Grundzüge des Sicherheitsrechts

Das Sicherheitsrecht ergänzt im Wesentlichen das Polizeirecht und hat die gleiche Zielrichtung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung. Im Gegensatz zum Polizeirecht werden die Sicherheitsbehörden aber dann tätig, wenn kein sofortiges Einschreiten notwendig ist. Die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden wird nicht durch das Polizeiaufgabengesetz festgelegt, sondern durch das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), das mit vollständigem sperrigen Namen „Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ heißt.

Sicherheitsbehörden sind gemäß Art. 6 LStVG die Gemeinden, die Landratsämter als Staatsbehörden, die Regierungen und das Innenministerium. Dabei gibt es weder eine Hierarchie im Sinne einer Weisungsbefugnis noch einen Zuständigkeitsvorrang der einen Behörde gegenüber der anderen. Allerdings wird die Zuständigkeitsnorm des Art. 44 LStVG, wonach grundsätzlich die unterste Ebene zuständig ist, als Rechtsgedanke angewandt. Zugleich bedeutet ein Verstoß gegen diesen Subsiaritätsgrundsatz aber nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme. „Grundzüge des Sicherheitsrechts“ weiterlesen

Die Zwangseinmietung von Asylbewerbern

berlin-701535_1920Im Zuge der steigenden Zahl von Asylsuchenden in Deutschland wurde immer wieder die Möglichkeit einer zwangsweisen Unterbringung in Privatwohnungen diskutiert. Dieser Artikel soll aufzeigen, inwieweit dies derzeit in Bayern möglich ist und welche Folgen dies im Einzelfall hätte.

Einweisungen von Personen in fremde Wohnungen haben wenig mit Asylbewerbern zu tun. Der Standardfall einer solchen Maßnahme ist die Wiedereinweisung eines gekündigten und häufig bereits geräumten Mieters in seine bisherige Wohnung. Dies kommt – wie ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt – nicht massenhaft, aber doch immer wieder vor. „Die Zwangseinmietung von Asylbewerbern“ weiterlesen