Die Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt das gerichtliche Verfahren im Verwaltungsrecht. Wenn der Bürger gegen die Amtsausübung von Behörden vorgehen will, muss er sein Verlangen an den Vorgaben der VwGO ausrichten. Eine Besonderheit ist hier, dass es – im Gegensatz bspw. zum Zivilrecht – verschiedene Klagearten gibt, die sich nach ihrem Ziel und ihren Voraussetzungen unterscheiden. Dabei sind diese Klagearten längst nicht alle im Gesetz geregelt, sondern fußen teilweise auf Gewohnheitsrecht, teilweise werden sie deswegen anerkannt, weil die VwGO im einen oder anderen Nebensatz von ihrer Existenz ausgeht.

Eine erste grobe Differenzierung ist diejenige in drei Oberkategorien nach dem grundsätzlichen Klageziel: Bei einer Gestaltungsklage soll ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, bei einer Leistungsklage wird eine Leistung (Tun, Dulden oder Unterlassen) gefordert und bei einer Feststellungsklage soll das Gericht eine Feststellung treffen.

Gestaltungsklage

Mit einer Gestaltungsklage soll das Gericht das Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat gestalten. Die einzige Gestaltungsklage ist allerdings die Anfechtungsklage, mit der ein Verwaltungsakt aufgehoben werden soll.

Leistungsklage

Die Leistungsklage ist, wie der Name schon sagt, auf eine Leistung des Staates gerichtet. Diese Leistung kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Je nachdem, was der Bürger möchte, gibt es verschiedene Unterkategorien der Leistungsklage:

Die Verpflichtungsklage ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Der Bürger wollte also einen VA erhalten (z.B. eine Genehmigung), die Behörde hat dies aber abgelehnt. Auch dann, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt, der keinen Antrag voraussetzt, unterlässt, (z.B. ein Einschreiten gegen den Bau eines Nachbarn) kann auf Verpflichtung geklagt werden.

Die allgemeine Leistungsklage fängt dagegen die Begehren auf, die keinen Verwaltungsakt voraussetzen. Damit kann jede andere Handlungsform des Staates angegriffen werden, z.B. ein Auskunftsanspruch durchgesetzt oder eine Äußerung von Beamten unterbunden werden.

Feststellungsklage

Bei einer Feststellungklage wird dagegen nur etwas festgestellt. Der Kläger kann also in dem Sinne nichts durchsetzen, sondern er erhält nur gerichtlich bescheinigt, was er hören will. Dies ist dann wichtig, wenn man besonderen Wert darauf legt, „im Recht“ gewesen zu sein, oder man eine Wiederholungsgefahr sieht.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt, der sich bereits erledigt hat, rechtswidrig war. Dies hat ganz erhebliche Bedeutung, da ein VA nicht selten von kurzer Dauer ist. Wird bspw. eine Demonstration aufgelöst, so haben sich die Teilnehmer zu entfernen und die Sache ist erledigt. Gegen den Auflösungs-VA als solchen kann nicht mehr geklagt werden, da er nun praktisch nicht mehr existent ist. Aber für zukünftige ähnliche Fälle kann es wichtig sein, die Rechtslage verbindlich festzustellen.

Dagegen richtet sich die Normenkontrollklage gegen eine noch bestehende Verordnung oder gegen einen Bebauungsplan. Diese Normen stehen unterhalb von Parlamentsgesetzen (die nur durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden können), aber über Verwaltungsakten, die nur für den Einzelfall gelten. Mit dieser Klage kann die Ungültigkeit solcher Normen festgestellt werden.

Die allgemeine Feststellungsklage richtet sich gegen alle anderen Rechtsverhältnisse, für die keine der anderen Klagearten passt. Rechtsverhältnis ist dabei „die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Sache.“ Beispielsweise kann so abstrakt festgestellt werden, ob bestimmte Rechte und Pflichten überhaupt bestehen, bspw. ob man für eine bestimmte Tätigkeit eine gewerberechtliche Erlaubnis braucht oder nicht. Außerdem kann durch sie festgestellt werden, dass ein Verwaltungsakt nichtig (also nicht nur rechtswidrig) ist; denn ein nichtiger Verwaltungsakt ist nicht existent und kann damit nicht angefochten werden.

Im Einzelnen ergibt sich also folgender Wegweiser:

  • Es geht um einen Verwaltungsakt, und zwar:
    • Nichtigkeit des VA soll festgestellt werden -> allgemeine Feststellungsklage
    • Rechtswidrigkeit des erledigten VA soll festgestellt werden -> Fortsetzungsfeststellungsklage
    • VA soll aufgehoben werden -> Anfechtungsklage
    • VA soll erlassen werden -> Verpflichtungsklage
  • Eine Rechtsnorm soll aufgehoben werden -> Normenkontrollklage
  • Es geht um ein sonstiges Tun, Dulden oder Unterlassen -> allgemeine Leistungsklage
  • Es geht um eine sonstige Feststellung -> allgemeine Feststellungsklage
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