Das „Klima-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts

Klimaapokalyptische Vorstellungen sind im deutschen Verfassungsrecht angekommen.
Klimaapokalyptische Vorstellungen sind im deutschen Verfassungsrecht angekommen.
Zum heute veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben sich Politik und Medien bereits hinlänglich geäußert. Das Gericht hat (relativ kleine) Teile des Bundes-Klimaschutzgesetzes für verfassungswidrig erklärt, da dieses nicht weitgehend genug und nicht klimaschützend genug ist.

Vor einer eingehenden Urteilsbesprechung möchte ich nur einmal einzelne Gedanken aus Sicht eines Verfassungsrechtlers dazu niederschreiben:

  • Es rächt sich eben (bzw., je nach Anschauung: es zahlt sich aus), wenn man Verfassungsprosa ins Grundgesetz reinschreibt. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist Art. 20a GG. Dieser verpflichtet den Staat dazu, „die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere“ zu schützen. Soweit nett anzuhören, aber auch recht unspektakulär. Dass hieraus nun eine Entscheidung mit solchem Gewicht abgeleitet wurde, ist bemerkenswert. Und man fragt sich auch, ob der verfassungsändernde Gesetzgeber, der diesen Artikel im Jahr 1994 geschaffen hat, wirklich eine derartige Tragweite geplant hat.
  • Diese reine Staatszielbestimmung, die sich im Abschnitt „Der Bund und die Länder“ befindet, ist seit heute ein Super-Grundrecht. Denn: „Art. 20a GG (…) ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.“ Klimaschutz und Grundrechte stehen sich also gegenüber, wobei ersterer immer mehr Bedeutung bekommt.
  • Das Bundesverfassungsgericht macht nicht an den deutschen Grenzen Halt. „Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken.“ Die Bundesregierung ist also verpflichtet, das Klima weltweit zu schützen und andere Staaten darüber zu belehren, wie sie sich zu verhalten haben.
  • Interessant wird, was passiert, wenn das Bundesverfassungsgericht eines Tages der Ansicht ist, dass auch das international ausgerichtete Handeln bzw. Verhandeln der Bundesregierung nicht ausreichend ist. Es könnte irgendwann auch eine Pflicht zur klimaschützenden Intervention angenommen werden.
  • Rein vorsichtshalber hat das Bundesverfassungsgericht seine Pressemitteilung zu dieser Entscheidung auch gleich auf Englisch und Französisch veröffentlicht. So können sich die Regierungen in aller Welt auch gleich anschauen, was sie künftig zu tun haben.
  • Die heutige Entscheidung sagt, sie diene der intertemporalen Freiheitssicherung: Wenn die Bundesregierung heute die Grundrechte beschränkt und das Klima schützt, hilft das den künftigen Generationen, weil deren Grundrechte dann weniger weit eingeschränkt werden müssen. Das ist überraschend, zumal die Verfassungsbeschwerde eigentlich der Durchsetzung konkreter eigener Grundrechte dienen soll und nicht der juristischen Zukunftgestaltung.
  • Für den Gesetzgeber bedeutet das Urteil einen Freibrief hinsichtlich künftiger Klimagesetze. Der Bundestag wird sich immer auf den Standpunkt stellen können, keine andere Wahl zu haben, da ja die Rechtsprechung der Bundesverfassungsgerichts respektiert werden muss. Im Zweifel wird die Abwägung stets gegen die Freiheitsrechte des Bürgers ausfallen. Wie man das begründen muss, hat das Gericht jetzt dargelegt.

Die Auswirkungen auf die künftige Rechtsprechung bleiben abzuwarten.
Die Auswirkungen auf die künftige Rechtsprechung bleiben abzuwarten.
Welche tatsächlichen Auswirkungen diese Entscheidung für die Zukunft haben wird, muss man abzuwarten. Vielleicht bleibt sie ein Sturm im Wasserglas, vielleicht wird sie auch zur Blaupause für Grundrechtseinschränkungen ungekannter Dimension.

Eines ist aber, wenn es nicht schleunigst eine Karlsruher Kehrtwende geben wird, sicher: Die Grundrechtsdogmatik der Bundesrepublik ist nun eine andere.

Dass die acht Richter des ersten Senats, egal von welcher Partei sie ins Amt befördert wurden, einstimmig eine solche Entscheidung getroffen haben, ist bemerkenswert.

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