Ich hab Ihren Artikel schon gelesen…

Gelegentlich korrigiere ich immer noch Klausuren im juristischen Universitätsbetrieb. Dafür gibt es mehrere Gründe: Zum einen ist es ganz interessant, die heutigen Anforderungen in der Juristenausbildung mitzuverfolgen. Zum anderen wird die Tätigkeit natürlich auch – nicht wirklich fürstlich – bezahlt.

Und schließlich bin ich ja auch als Anwalt im Rahmen der Prüfungsanfechtung tätig. Da schadet es sicher nicht, wenn man auch die Sicht des Korrektors aus eigener Erfahrung kennt und sie so im Rahmen des Mandats nachvollziehen und ggf. kritisieren kann.

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Prüfungsanfechtung: Erfolgsquoten im bayerischen juristischen Staatsexamen

Nachdem wir vor Kurzem häufige Fragen zur Prüfungsanfechtung beantwortet haben, nun ein Nachtrag zu den Aussichten der Anfechtung. Die Jahresberichte des bayerischen Landesjustizprüfungsamts geben sehr detailliert Auskunft über die Nachprüfungsverfahren sowie über die verwaltungsgerichtlichen Prozesse. Die Zahlen beziehen sich jeweils auf das Erste und das Zweite Juristische Staatsexamen in Bayern, von denen jeweils zwei Durchgänge pro Jahr veranstaltet werden.

Nachprüfungsverfahren

Das Nachprüfungsverfahren ist eine neben der gerichtlichen Anfechtung stehende Maßnahme der Selbstkontrolle der Korrektoren (Remonstration). Der Prüfling reicht dabei eine „konkret und nachvollziehbar begründete“ Remonstrationsschrift ein. Aufgrund dieser bewertet der Prüfer die Arbeit erneut und muss dabei auf die Kritikpunkte des Kandidaten eingehen. „Prüfungsanfechtung: Erfolgsquoten im bayerischen juristischen Staatsexamen“ weiterlesen

Prüfungsanfechtung: Frist-Falle in der JAPO Bayern

empty-314554_1280Die juristische Prüfungsordnung für Bayern sieht ein Nachprüfungsverfahren parallel zur gerichtlichen Klage vor. Der Ausgang dieses Verfahrens darf aber nicht abgewartet werden, da ansonsten die Klage verfristet wäre. Hierin liegt eine gewisse Falle, in die Prüfungsteilnehmer keinesfalls tappen sollten.

Die bayerische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) regelt den Rahmen des juristischen Studiums, vor allem aber die beiden Staatsexamina (Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung). Ob man einen juristischen Abschluss bekommt, hängt also ganz wesentlich von den Vorschriften der JAPO ab. Die JAPO selbst ist übrigens eine Verordnung, an deren Entstehen zahlreiche bayerische Staatsministerien beteiligt waren.

Prüfungsanfechtung gemäß § 14 JAPO

Nach einem gar nicht oder nicht zur eigenen Zufriedenheit bestandenen Prüfungsversuch stellt sich natürlich auch die Frage, wie man gegen das Ergebnis vorgehen und eventuell eine bessere Bewertung erreichen kann. § 14 der JAPO regelt das Nachprüfverfahren im allgemeinen Teil, also gleichermaßen für das erste wie für das zweite Examen: „Prüfungsanfechtung: Frist-Falle in der JAPO Bayern“ weiterlesen