Die Bundestagswahlen sind, so viel ist jedenfalls sicher, zu einem Ende gekommen. Jetzt muss deren Ergebnis nur noch umgesetzt werden und ein Kanzler samt Bundesregierung ins Amt gehievt werden.
Die Bundesrepublik ist ein Zentralstaat mit vorsichtigen föderalen Ansätzen. Ausfluss dieser Verfasstheit ist die Zuständigkeit der Länder für einige politische Themen. Auch im Infektionsschutzgesetz hat man dem Rechnung getragen, indem man die Länder ermächtigt hat, auf dem Verordnungswege die Schutzmaßnahmen gegen die Pandemie zu beschließen.
Bund soll Corona-Zuständigkeit erhalten
Es kommt nun aber anscheinend, wie es kommen musste: Der Bund wird wesentliche Kompetenzen in der Corona-Bekämpfung an sich ziehen. Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung steht wohl schon, veröffentlicht ist er anscheinend noch nicht. Was die Presse berichtet, klingt jedenfalls danach, dass die Verordnungsermächtigung für Corona-Maßnahmen jedenfalls in bestimmten Fällen auf die Bundesregierung übergeht.
Gerechtfertigt wird dies mit dem Schutz der Gesamtbevölkerung vor einer ernsten Erkrankung mit „CoViD-19“. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einschränkungen ist also die Gefahr, dass man eine andere Person mit dem Virus infizieren und damit an ihrer Gesundheit schädigen kann.
Wenn diese Gefahr nachweislich nicht besteht, dann sind die Grundrechtseinschränkungen nicht gerechtfertigt. Das wäre also bspw. dann der Fall, wenn man nach einer Impfung mit absoluter Sicherheit niemanden mehr anstecken könnte. Wenn das bewiesen wäre, dürfte der Staat die Grundrechte dieser Person nicht mehr einschränken.
Eine weit verbreitete Ansicht geht davon aus, dass sich die Politik deswegen so ziemlich alles erlauben kann, weil die Politiker vor jedes Strafverfolgung geschützt seien. Aber stimmt das wirklich?
Richtig ist, dass es diese sogenannte Immunität gibt. Allerdings gilt diese schon einmal nicht für alle Politiker, sondern nur für Parlamentsabgeordnete. Hinsichtlich der Landtage ist dies in den Länderverfassungen geregelt, hinsichtlich der Bundestagsabgeordneten im Grundgesetz (Art. 46), was aber auch für den Bundespräsidenten entsprechend gilt (Art. 60 Abs. 4).
Immunität im Grundgesetz
In Art. 46 Abs. 1 GG ist zunächst einmal die sog. Indemnität als Unterfall der Immunität geregelt:
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
In den letzten Tagen hat eine neue Diskussion in der Corona-Thematik begonnen: Die zwangsweise Unterbringung von „Quarantäne-Brechern“.
Wer sich über Quarantäne-Maßnahmen hinwegsetzt, soll in ehemaligen Asylbewerber-Unterkünften, in Gefängnissen, in speziellen Krankenhaustrakten oder gar in eigens dafür eingerichteten Lager untergebracht werden. Die Politik macht sich, so hört man in den Medien, schon gewisse Gedanken darüber, wie sie das genau organisieren will.
Eine solche Unterbringung von Personen in „Lagern“ weckt natürlich (gerade in Deutschland) sofort historische Assoziationen und Befürchtungen. Also was ist dran? Ein paar Fragen und Antworten dazu.
Erlauben die Corona-Gesetze eine Zwangseinweisung?
Ja. Und es sind auch nicht die speziellen Corona-Gesetze, sondern das Infektionsschutzgesetz. § 30 IfSG sieht die „Absonderung“ als Maßnahme vor.
Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift besagt, dass die Absonderung bei Patienten mit Lungenpest oder hämorrhagischem Fieber angeordnet werden muss. Sie kann (Abs. 1 Satz 2) auch bei anderen Krankheiten erfolgen. Das bedeutet aber zunächst nur eine Anordnung, der sich der Betroffene dann mehr oder weniger freiwillig unterwerfen soll.
Der Zwang kommt dann erst in Absatz 2 der Vorschrift ins Spiel: Ein Patient kann zwangsweise in einem abgeschlossenen Krankenhaus, in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses oder in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung untergebracht werden, wenn er die Anordnungen nicht befolgt oder aufgrund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er die Anordnungen nicht befolgen wird.
Zugegeben, ich habe eine Clickbaiting-Überschrift gewählt. Leider hab ich partout keine Möglichkeit gesehen, auch noch den Begriff „Bitcoin“ unterzubringen, um diese zu perfektionieren.
Die aktuellen Vorgänge rund um die konzertierte Aktion gegen die Social-Media-Präsenz des noch amtierenden US-Präsidenten Donald Trump haben auch die deutsche Politik auf den Plan gerufen. Nach einem an Fremdscham kaum zu überbieten Angebot des Musterdemokraten Heiko Maas, einen „Marshall-Plan“ für die Demokratie in den USA zu schaffen, gab es unerwartet auch Kritik am Vorgehen gegen Trump.
Seibert-Aussage
Regierungssprecher Steffen Seibert wird folgendermaßen für die Bundeskanzlerin zitiert:
Die Meinungsfreiheit als Grundrecht von elementarer Bedeutung könne aber nur durch den Gesetzgeber, nicht nach der Maßgabe von Unternehmen eingeschränkt werden.
Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/merkel-trump-twitter-103.html
Die Corona-Krankheit hat die Bundesrepublik nun schon bald ein Jahr im Griff. Seitdem gab es zahlreiche Gesetzesänderungen und geradezu unüberschaubar viele Verordnungen. Was es dagegen kaum gab, warum Verfassungsänderungen.
Bisher nur eine temporäre GG-Änderung
Die einzige Änderung am Grundgesetz war die Einführung von Artikel 143h GG. Dieser sah einen Finanzausgleich durch Bund und Länder an die Gemeinden vor, um diese für den Corona-bedingten Rückgang der Gewerbesteuer zu entschädigen. Nach Abwicklung der Zahlungen wurde er auch sogleich wieder abgeschafft.
„Ich fühle meine Rechte nicht beschränkt oder bedroht.“
Ein solcher Button wird gerade eifrig über Soziale Medien geteilt. Grundaussage soll also sein, dass die Corona-Maßnahmen des Staates die Rechte der Bürger gar nicht einschränken. Zumindest fühlt man das.
Corona-Regeln greifen in viele Grundrechte ein
Gefühle sind freilich etwas Schönes. Sie sollten aber auch eine gewisse Verbindung zur Realität wahren. Und selbstverständlich bedeuten praktisch alle Gebote und Verbote, die der Gesetzgeber und die Regierungen im Hinblick auf die Pandemiebekämpfung erlassen haben, Eingriffe in Grundrechte:
In der Diskussion rund um Corona vergeht kaum eine Stunde ohne einen neuen schlagzeilenträchigen Vorschlag. Aktuell wird diskutiert, ob bspw. „Corona-Leugner“ bei Triage-Entscheidungen eine niedrigere Priorität erhalten oder Menschen, die sich einer Impfung verweigert haben, gar keine Behandlung erwarten dürfen.
Regelung wäre wohl verfassungswidrig
Solche Diskussionen sind wohl in erster Linie als pädagogischer Anstoß zu sehen, die eigene Haltung und deren angeblich konsequentes Zuendedenken zu hinterfragen. Komplett als unerste Provokation sollte man sie aber dennoch nicht abtun, darum möchte ich ein paar grobe Gedanken dazu niederschreiben.