen (im alten Sprachgebrauch: Abzüge zu bestellen) und diese unentgeltlich zu verteilen. Man darf also seine Familienfotos in beliebiger Zahl zu Weihnachten verschenken. Verwendet man die Bilder für seine geschäftliche Visitenkarte, handelt es sich um einen gewerblichen Zweck, der nicht mehr umfasst ist. Auch die Verwendung im Internet ist als öffentliche Zugänglichmachung etwas anderes als das reine „Offline-Verteilen“, das von § 60 UrhG erlaubt ist.

Da der normale Kunde dann doch etwas mehr will als diese doch ziemlich spärliche Rechte, stellt sich also die Frage, welche Rechte der Auftraggeber an den Bildern erhalten soll. Dabei gibt es in der Praxis sehr unterschiedliche Gestaltungen und Formulierungen, auf die wir kurz eingehen wollen:

Dem Fotografen steht als Urheber das alleinige Verwertungsrecht an den Fotos gemäß Urheberrechtsgesetzes zu. Der Kunde verzichtet auf mögliche Miturheberrechte (§ 8 Abs. 4 UrhG).

Das ist relativ unproblematisch, da nur die gesetzlichen Regelungen wiederholt werden. Der zweite Satz stellt klar, dass der Kunde kein Miturheber ist, was in aller Regel nicht extra vereinbart werden muss, siehe oben.

Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach dem Urheberrechtsgesetz.

Das UrhG hält kaum Kundenrechte bereit. Im Endeffekt würde dieser pauschale Verweis also bedeuten, dass der Kunde nur seine Vervielfältigungsrechte nach § 60 UrhG (siehe oben) wahrnehmen kann.

Der Kunde verzichtet auf sein Recht nach § 60 UrhG. Sämtliche Vervielfältigungen der Bilder müssen über den Fotografen bezogen werden.

Das ist äußerst ungünstig für den Kunden, da er damit jeden Abzug kaufen muss. Gerade heute, wo man Bilder für ein paar Cent in Supermärkten und Drogerien entwickeln lassen kann, bedeutet so eine Vereinbarung einen enormen Nachteil.

Jede Nutzung eines Bildes ist nur mit einem Urheberhinweis zulässig.

Eine prinzipiell verständliche Forderung des Fotografen, die dann auch tatsächlich strikt eingehalten werden muss. Auf jedem Abzug muss der (meist konkret vorgegebene) Urheberrechtsvermerk stehen.

Die Negative bzw. Daten verbleiben ausschließlich beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative bzw. Daten an den Kunden erfolgt nur, wenn dies gesondert vereinbart wurde.

Eine übliche Klausel, die aber bedeutet, dass eine Vervielfältigung am Drogerie-Automaten unmöglich ist. Man hat lediglich – soweit nicht anderweitig ausgeschlossen – die Möglichkeit, das Bild einzuscannen, um so unter gewissen Qualitätsverlusten eine Datei zu bekommen. Das Einscannen ist als Privatkopie (§ 53 UrhG) zulässig.

Der Kunde erhält das Urheberrecht an den Bildern.

Das ist rechtlich nicht möglich, da das Urheberrecht beim Fotografen bleibt und nicht übertragbar ist. (Die einzige theoretisch denkbare Übertragung wäre durch Erbschaft, aber der Fotograf hat wohl in aller Regel nicht vor, zu sterben…) Aber aus der – sehr kundenfreundlichen – Formulierung spricht, dass der Fotograf seine Rechte an den Bildern nicht für sich behalten will. Im Wege der Auslegung müsste man diese falsche Formulierung also so verstehen, dass der Kunde mit den Bildern grundsätzlich alles tun darf, was er will. Eine elegantere Formulierung wäre daher:

Der Kunde erhält alle übertragbaren Nutzungsrechte an den Bildern

Damit ist rechtlich klargestellt, dass der Kunde die Bilder umfassend verwenden darf. Es bietet sich sicher noch an, dies in Alltagssprache näher auszuführen, also bspw. die Nutzung im Internet und vor allem in sozialen Netzwerken und die Erstellung von Drucksachen ausdrücklich zu gestatten. Ebenso kann der Einsatz zu geschäftlichen Zwecken eigens erwähnt und erlaubt (oder auch ausgeschlossen) werden.

ohne zeitliche, räumliche oder inhaltliche Einschränkungen

Dieser Zusatz geht noch einmal „auf Nummer sicher“ und stellt klar, dass die Rechte absolut umfassend sind.

Welche Formulierung man verwendet oder einfordert, liegt am jeweils vorausgesetzten Zweck. Insgesamt ist aber eine Tendenz zu recht restriktiven Bestimmungen, die vor allem die Rechte des Fotografen im Blick haben, zu beobachten.

Urheberrecht, Verwertungsrecht und Nutzungsrecht

Das Urheberrecht gewinnt immer mehr an Bedeutung. Besonders im Internet, wo sich Videos, Tondateien, Bilder und Texte ohne Aufwand und Kosten veröffentlichen, kopieren, zitieren und verlinken lassen, ist es problemlos möglich, sein Urheberrecht zu verwerten – oder auch fremdes Urheberrecht zu verletzen. Dabei geht es aber in vielen Fällen gar nicht wirklich um das Urheberrecht im engeren Sinne. Darum heißt unser zentrales Gesetz für diese Rechte auch „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“. Weil das Urheberrecht aber Grundlage für alle anderen Schutzrechte ist, wird es in der offiziellen Kurzbezeichnung „Urheberrechtsgesetz“ auch als einziges genannt und die anderen Rechte fallen unter den Tisch.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird nicht einmal mehr zwischen den verschiedenen Rechtspositionen getrennt: Alles, was in irgendeiner Form mit einem urheberrechtlich geschützten Werk zu tun hat, wird als „Urheberrecht“ begriffen. Tatsächlich sind aber häufig, gerade bei Verletzungen des Urheberrechts, die anderen Rechte betroffen. Dabei kommen vor allem das Verwertungsrecht des Urhebers (§§ 15 bis 24 UrhG) sowie das Nutzungsrecht (§§ 31 bis 44 UrhG) in der Praxis häufig vor.

Das Urheberrecht selbst ist übrigens nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1), es kann lediglich vererbt werden (§ 28 Abs. 1). Die Idee dahinter ist ganz logisch: Urheber ist, wer Urheber ist. Man kann nicht durch Vertrag zum Urheber werden, wenn man das Bild nicht selbst gemalt oder das Lied nicht selbst gesungen hat. Auch der Erbe wird allein durch seine Erbenstellung freilich nicht zum Urheber, aber man geht wohl davon aus, dass dieser die Wünsche und Vorstellungen des Urhebers am besten vertreten kann.

Reine Urheberrechte beschäftigen sich mit ideellen Dingen: Der Urheber bestimmt, ob sein Werk überhaupt veröffentlich werden oder im stillen Kämmerlein bleiben soll (§ 12), er hat das Recht darauf, dass er und niemand sonst sich als Urheber bezeichnen darf (§ 13), und er kann anderen verbieten, sein Werk zu entstellen (§ 14).

Weit materieller sind dagegen die Verwertungsrechte. Diese umfassen laut § 15 Abs. 1 und 2:

  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  • das Verbreitungsrecht (§ 17),
  • das Ausstellungsrecht (§ 18).
  • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  • das Senderecht (§ 20),
  • das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

Diese Verwertungsrechte stehen wiederum ausschließlich dem Urheber zu. Er kann sie – so gesehen – genau so wenig übertragen wie sein Urheberrecht. Wenn er sein Werk zu Geld machen will, dann geht das aber über die Einräumung von Nutzungsrechten.

Die Nutzungsrechte sind gesetzlich nicht definiert, sie orientieren sich allein an den tatsächlich möglichen Nutzungsarten. Alles, was man mit einem Werk machen kann, ist eine Nutzung. Und dazu ist nur der berechtigt, der entweder das Urheberrecht für sich in Anspruch nehmen kann (also nur der Urheber oder sein Erbe!) oder der das Nutzungsrecht übertragen bekommen hat. Wie weit das eingeräumte Nutzungsrecht geht, ist eine rein vertraglich zu regelnde Angelegenheit. Der Urheber und der Nutzer müssen also genau abgrenzen, welche Nutzungen übertragen werden sollen.

Besitz und Eigentum

Besitz, Anwesen, Gut, Habe, Eigentum, Grundbesitz, Immobilien, Grundstück, Besitzung, Länderei, Terrain, Anwesen, Hab und Gut, Vermögen, … – wenn man das Internet bemüht, dann sind all diese Begriffe zumindest irgendwie synonym zu gebrauchen. Aber die Juristen wären nicht Juristen, wenn sie es verschiedenen Wörtern durchgehen ließen, die gleiche Bedeutung zu haben. Damit dieses Erklärung nicht gar so unerträglich lang wird, beschränken wir uns auf ein einzelnes Begriffpaar: Besitz und Eigentum.

Im Sprachgebrauch werden diese Worte – was man nicht von allen Ergüssen des genannten Internet-Assoziationsblasters behaupten kann – auch tatsächlich weitgehend als bedeutungsgleich angesehen. Wer glaubt, das wäre bei den Juristen auch so, der soll einmal einen Blick in das Gesetz wagen: „Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.“ (§ 985 BGB) Dieser Satz lässt uns einigermaßen ratlos zurück. Wenn der Eigentümer vom Besitzer etwas verlangen kann, dann muss es sich um zwei verschiedene Personen handeln. Nun wäre es nicht so völlig unmöglich, dass man – streng juristisch betrachtet – auch etwas von sich selbst fordern kann. Die sich an dieser Stelle aufdrängenden Schizophrenen-Witze hebe ich mir für eine andere Gelegenheit auf.

Und doch beinhaltet dieser Satz bereits des Rätsels Lösung. Wenn wir davon ausgehen, dass der Besitzer nicht automatisch auch der Eigentümer ist, dann stellen wir eines fest: Der Besitzer muss die Sache herausgeben, also hat er sie wohl. Der Eigentümer kann fordern, dass er sie bekommt, also gehört sie ihm wohl. Und tatsächlich ist Besitzer derjenige, der die „tatsächlich Gewalt über die Sache“ ausübt (§ 854 Abs. 1 BGB). Ob er sie zurecht ausübt, ist völlig unerheblich. Der Dieb, der Räuber, der Finder, der Erbschleicher – sie alle können jederzeit Besitzer werden.

Anders ist es dagegen mit dem Eigentum. Eigentümer wird, wer das Eigentum an einer Sache erwirbt – das ist wohl einer dieser Sätze, die man sich auch sparen könnte. Das Eigentum wiederum erwirbt man, indem man sich mit dem bisherigen Eigentümer einigt, dass man Eigentümer werden soll und man selbst den Besitz an der Sache erhält. Weil das schon kompliziert genug klingt und in der Juristerei alles nochmal komplizierter ist als es klingt, widme ich mich der Lösung dieses Rätsel zu einem späteren Zeitpunkt.

Ein Herz für Schiedsrichter

Beim Fußball sind Schiedsrichter wohl eher die weniger beliebten Akteure. Ohne sie geht es zwar nicht, aber sie sind trotzdem an allem schuld. Anders ist es in der Juristerei. Da bräuchte es eigentlich keine Schiedsrichter, da es normale Richter gibt.

Und trotzdem erfreuen sich private Schiedsgerichte immer größerer Beliebtheit. Viele Vertragspartner, vor allem Firmen, vereinbaren, dass Streitigkeiten nicht vor den normalen staatlichen Gerichte, sondern vor gemeinsam eingesetzten Schiedsgerichten verhandelt und entschieden werden.

Das ermöglicht das zehnte Buch der ZPO: Demnach können die Parteien vereinbaren, dass ein Schiedsgericht für einzelne oder alle Streitigkeiten zuständig sein soll (§ 1029 ZPO). In diesen Fällen ist der Rechtsweg vor staatliche Gerichte in aller Regel ausgeschlossen (§ 1026 ZPO). Normalerweise (§ 1034 Abs. 1 ZPO) besteht das Schiedsgerichte aus drei Schiedsrichtern, von denen jede Partei einen benennt und der Vorsitzende von diesen beiden Schiedsrichtern einvernehmlich bestimmt wird (§ 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Die Vorteile des schiedsrichterlichen Verfahrens liegen auf der Hand:

  • Schnelligkeit: Statt ein Jahr auf das Urteil zu warten, bekommt man innerhalb weniger Woche eine Entscheidung.
  • Kompetenz: Es können Schiedsrichter ausgesucht werden, die sich exakt mit dem Thema auskennen.
  • Diskretion: Statt in einem öffentlichen Gerichtsgebäude mit Zuschauern oder gar Presse wird in einem Konferenzraum o.ä. verhandelt.
  • Rechtssicherheit: Es gibt keine Berufung oder Revision gegen das Urteil.
  • Kosten: Bei einem Streitwert von 15 Mio. Euro (zwischen Unternehmen nichts Ungewöhnliches) fallen allein 167.000 Euro an Gerichtsgebühren an. Das Schiedsgericht kostet dagegen nur die streitwertunabhängigen Kosten der Schiedsrichter – in aller Regel nur ein minimaler Bruchteil der staatlichen Gerichtskosten.

Das Geständnis im Zivilprozess

Im Zivilprozess herrscht der sogenannte Verhandlungsgrundsatz (Verhandlungsmaxime), mittlerweile treffender als „Beibringungsgrundsatz“ bezeichnet. Das bedeutet, dass sich das Gericht nicht selbst damit beschäftigt, die Tatsachen zu ermitteln, sondern die Parteien in der Pflicht stehen.

Behauptet also beispielsweise der Kläger, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, kann der Beklagte das anders sehen. In diesem Fall muss der Kläger einen Beweis anbieten, anhand dessen dann die Wahrheit festgestellt werden kann. Anders dagegen, wenn der Beklagte nichts dazu sagt. Denn alles, was nicht bestritten wird, gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) und muss damit nicht mehr bewiesen werden. Gleichzeitig herrscht aber Wahrheitspflicht für die Parteien, sie dürfen also (im Gegensatz zum Angeklagten im Strafprozess) nicht einfach lügen und etwas bestreiten, was der Wahrheit entspricht.

Unter Umständen wird eine Partei aber auch freimütig einräumen wollen, dass der Gegner in einer bestimmten Hinsicht Recht hat. Das bezeichnet man als Geständnis. Ein Geständnis ist im Zivilprozess das Eingeständnis, dass eine Tatsache, die der Gegner für sich geltend macht, zutreffend ist (§ 288 ZPO).

Ein solches Geständnis kommt aber in der Praxis nicht vor. Und das liegt an § 290 ZPO:

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

Wer behauptet, dass sein Geständnis doch nicht zutreffend ist, muss beweisen, dass die erklärte Tatsache doch nicht korrekt ist und er sich zudem geirrt hat. Damit liegt die Beweislast bei ihm, obwohl es doch eigentlich der Gegner war, der etwas behauptet hat.

Vorteile bietet das Geständnis dagegen keine – also warum sollte man eines ablegen?

Auch die erwähnte Wahrheitspflicht bedeutet keine Geständnispflicht. Wer etwas nicht wahrheitsgemäß bestreiten kann, sagt einfach gar nichts dazu. Wer schweigt, lügt nicht und begeht schon gar keinen Prozessbetrug. Wenn er dann später doch herausfindet, dass die vom Gegner vorgebrachte Tatsache falsch ist, kann er sie einfach bestreiten. Dafür muss er sich weder auf einen Irrtum berufen noch seine Sicht beweisen. Im Gegenteil, dann liegt es beim Gegner, einen Beweis zu erbringen.

Sieben Jahre AGG

Der Mensch ist kein politisch korrektes Wesen. So einfach lässt sich das große Dilemma vieler Leute mit der menschlichen Natur beschreiben. Wir alle haben unsere Erfahrungen, Urteile und Vorurteile und wollen uns nicht angewöhnen, von diesen völlig abzulassen und ohne jedes Ansehen der Person rechtliche Bindungen einzugehen. Schlimmer noch, wir wollen uns sogar ganz exakt aussuchen, wem wir eine Wohnung vermieten, für wen wir arbeiten, wo wir unser Auto kaufen oder wem wir unser Hab und Gut vererben wollen. Gegen solche individualistisch-neoliberalen Pingeligkeiten wurde schon vor langem Abhilfe ersonnen: Eine Antidiskriminierungsgesetz sollte endlich die lustige Privatautonomie beseitigen und eine egalitäre Gesellschaft fördern. Dieses Gesetz ist jetzt seit sieben Jahren in Kraft. „Sieben Jahre AGG“ weiterlesen