Sex in der Erlebnisgrotte: Die Strafbarkeit von „Das gehört sich aber nicht!“

Was wurden nicht alles für Witze gemacht über das Augsburger Hallenbad-Sex-Urteil. Dass man für Geschlechtsverkehr in der „Erlebnisgrotte“ (!) verurteilt wird, lädt geradezu zu Wortspielen über Liebesspiele ein.

Das Landgericht hat in der Berufungsinstanz das Urteil des Amtsgerichts bestätigt, es ist nun (zumindest für die Angeklagten) rechtskräftig, da im Jugendstrafrecht gemäß § 55 Abs. 2 JGG jede Seite nur ein Rechtsmittel einlegen kann und dem Berufungsführer daher die Revision verwehrt ist.

Grund genug, nun dem dahinterstehenden Gesetz – jenseits des konkreten Einzelfalls – einmal auf den Zahn zu fühlen. Ganz ohne Betrachtung des Einzelfalls geht dies freilich doch nicht. Denn allein dessen Umstände führen dazu, dass es in der breiten Öffentlichkeit zumindest ein gewisses Verständnis für das Urteil gibt. Freilich, sich in einem allgemein zugänglichen Bereich eines Bads zu verlustieren, dabei größere Mengen Alkohol zu sich zu nehmen und den Bademeister anzupöbeln, ist nicht das, was man unter gutem Umgangston versteht.

Aber ist das auch ein Anlass, einen teuren Prozess zu veranstalten und Freiheitsstrafen auszusprechen, deren Vollstreckung dem Steuerzahler auch nicht gerade billig kommt?

Die Tatsache allein, dass man sowetwas eben nicht tut, sollte kein Grund für strafrechtliche Verfolgung sein. Wenn der Badbetreiber diese Handlungen in seinem Betrieb nicht dulden will, kann er dies durch die Benutzungsordnung ausschließen, ggf. eine Vertragsstrafe androhen und einfordern sowie schlussendlich ein Hausverbot aussprechen. Und wer hier als Schutzgut „die Kinder“ anführt, der sollte die Realitäten zur Kenntnis nehmen und einsehen, dass diese in Fernsehen und Internet sehr früh sehr viel mehr sehen als in Augsburger Erlebnisgrotten.

Auch das – nunmal seit Kaisers Zeiten bestehende – Gesetz zwingt nicht unbedingt dazu, hier angewandt zu werden. § 183a StGB sagt:

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

Legen wir den Sachverhalt – der freilich nur aus den Medien bekannt und daher mit äußerster Vorsicht zu genießen ist – einmal lebensnah aus: Muss man wirklich davon ausgehen, dass diese beiden Jugendlichen vorsätzlich ein Ärgernis erregt haben? Ihnen ging es doch – wieder so ein Wortspiel, an dem man einfach nicht vorbeikommt – ausschließlich um ihre eigene Erregung.

Mit der vielbeschworenen Überlastung der Staatsanwalten kann es offensichtlich nicht allzuweit her sein, wenn diese Zeit, Personal und Ressourcen finden, derartige Nichtigkeiten anzuklagen.

Nun maßt sich der Schreiber dieser Zeilen nicht an, schlauer als zwei Tatsacheninstanzen zu sein. Vielleicht lagen den Gerichten nähere Informationen vor, die lediglich keinen Eingang in die Presse gefunden haben. Aber auch dann darf man durchaus fragen, ob dieses ganze Brimborium in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorwürfen steht.

Muss man wegen eines Vergehens im untersten Bereich des Strafbaren (maximal ein Jahr Freiheitsstrafe, in der Regel also eine geringe Geldstrafe) überhaupt Anklage erheben? Hätte hier nicht eine Verfahrenseinstellung, kombiniert mit der eindringlichen Warnung, Derartiges nicht wieder zu tun, völlig ausgereicht? Sollte nicht gerade im Jugendstrafrecht Augenmaß herrschen?

Eine Problematik des Jugendstrafrechts hat sich hier wiederum gezeigt: Aus dem Bemühen, zu erziehen, und aus dem Bewusstsein, dass die ausgeurteilten Rechtsfolgen keine Strafen sind, ergibt sich eine enorme Diskrepanz zwischen rechtlicher Bedeutung des Urteilsspruchs und faktischen Auswirkungen für den Verurteilten.

Der Jugendarrest ist vom Gesetz her keine Freiheitsstrafe. Er ist ein sog. „Zuchtmittel“, also eine erziehende Sanktion. Aber was anderes als eine – zugegebenermaßen kurze – Gefängnisstrafe bedeutet das für den Betroffenen? Ein Erwachsener im Sinne des Gesetzes (also ab 21 Jahren) hätte hierfür allenfalls eine Geldstrafe von einem halben bis zu zwei Monatsgehältern zu befürchten. Dass man den Jugendlichen (bzw. Heranwachsenden ab 18) dagegen an einem viel bedeutenderen Rechtsgut, nämlich seiner Freiheit, trifft, ist völlig unverhältnismäßig.

Vielleicht hat dieser Prozess doch sein Gutes: An den belustigten Reaktionen der meisten Bürger, insbesondere auch von Juristen, dürfte auch die Politik gemerkt haben, dass diese antike Rechtsvorschrift heute nicht mehr so ganz vermittelbar ist. Hoffen wir, dass sich ein paar vernünftige Politiker (nein, das ist jetzt kein Wortspiel) finden, die es endlich einmal anpacken, das StGB auszumisten und es von solchen Straftaten, die niemandem schaden, zu befreien.

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