Die Geschäftsführung ohne Auftrag

Als Geschäft bezeichnet man in der Regel einen formellen Vertragsabschluss. Im Rahmen der GoA ist dies aber nicht notwendig.
Als Geschäft bezeichnet man in der Regel einen formellen Vertragsabschluss. Im Rahmen der GoA ist dies aber nicht notwendig.
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB, „GoA“) ist ein wichtiges Rechtsinstitut des deutschen Zivilrechts. Sie ist immer dann einschlägig, wenn jemand irgendeine wirtschaftlich relevante Handlung vorgenommen hat, die zum Rechtssphäre eines anderen gehört. Dabei bezeichnet man denjenigen, der das fremde Geschäft geführt hat, als Geschäftsführer, denjenigen, um dessen Geschäft es sich gehandelt hat, als den Geschäftsherrn.

Die Prüfung eines Anspruchs aus den GoA-Vorschriften verläuft nach folgenden Schritten: „Die Geschäftsführung ohne Auftrag“ weiterlesen

Unerlaubte Untervermietung: Wer kassiert? (I)

In einem der letzten Beiträge ging es um die Untervermietung von Wohnraum. Dabei wurde festgestellt, dass der Hauptmieter immer die Genehmigung des Vermieters braucht, wenn er untervermieten möchten. Allerdings stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Mieter ohne diese Genehmigung, also quasi illegal unvermietet. Aus Sicht der Vermieters stellt sich vor allem die Frage, ob er in irgendeiner Weise am erzielten Untervermietungserlös teilhaben kann, da es ja schließlich seine Wohnung ist und der Mieter daraus gesetzeswidrig Einnahmen erzielt hat. In den Regelungen über die Wohnraummiete und die Untervermietung im BGB ist ein derartiger Anspruch nicht zu finden und auch praktisch kein Mietvertrag regelt diese Problematik.

Daher stellt sich die Frage, ob andere rechtliche Bestimmungen möglicherweise eine Lösung bieten:

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