Corona und Grundgesetz-Änderungen

Im Grundgesetz kommt das Corona-Virus aktuell nicht vor.
Im Grundgesetz kommt das Corona-Virus aktuell nicht vor.
Die Corona-Krankheit hat die Bundesrepublik nun schon bald ein Jahr im Griff. Seitdem gab es zahlreiche Gesetzesänderungen und geradezu unüberschaubar viele Verordnungen. Was es dagegen kaum gab, warum Verfassungsänderungen.

Bisher nur eine temporäre GG-Änderung

Die einzige Änderung am Grundgesetz war die Einführung von Artikel 143h GG. Dieser sah einen Finanzausgleich durch Bund und Länder an die Gemeinden vor, um diese für den Corona-bedingten Rückgang der Gewerbesteuer zu entschädigen. Nach Abwicklung der Zahlungen wurde er auch sogleich wieder abgeschafft.

Von den zahlreichen Grundrechtseinschränkungen, die praktisch alle Bürger betroffen haben, hat bisher keine einzige Eingang ins Grundgesetz gefunden.

Sie wurden alle durch Gesetze erlaubt und durch Verordnungen in die Tat umgesetzt. Das liegt daran, dass alle Grundrechte durch Gesetze eingeschränkt werden können, sofern der Staat gewisse Voraussetzungen beachtet. Formelle Verfassungsänderungen waren also schlicht nicht notwendig.

Geringe Hürden für Grundrechtseingriffe

Die für Verfassungsänderungen notwendige Mehrheit im Bundesrat erfordert das Einvernehmen fast aller Parteien.
Die für Verfassungsänderungen notwendige Mehrheit im Bundesrat erfordert das Einvernehmen fast aller Parteien.
Hier ergibt sich ein gewisser Widerspruch:

Jede kleine Änderung an den Grundrechten oder anderen Teilen des Grundgesetzes braucht eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat. Vor allem Letzteres setzt mittlerweile die Einigkeit fast aller Parteien voraus, da ein Land normalerweise nur zustimmt, wenn alle Koalitionspartner dafür sind.

Aber Gesetze, die ganz erhebliche Einschränkungen der Grundrechte mit sich bringen oder zumindest erlauben, sind mit einfacher Mehrheit möglich.

Formal kann man dazu sagen: Das ist eben so vorgesehen. Jedes Grundrecht bringt seine Einschränkbarkeit mit sich. Diese geht aber nicht unendlich weit, sondern ist ihrerseits wieder Schranken unterworfen, damit der Gesetzgeber das Grundrecht nicht vollständig abschaffen kann.

Jedes Gesetz berührt Grundrechte

Das blendet freilich ein bisschen aus, wie weit die Grundrechtseingriffe in der Praxis gehen können. Auch wenn die Grundrechte nicht formal abgeschafft werden, können sie doch durch Gesetze faktisch ausgehöhlt werden.

Aber auch, wenn es nicht so weit geht, bedeutet fast jedes Gesetz irgendeine Regelung, die in ein Grundrecht eingreift. Wenn es gar kein spezielles Grundrecht gibt, dann ist zumindest die allgemeine Handlungsfreiheit betroffen.

Würde man also bspw. fordern, dass für Grundrechtseinschränkungen die gleichen Hürden gelten sollten wie für Grundgesetzänderungen, dann würde das jegliche Gesetzgebung massiv erschweren, was sicher nicht gewollt ist. Eine Trennung zwischen schwereren und weniger schweren Grundrechtseingriffen wäre aber nicht zu praktizieren und würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.

Inhaltliche Erschwerung von Grundrechtseingriffen

Für bestimmte schwerwiegende Maßnahmen könnten erhöhte gesetzgeberische Voraussetzungen gelten.
Für bestimmte schwerwiegende Maßnahmen könnten erhöhte gesetzgeberische Voraussetzungen gelten.
Eine Lösung könnte meines Erachtens so geschehen, dass man nicht die formalen, sondern die inhaltlichen Voraussetzungen eines Grundrechtseinschänkung erhöht: So könnte bspw. ein Mindestgehalt für einzelne Grundrechte eingeführt werden, in den der Staat nicht eindringen darf.

So sieht bspw. Art. 6 Abs. 4 GG bereits jetzt vor, dass die Trennung von Eltern und Kindern – einer der schwersten Eingriffe in das Familiengrundrecht – nur bei Kindeswohlgefährdung zulässig ist.

Derartige Grenzen könnte die Grundrechtsbeschränkungen durch einfache Gesetze im Rahmen halten und für (möglicherweise notwendige) Ausnahmen die Politik zu einer Verfassungsänderung zwingen.

Grundrechtsteil würde deutlich wachsen

Gäbe es eine ergänzende Vorschrift zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, die festlegt, dass niemandem verboten werden kann, seine Wohnung zu verlassen, so müsste eine Ausgangssperre im Rahmen einer Pandemie separat als Ausnahme genannt werden.

Da solche Mechanismen der deutschen Grundrechtsdogmatik bislang unbekannt sind, läge die genaue Umsetzung noch weitgehend im Dunklen. Sicher dürfte sein, dass der erste Abschnitt des Grundgesetzes damit einen deutlich größeren Umfang bekäme.

Will man das Grundgesetz nicht mit Detailregelungen überfrachten, könnte man auch anordnen, dass die Ausnahmen nicht ins Grundgesetz aufgenommen werden müssen, aber nur durch Gesetze mit verfassungsändernden Mehrheiten eingeführt werden können.

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