Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (II)

Fortsetzung von Teil 1 (gestern).

IV. Einzelne Beiträge

Beiträge dienen der konkreten Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, insbesondere von leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasser und Abwasser, siehe unten) und Straßen. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen muss zunächst eine Stammsatzung vorliegen, die die Einrichtung öffentlich-rechtlich widmet. Die Beitragspflicht kann nur in einer von der Stammsatzung getrennten Abgabensatzung festgelegt werden. Bei Straßen dagegen erfolgt die straßenrechtliche Widmung durch Allgemeinverfügung, eine Stammsatzung ist nicht notwendig. „Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (II)“ weiterlesen

Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (I)

Einführung

Einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen erwirtschaften Gemeinden und Landkreise durch Abgaben. Diese kommunalen Steuern richten sich nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), wobei sich der Spielraum der Kommunen bei den einzelnen Abgabearten teilweise deutlich unterscheidet.

Die Abgabehoheit der Gemeinden ergibt sich aus Art. 83 der Bayerischen Verfassung und Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung sowie aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes. Danach haben die kommunalen Gebietskörperschaften das Recht, ihren Finanzbedarf durch Erhebung eigener Steuern zu decken.

Abgaben müssen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip erhoben werden: „Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (I)“ weiterlesen

Das Finanzgericht, Paintball und die Werteordnung unserer Gesellschaft

Wenn ein Verein als gemeinnützig gilt, hat das für ihn eine Reihe steuerlicher und sonstiger Vorteile. Darum bemühen sich Vereine in aller Regel um diese Anerkennung durch das Finanzamt. Lehnt dieses ab, steht natürlich der Rechtsweg offen. Und so kam es, dass sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße unlängst damit beschäftigen musste, ob auch ein Paintball-Verein gemeinnützig ist. Paintball ist bekanntlich ein Sport, bei dem sich die beiden Mannschaften mit Druckluftgewehren und Farbkugeln abschießen („markieren“).

Das Urteil des Finanzgerichts (19.02.2014, Az. 1 K 2423/11) ist leider nicht im Wortlaut online verfügbar. Aus verschiedenen Pressemitteilungen und Berichten ist sein wesentlicher Inhalt aber bekannt geworden. Und daraus muss man leider schlussfolgern, dass diese Entscheidung – in Paintball-Sprache – wohl ein deutlicher Fehlschuss ist. „Das Finanzgericht, Paintball und die Werteordnung unserer Gesellschaft“ weiterlesen