Prüfungsanfechtung: Erfolgsquoten im bayerischen juristischen Staatsexamen

Nachdem wir vor Kurzem häufige Fragen zur Prüfungsanfechtung beantwortet haben, nun ein Nachtrag zu den Aussichten der Anfechtung. Die Jahresberichte des bayerischen Landesjustizprüfungsamts geben sehr detailliert Auskunft über die Nachprüfungsverfahren sowie über die verwaltungsgerichtlichen Prozesse. Die Zahlen beziehen sich jeweils auf das Erste und das Zweite Juristische Staatsexamen in Bayern, von denen jeweils zwei Durchgänge pro Jahr veranstaltet werden.

Nachprüfungsverfahren

Das Nachprüfungsverfahren ist eine neben der gerichtlichen Anfechtung stehende Maßnahme der Selbstkontrolle der Korrektoren (Remonstration). Der Prüfling reicht dabei eine „konkret und nachvollziehbar begründete“ Remonstrationsschrift ein. Aufgrund dieser bewertet der Prüfer die Arbeit erneut und muss dabei auf die Kritikpunkte des Kandidaten eingehen.

Dabei wurden in den letzten neun Jahren folgende Erfolgsquoten erzielt:

Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Anzahl 109 99 145 112 124 131 124 119 93
Erfolge 5 7 7 4 8 3 8 6 4
Quote 4,6% 7,1% 4,8% 3,6% 6,5% 2,3% 6,5% 5,0% 4,3%

Allerdings bedeutet eine Anhebung der Note nicht automatisch, dass der Kandidat damit sein Ziel erreicht hat. Es ist immer möglich, dass die Punktzahl immer noch nicht für ein Bestehen ausreicht oder der Gesamtschnitt immer noch unter dem Wunschergebnis liegt.

Über die Jahre lag die Erfolgsquote bei ziemlich genau 5 %, wobei es in den einzelnen Jahren teilweise recht erhebliche Abweichungen nach oben und unten gab, die sich wohl nur durch die geringe Zahl der Nachprüfungsanträge erklären lassen.

Gerichtsverfahren:

Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Anzahl 39 34 34 33 32 48 30 43 30
Erfolge 2 2 4 3 4 5 1 4 1
Quote 5,1% 5,9% 11,8% 9,1% 12,5% 10,4% 3,3% 9,3% 3,3%

Die gerichtliche Erfolgsquote lag zwischen 3 und gut 12 %, im Schnitt bei 8 %. Allerdings sind hier auch einvernehmliche Prozessbeendigungen wie Vergleiche und Erledigterklärungen als Erfolg verbucht. Ob diese tatsächlich dem Rechtsschutzziel des Klägers entsprachen, lässt sich ohne Aktenkenntnis nicht feststellen. Denkbar ist insoweit z.B., dass der Kandidat während des laufenden Verfahrens erfolgreich an einem Wiederholungsversuch teilgenommen hat oder sich der Staat zu einer erneuten – ergebnisoffenen – Prüfung verpflichtet hat.

Weitere Informationen und anwaltlichen Rat finden Sie unter:

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