Grundzüge des Sicherheitsrechts

Das Sicherheitsrecht ergänzt im Wesentlichen das Polizeirecht und hat die gleiche Zielrichtung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung. Im Gegensatz zum Polizeirecht werden die Sicherheitsbehörden aber dann tätig, wenn kein sofortiges Einschreiten notwendig ist. Die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden wird nicht durch das Polizeiaufgabengesetz festgelegt, sondern durch das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), das mit vollständigem sperrigen Namen „Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ heißt.

Sicherheitsbehörden sind gemäß Art. 6 LStVG die Gemeinden, die Landratsämter als Staatsbehörden, die Regierungen und das Innenministerium. Dabei gibt es weder eine Hierarchie im Sinne einer Weisungsbefugnis noch einen Zuständigkeitsvorrang der einen Behörde gegenüber der anderen. Allerdings wird die Zuständigkeitsnorm des Art. 44 LStVG, wonach grundsätzlich die unterste Ebene zuständig ist, als Rechtsgedanke angewandt. Zugleich bedeutet ein Verstoß gegen diesen Subsiaritätsgrundsatz aber nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme. „Grundzüge des Sicherheitsrechts“ weiterlesen

Die Sachurteilsvoraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage

Heute wollen wir auf die sogenannten Sachurteilsvoraussetzungen von Klagen im Verwaltungsrecht eingehen. Dieser sperrige Begriff erklärt sich daraus, dass die Verwaltungsgerichte in der Sache nur über Klagen urteilen dürfen, für die der Verwaltungsrechtsweg auch tatsächlich eröffnet ist. Eine „falsch adressierte“ Klage ist aber nicht unzulässig, sondern wird nur an das richtige Gericht verwiesen. Das gleiche gilt für die Frage, ob das angegangene Gericht auch instanziell und örtlich zuständig ist. Daher fasst man die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, die Gerichtszuständigkeit und die „echten“ Zulässigkeitsvoraussetzungen als „Sachurteilsvoraussetzungen“ zusammen.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO)

Zunächst muss der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein. „Die Sachurteilsvoraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage“ weiterlesen

Die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt das gerichtliche Verfahren im Verwaltungsrecht. Wenn der Bürger gegen die Amtsausübung von Behörden vorgehen will, muss er sein Verlangen an den Vorgaben der VwGO ausrichten. Eine Besonderheit ist hier, dass es – im Gegensatz bspw. zum Zivilrecht – verschiedene Klagearten gibt, die sich nach ihrem Ziel und ihren Voraussetzungen unterscheiden. Dabei sind diese Klagearten längst nicht alle im Gesetz geregelt, sondern fußen teilweise auf Gewohnheitsrecht, teilweise werden sie deswegen anerkannt, weil die VwGO im einen oder anderen Nebensatz von ihrer Existenz ausgeht.

Eine erste grobe Differenzierung ist diejenige in drei Oberkategorien nach dem grundsätzlichen Klageziel: Bei einer Gestaltungsklage soll ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, bei einer Leistungsklage wird eine Leistung (Tun, Dulden oder Unterlassen) gefordert und bei einer Feststellungsklage soll das Gericht eine Feststellung treffen. „Die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung“ weiterlesen

Rechtsbehelfe gegen einen Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan besitzt – im Gegensatz zum Flächennutzungsplan – unzweifelhaft Außenwirkung. Er bestimmt ganz wesentlich, ob und wie ein Eigentümer sein Grundstück bebauen darf. Damit stellt sich aber auch die Frage, wie man einen beschlossenen Bebauungsplan anfechten kann. Die folgende Übersicht zeigt die statthaften Rechtsbehelfe nach bayerischem und deutschem Recht:

1. Normenkontrolle, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO „Rechtsbehelfe gegen einen Bebauungsplan“ weiterlesen

Die Außenwirkung des Flächennutzungsplans

Das deutsche Baurecht ist, wie das in Deutschland nunmal so ist, durchgeplant. Nichts wird dem Zufall überlassen, alles muss genauestens staatlicherseits bestimmt werden. Dabei gibt es zwei Arten von Bauleitplänen, den vorbereitenden („Flächennutzungsplan“) und den verbindlichen („Bebauungsplan“).

Der Flächennutzungeplan teilt das ganze Gemeindegebiet in zu bebauende und nicht zu bebauende Flächen ein. In ihm findet man grobe Bezeichnungen wie „Wohnbaufläche“, „Gewerbefläche“, „Wald“, „Park“, „Landwirtschaft“ und so weiter. Der Bebauungsplan kümmert sich nicht um Wald, Park und Landwirtschaft, sondern nur noch um die verschiedenen Bauflächen. Diese differenziert er dann gemäß Baunutzungsverordnung weiter in Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, Industriegebiete und andere Nutzungstypen. Im Übrigen regelt er vielerlei Dinge wie Abstandsflächen, den Bau von Garagen, die zulässigen Quadratmeterzahlen. „Die Außenwirkung des Flächennutzungsplans“ weiterlesen