Die Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

Zur Steuerpflicht auf gewisse Einnahmen gehört auch das Recht, Verluste von der Steuer abzusetzen und so seine Steuer insgesamt mindern zu können. Damit keine privaten Ausgaben auf diese Weise staatlich subventioniert werden, müssen die Verluste einen Zusammenhang mit einer zumindest potentiellen Einkunftsart aufweisen. Verluste kann man also nur dort absetzen, wo man Gewinne versteuern müsste – und wo überhaupt Gewinne anfallen.

Wer eine Eigentumswohnung hat, in der er selbst wohnt, muss dafür keine Steuern zahlen. Umgekehrt kann er also auch keine Ausgaben, seien es nun die Anschaffung der Wohnung oder die Kosten für die Renovierung, hierfür absetzen. Dasselbe gilt, wenn die Wohnung nur als Spekulationsobjekt verstanden wird, dann handelt es sich nämlich nicht um Vermietung und Verpachtung. „Die Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung“ weiterlesen

Umständliche Ausdrucksweise

Juristen sind eigentlich dafür bekannt, sich umständlich auszudrücken – das denkt zumindest die Allgemeinheit. Tatsächlich pflegt die Juristerei (meistens) eine ziemlich präzise Sprache. Ein bestimmter Begriff mag nicht gleich verständlich sein, aber wenn man ihn einmal verstanden hat, kann man Gesetze, an denen dieser Begriff wiederum verwendet wird, sehr einfach interpretieren. Zumindest sollte das so sein, leider hat die Begriffsschärfe bei neuen Gesetzen in den letzten Jahren und Jahrzehnten etwas nachgelassen.

Aber auch der Satzbau von Rechtsnormen ist nicht immer leicht zu verstehen. Wenn dem so ist, dann mag das aber nicht nur daran liegen, dass man sich einer absichtlich verkomplizierten juristischen Geheimsprache bedient. Manchmal hat das schon seinen Sinn.

So sagt § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (eine der wichtigsten Grundnormen des neuen Schuldrechts):

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

Satz 2 schränkt das Recht auf Schadenersatz aber wieder ein:

Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

„Zu vertreten“ bedeutet hier ganz einfach „fahrlässig oder vorsätzlich“ und wird normalerweise mit dem Begriff „schuldhaft“ zusammengefasst. Man hätte also theoretisch den zweiten Satz ganz weglassen und einfach schreiben können:

Verletzt der Schuldner schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

Dass man es anders gelöst hat, liegt nicht nur daran, dass man den unschönen Zusammenprall dreier Wörter mit „Schuld“ vermeiden wollte. Auch das doppelte „nicht“ im zweiten Satz hat eine Funktion. Dadurch wird das Verschulden des Schuldners vermutet. Kann er nichts dafür, muss er seine Schuldlosigkeit vermeiden. Man muss diesen Satz also so lesen:

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Warum man es dann nicht so ins Gesetz geschrieben hat? Nun ja, das ist dann wohl doch wieder Teil einer absichtlich verkomplizierten juristischen Geheimsprache.