Der Fluch des Umfangsverfahrens

graphics-882726_640Die nächsten sechs Werktage bin ich praktisch komplett abgemeldet. Ab heute bis zum Mittwoch der nächsten Woche werde ich vor der ersten Jugendkammer des Landgerichts München II meinen Mandanten verteidigen. Außer diesen Verhandlungstagen ist noch ein siebter Termin etwas später anberaumt – ob es diesen braucht oder ob es sogar noch mehr werden, wird sich im Laufe der Hauptverhandlung zeigen. Sicherheitshalber habe ich mir den Mai weitestgehend freigehalten.

Wir haben sechs Angeklagte, ca. 15 angeklagte Taten, mindestens 30 Zeugen und um die zehn Verteidiger. Solche Prozesse nennt man deswegen gemeinhin „Umfangsverfahren“.

Die Verhandlungen beginnen jeden Tag um 9:15 Uhr, Zeugen sind meist in engem Takt bis 15:30 Uhr geladen. Das bedeutet im Ergebnis „open end“, da es immer vorkommt, dass ein Zeuge etwas mehr zu sagen hat oder ausführlicher befragt wird als ursprünglich gedacht.

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Unterschreiben mit einem fremden Namen

Heute möchte ich mich mit einer Frage beschäftigen, die an mich herangetragen wurde: Darf man mit einem fremden Namen unterschreiben?

Nehmen wir als Aufhänger dafür eine Situation, die heute (in Zeiten des Internethandels) eigentlich nicht mehr vorkommt, die sich aber immer wieder wunderbar als juristisches Beispiel eignet – die Bestellung im Versandhandel.

Ein Bekannter ist verreist, ruft mich an und sagt: „Auf meinem Wohnzimmertisch liegt ein Bestellformular. Schreib rein, dass ich die Waschmaschine kaufe und füll den Rest mit meinen Daten aus. Ach ja, und unterschreib bitte mit meinem Namen, sonst gibt das nur Irritationen.“

Darf ich das jetzt? „Unterschreiben mit einem fremden Namen“ weiterlesen