Die Geschäftsführung ohne Auftrag

Als Geschäft bezeichnet man in der Regel einen formellen Vertragsabschluss. Im Rahmen der GoA ist dies aber nicht notwendig.
Als Geschäft bezeichnet man in der Regel einen formellen Vertragsabschluss. Im Rahmen der GoA ist dies aber nicht notwendig.
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB, „GoA“) ist ein wichtiges Rechtsinstitut des deutschen Zivilrechts. Sie ist immer dann einschlägig, wenn jemand irgendeine wirtschaftlich relevante Handlung vorgenommen hat, die zum Rechtssphäre eines anderen gehört. Dabei bezeichnet man denjenigen, der das fremde Geschäft geführt hat, als Geschäftsführer, denjenigen, um dessen Geschäft es sich gehandelt hat, als den Geschäftsherrn.

Die Prüfung eines Anspruchs aus den GoA-Vorschriften verläuft nach folgenden Schritten: „Die Geschäftsführung ohne Auftrag“ weiterlesen