Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht spielt der vorläufige Rechtsschutz eine erhebliche Rolle. Sinn dieses Rechtsinstituts ist es, eine schnelle Regelung herbeizuführen, ohne den oft jahrelangen Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Hauptsache abwarten zu müssen.

Dabei kennt die Verwaltungsgerichtsordnung im Wesentlichen zwei voneinander zu unterscheidende Möglichkeiten: Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5) sowie die einstweilige Anordnung (§ 123). Ersteres ist dabei spezieller, eine einstweilige Anordnung kommt gemäß § 123 Abs. 5 nur in Betracht, wenn § 80 nicht einschlägig ist.

A. Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5)

I. Statthaftigkeit

Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Betroffene gegen einen Verwaltungsakt wehrt. „Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht“ weiterlesen

Das Baurecht privatisieren! (II)

Im letzten Beitrag haben wir dargestellt, wie aus dem bisherigen staatslastigen Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben, in dem konkrete nachbarliche Interessen allenfalls ein Nebenaspekt sind, ein Rechtsverhältnis werden könnte, in dem mündige Bürger ihre Rechte selbstständig wahren können. Damit würden die Eigentumsrechte der Betroffenen zielgenauer und effektiver gegeneinander abgewogen und wären weniger behördlicher Willkür ausgesetzt.

Heute wollen wir uns ansehen, wie ein derartiges Vorhaben gesetzlich geregelt werden könnte. Dabei müssen wir uns den bisherigen Unterschied zwischen Landesbauordnung und Bundesbaugesetzbuch einfach wegdenken – warum das Grundgesetz dem Bund in dieser zutiefst lokalen Sache überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz zubilligt, ist ohnehin nicht verständlich. „Das Baurecht privatisieren! (II)“ weiterlesen

Das Baurecht privatisieren! (I)

Heute lesen Sie erstmals seit längerer Zeit wieder einen rechtspolitischen Text. Es handelt sich dabei um einen sehr konkreten Vorschlag zur Liberalisierung des Baurechts im Innenbereich.

Der Innenbereich ist der Teil einer Gemeinde, der im Zusammenhang bebaut ist. Dort stehen die Häuser im Prinzip unmittelbar nebeneinander, egal, ob es sich nun um ein Wohn- oder Gewerbegebiet handelt. Das Gegenteil dazu ist der Außenbereich, also im Wesentlichen Wald und Wiese. Das Baurecht geht davon aus, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, im Innenbereich dagegen schon. Der Innenbereich ist daher häufig mit Bebauungsplänen „durchgeplant“, die den Grundstückseigentümern einerseits erlauben, zu bauen, ihnen andererseits aber auch Grenzen dafür auferlegen, wie, wo, was und wie viel sie bauen dürfen. „Das Baurecht privatisieren! (I)“ weiterlesen

Die Sachurteilsvoraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage

Heute wollen wir auf die sogenannten Sachurteilsvoraussetzungen von Klagen im Verwaltungsrecht eingehen. Dieser sperrige Begriff erklärt sich daraus, dass die Verwaltungsgerichte in der Sache nur über Klagen urteilen dürfen, für die der Verwaltungsrechtsweg auch tatsächlich eröffnet ist. Eine „falsch adressierte“ Klage ist aber nicht unzulässig, sondern wird nur an das richtige Gericht verwiesen. Das gleiche gilt für die Frage, ob das angegangene Gericht auch instanziell und örtlich zuständig ist. Daher fasst man die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, die Gerichtszuständigkeit und die „echten“ Zulässigkeitsvoraussetzungen als „Sachurteilsvoraussetzungen“ zusammen.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO)

Zunächst muss der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein. „Die Sachurteilsvoraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage“ weiterlesen

Die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt das gerichtliche Verfahren im Verwaltungsrecht. Wenn der Bürger gegen die Amtsausübung von Behörden vorgehen will, muss er sein Verlangen an den Vorgaben der VwGO ausrichten. Eine Besonderheit ist hier, dass es – im Gegensatz bspw. zum Zivilrecht – verschiedene Klagearten gibt, die sich nach ihrem Ziel und ihren Voraussetzungen unterscheiden. Dabei sind diese Klagearten längst nicht alle im Gesetz geregelt, sondern fußen teilweise auf Gewohnheitsrecht, teilweise werden sie deswegen anerkannt, weil die VwGO im einen oder anderen Nebensatz von ihrer Existenz ausgeht.

Eine erste grobe Differenzierung ist diejenige in drei Oberkategorien nach dem grundsätzlichen Klageziel: Bei einer Gestaltungsklage soll ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, bei einer Leistungsklage wird eine Leistung (Tun, Dulden oder Unterlassen) gefordert und bei einer Feststellungsklage soll das Gericht eine Feststellung treffen. „Die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung“ weiterlesen

Die Form eines Verwaltungsakts

Kaum eine offizielle Maßnahme ist derart formfrei wie ein Verwaltungsakt. Dies liegt daran, dass ein Verwaltungsakt („jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“, § 35 Satz 1 VwVfG) eine tagtägliche Handlungsform von Behörden ist. Permanent wird irgendetwas gegenüber dem Bürger geregelt. Gleichzeitig bezieht sich der eine Begriff des Verwaltungsakts aber auf viele verschiedene Rechtsgebiete und Situationen. Für diese alle einheitliche Formvorschriften festzusetzen, wäre einfach zu pauschal.

So ist es möglich, einen VA schriftlich, elektronisch oder mündlich zu erlassen. Und noch mehr, er kann auch in anderer Weise erlassen werden. (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diese andere Weise ist zum Beispiel – das mag sich makaber anhören – körperlich. Wenn ein Polizist mit dem Knüppel zuschlägt, dann handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt des unmittelbaren Zwangs, denn der Polizist sagt gleichzeitig „Dulde dieses Zwangsmittel!“. Diese Einordnung stammt noch aus früheren Zeiten, als der verfügbare Rechtsschutz gegen Nicht-Verwaltungsakte noch nicht so ausgeprägt war und man sich darum bemühte, auch solche staatlichen Eingriffe als VA zu deklarieren. „Die Form eines Verwaltungsakts“ weiterlesen