Bauen im Außenbereich

Der Außenbereich sind die Grundstücke, die nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Das ist also, grob gesagt, Wald und Wiese, Acker und Flur. Hier soll grundsätzlich nicht gebaut werden.

Nun ist es aber notwendig, auch diesen Bereich gelegentlich zu bebauen. Welche Vorhaben hier aber zulässig sind, wird hier aber sehr diffizil geregelt.

§ 35 des Baugesetzbuchs unterscheidet:

  • privilegierte Vorhaben (Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8)
  • subsidiär privilegierte Vorhaben (Abs. 1 Nr. 4)
  • teilprivilegierte Vorhaben (Abs. 4)
  • nichtprivilegierte Vorhaben (Abs. 2)

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„Klausuren müssen keinen doppelten Boden haben“

Wir haben ein Interview mit Gerd Lang-Müller, dem Autor der „Faktenwissen“-Bücher, über seine beiden ersten Werke zum Baurecht und zum Allgemeinen Teil des BGB geführt. Das Konzept dieser Lernhilfe ist, dass sie keine Lehrbücher sein wollen, sondern vielmehr die richtigen Antworten für entscheidende Klausursituationen trainieren sollen.

Herr Lang-Müller, Ihre ersten beiden „Faktenwissen“-Bücher bezeichnen Sie ausdrücklich als „keine Lehrbücher“. Wie kommt das?

Weil es einfach keine Lehrbücher sind. Lehrbücher, die dem Studenten das Wissen in aller Ausführlichkeit von Grund auf vermitteln, gibt es schon genug – in allen Qualitätsstufen und in allen Preisklassen. Diesen Markt wollte ich nicht auch noch bereichern. „„Klausuren müssen keinen doppelten Boden haben““ weiterlesen

Das Baurecht privatisieren! (II)

Im letzten Beitrag haben wir dargestellt, wie aus dem bisherigen staatslastigen Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben, in dem konkrete nachbarliche Interessen allenfalls ein Nebenaspekt sind, ein Rechtsverhältnis werden könnte, in dem mündige Bürger ihre Rechte selbstständig wahren können. Damit würden die Eigentumsrechte der Betroffenen zielgenauer und effektiver gegeneinander abgewogen und wären weniger behördlicher Willkür ausgesetzt.

Heute wollen wir uns ansehen, wie ein derartiges Vorhaben gesetzlich geregelt werden könnte. Dabei müssen wir uns den bisherigen Unterschied zwischen Landesbauordnung und Bundesbaugesetzbuch einfach wegdenken – warum das Grundgesetz dem Bund in dieser zutiefst lokalen Sache überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz zubilligt, ist ohnehin nicht verständlich. „Das Baurecht privatisieren! (II)“ weiterlesen

Das Baurecht privatisieren! (I)

Heute lesen Sie erstmals seit längerer Zeit wieder einen rechtspolitischen Text. Es handelt sich dabei um einen sehr konkreten Vorschlag zur Liberalisierung des Baurechts im Innenbereich.

Der Innenbereich ist der Teil einer Gemeinde, der im Zusammenhang bebaut ist. Dort stehen die Häuser im Prinzip unmittelbar nebeneinander, egal, ob es sich nun um ein Wohn- oder Gewerbegebiet handelt. Das Gegenteil dazu ist der Außenbereich, also im Wesentlichen Wald und Wiese. Das Baurecht geht davon aus, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, im Innenbereich dagegen schon. Der Innenbereich ist daher häufig mit Bebauungsplänen „durchgeplant“, die den Grundstückseigentümern einerseits erlauben, zu bauen, ihnen andererseits aber auch Grenzen dafür auferlegen, wie, wo, was und wie viel sie bauen dürfen. „Das Baurecht privatisieren! (I)“ weiterlesen

Baurechtliche Fallgruppen

Die Frage, ob ein Eigentümer sein Grundstück in einer bestimmten Weise bebauen darf, richtet sich nach vielerlei Vorschriften. Aber all diese Vorschriften und ihre Kenntnis nützt nichts, wenn man die Einstiegsnormen nicht kennt, die oftmals schon das Prüfungsprogramm vorgeben.

Die erste große Weichenstellung ergibt sich danach, ob ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt. Ein Bebauungsplan ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nur dann qualifiziert, wenn er „mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält“. (Ein Spezialfall des qualifizierten Bebauungsplans ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 2 BauGB, der von vornherein nur ein bestimmtes Bauprojekt vorsieht und bei dem sich dementsprechend normale Baurechtsfragen eher nicht stellen.) „Baurechtliche Fallgruppen“ weiterlesen

Die Außenwirkung des Flächennutzungsplans

Das deutsche Baurecht ist, wie das in Deutschland nunmal so ist, durchgeplant. Nichts wird dem Zufall überlassen, alles muss genauestens staatlicherseits bestimmt werden. Dabei gibt es zwei Arten von Bauleitplänen, den vorbereitenden („Flächennutzungsplan“) und den verbindlichen („Bebauungsplan“).

Der Flächennutzungeplan teilt das ganze Gemeindegebiet in zu bebauende und nicht zu bebauende Flächen ein. In ihm findet man grobe Bezeichnungen wie „Wohnbaufläche“, „Gewerbefläche“, „Wald“, „Park“, „Landwirtschaft“ und so weiter. Der Bebauungsplan kümmert sich nicht um Wald, Park und Landwirtschaft, sondern nur noch um die verschiedenen Bauflächen. Diese differenziert er dann gemäß Baunutzungsverordnung weiter in Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Industriegebiete und andere Nutzungstypen. Im Übrigen regelt er vielerlei Dinge wie Abstandsflächen, den Bau von Garagen, die zulässigen Quadratmeterzahlen. „Die Außenwirkung des Flächennutzungsplans“ weiterlesen