Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht spielt der vorläufige Rechtsschutz eine erhebliche Rolle. Sinn dieses Rechtsinstituts ist es, eine schnelle Regelung herbeizuführen, ohne den oft jahrelangen Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Hauptsache abwarten zu müssen.

Dabei kennt die Verwaltungsgerichtsordnung im Wesentlichen zwei voneinander zu unterscheidende Möglichkeiten: Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5) sowie die einstweilige Anordnung (§ 123). Ersteres ist dabei spezieller, eine einstweilige Anordnung kommt gemäß § 123 Abs. 5 nur in Betracht, wenn § 80 nicht einschlägig ist.

A. Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5)

I. Statthaftigkeit

Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Betroffene gegen einen Verwaltungsakt wehrt. „Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht“ weiterlesen

Die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt das gerichtliche Verfahren im Verwaltungsrecht. Wenn der Bürger gegen die Amtsausübung von Behörden vorgehen will, muss er sein Verlangen an den Vorgaben der VwGO ausrichten. Eine Besonderheit ist hier, dass es – im Gegensatz bspw. zum Zivilrecht – verschiedene Klagearten gibt, die sich nach ihrem Ziel und ihren Voraussetzungen unterscheiden. Dabei sind diese Klagearten längst nicht alle im Gesetz geregelt, sondern fußen teilweise auf Gewohnheitsrecht, teilweise werden sie deswegen anerkannt, weil die VwGO im einen oder anderen Nebensatz von ihrer Existenz ausgeht.

Eine erste grobe Differenzierung ist diejenige in drei Oberkategorien nach dem grundsätzlichen Klageziel: Bei einer Gestaltungsklage soll ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, bei einer Leistungsklage wird eine Leistung (Tun, Dulden oder Unterlassen) gefordert und bei einer Feststellungsklage soll das Gericht eine Feststellung treffen. „Die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung“ weiterlesen

Rechtsbehelfe gegen einen Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan besitzt – im Gegensatz zum Flächennutzungsplan – unzweifelhaft Außenwirkung. Er bestimmt ganz wesentlich, ob und wie ein Eigentümer sein Grundstück bebauen darf. Damit stellt sich aber auch die Frage, wie man einen beschlossenen Bebauungsplan anfechten kann. Die folgende Übersicht zeigt die statthaften Rechtsbehelfe nach bayerischem und deutschem Recht:

1. Normenkontrolle, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO „Rechtsbehelfe gegen einen Bebauungsplan“ weiterlesen