Grundzüge des Sicherheitsrechts

Das Sicherheitsrecht ergänzt im Wesentlichen das Polizeirecht und hat die gleiche Zielrichtung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung. Im Gegensatz zum Polizeirecht werden die Sicherheitsbehörden aber dann tätig, wenn kein sofortiges Einschreiten notwendig ist. Die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden wird nicht durch das Polizeiaufgabengesetz festgelegt, sondern durch das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), das mit vollständigem sperrigen Namen „Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ heißt.

Sicherheitsbehörden sind gemäß Art. 6 LStVG die Gemeinden, die Landratsämter als Staatsbehörden, die Regierungen und das Innenministerium. Dabei gibt es weder eine Hierarchie im Sinne einer Weisungsbefugnis noch einen Zuständigkeitsvorrang der einen Behörde gegenüber der anderen. Allerdings wird die Zuständigkeitsnorm des Art. 44 LStVG, wonach grundsätzlich die unterste Ebene zuständig ist, als Rechtsgedanke angewandt. Zugleich bedeutet ein Verstoß gegen diesen Subsiaritätsgrundsatz aber nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme. „Grundzüge des Sicherheitsrechts“ weiterlesen

Serie: Das bayerische Polizeirecht

Mit dieser Serie wollen wir einen Überblick über das bayerische Polizei- und Sicherheitsrecht geben. Dieses Rechtsgebiet ist für jeden Bürger von gewissem Interesse, denn er kann jederzeit in Kontakt mit Polizeikräften geraten – in aller Regel unfreiwillig. Und während die meisten Begegnungen mit der Polizei nicht weiter tragisch sind, kann es auch zu ganz erheblichen Grundrechtseingriffen kommen. Daher ist es wichtig, zu wissen, warum, wie und gegen wen die Polizei überhaupt handeln darf.

Wir werden uns dabei vor allem mit folgenden Gesetzen beschäftigen:

  • Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei
    (Polizeiaufgabengesetz, PAG)
  • Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei
    (Polizeiorganisationsgesetz, POG)
  • Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht
    auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    (Landesstraf- und Verordnungsgesetz, LStVG)