Katze trifft Auto

Man nehme folgenden Fall: Eine Katze läuft in ein Auto. Die Katze wird verletzt, es entstehen Tierarztkosten. Das Auto wird beschädigt und muss repariert werden. Wer zahlt?

Das deutsche Schadenersatzrecht ist vom Verschuldensgrundsatz geprägt. Zahlen muss nur der, den ein Verschulden trifft, der als „etwas dafür kann“. In diesem Fall kann man (wenn sich beide ordnungsgemäß verhalten haben) weder dem Besitzer der Katze noch dem Autofahrer einen Vorwurf machen. Also müsste jeder seinen Schaden selbst zahlen und keiner hätte einen Anspruch gegen den anderen.

Nun gibt es aber im Straßenverkehrsrecht eine sogenannte Gefährdungshaftung: Gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz haftet der Halter für jeden Schaden, der beim „Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsteht – unabhängig von seinem Verschulden. Der Rechtsgedanke dahinter ist, dass das Autofahren so gefährlich ist, dass jeder, der dieses Risiko eingeht, auch die daraus zu erwartenden Schäden ersetzen muss. Zudem sei es nur recht und billig, wenn jemand, der sich so ein teures und neumodisches Gefährt wie Auto leisten kann, auch für Unfälle zahlen muss. (Man merkt an diesen Erwägungen schon, dass die Vorschrift schon etwas älter ist.) Damit wäre die Sache also klar, der Autofahrer müsste die Tierarztkosten erstatten.

Aber blöderweise gibt es eine ganz ähnliche Vorschrift in § 833 BGB auch für Tierhalter. Tiere sind grundsätzlich unberechenbar, ihre Haltung birgt also immer die Gefahr von Schäden. Wer ein sog. Luxustier (als ein Haustier, das nicht wie eine Milchkuh, eine Legehenne, ein Schlachttier o.ä. zum Erwerb dient) hält, muss daher verschuldensunabhängig für die durch dieses verursachten Schäden aufkommen. Damit könnte der Autofahrer dem Katzenbesitzer seine Reparaturkosten in Rechnung stellen.

Nach diesen beiden Vorschriften müsste als jeder den Schaden des anderen ersetzen, bekäme also seinen eigenen Schaden ersetzt. Unter Umständen wären also die Beträge, die an den Beteiligten „hängenbleiben“ ganz unterschiedlich hoch. Dieses Ergebnis wäre seltsam, vor allem, weil ja ein einheitliches Ereignis (der Unfall) für beides ursächlich war.

Daher ordnet § 17 StVG an, dass bei mehreren Haftenden die Ersatzpflicht davon abhängt, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist“. Faktisch werden also die Schäden zusammengezählt und in Abhängigkeit vom jeweiligen Verschulden nach einer bestimmten Quote aufgeteilt.

Treffen (wie im vorliegenden Fall) zwei Gefährdungshaftungen zusammen, bietet sich eine hälftige Teilung an – jeder trägt 50 % des entstandenen Gesamtschadens. Ist einer der beiden Beteiligten stärker verantwortlich als der andere, trifft ihn eine höhere Quote. Wäre also bspw. der Fahrer zu schnell gefahren oder nachweislich unachtsam gewesen, könnte es sein, dass er 75 % oder sogar alles tragen muss.

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