Schiedsgerichte – die Privatisierung des Rechts

Insbesondere im Zusammenhang mit internationalen Verträgen (aktuell z.B. TTIP oder CETA) sowie mit Auseinandersetzungen im Profisport (Fall Pechstein) werden Schiedsgerichte erstmals häufiger in der Öffentlichkeit diskutiert. Dabei spielen Schiedsgerichte eine enorme Rolle in der Rechtspraxis – allerdings agieren sie meist im Verborgenen und ihre Urteile („Schiedssprüche“) dringen selten nach außen. Für ihre Einschaltung gibt es gute Gründe – und darum wird diese Art der Streitentscheidung in Zukunft immer mehr Bedeutung bekommen.

Das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung regelt in den §§ 1025 bis 1066 das schiedsrichterliche Verfahren. Obwohl im staatlichen Prozessrecht geregelt, handelt es sich dabei gerade um kein staatliches Gericht, das hier in Aktion tritt. Vielmehr benennen die Parteien jeweils – meistens – einen Schiedsrichter und diese beiden einigen sich dann auf eine dritte Person als Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sind also keine Richter oder Beamten, sondern private Streitschlichter. „Schiedsgerichte – die Privatisierung des Rechts“ weiterlesen

Buchbesprechung: Politische Parteien verwalten und gestalten. Praxisrelevantes Überblickswissen für Parteigründer, Amtsträger und Mitglieder

Das Parteienrecht führt ein ziemlich ambivalentes Dasein: Zum einen gehört es zum Staatsrecht, also zum erweiterten Kreis der Verfassungsrechts. Ohne demokratische Parteistrukturen gibt es keine demokratischen Wahlkandidaturen (auch, wenn die Parteien heute nicht mehr nur als Wahlvorbereitungsorganisationen angesehen werden) und damit in letzter Konsequenz auch keine demokratischen Wahlen. Trotz dieser immensen Bedeutung führen die Parteien in der Rechtswissenschaft ein Schattendasein. Literatur und Ratgeber zu Vereinen gibt es en masse (weil es eben auch Verein en masse gibt und daher die Zahl der Abnehmer entsprechend groß ist), aber die vereinsrechtlichen Grundsätze lassen sich in vieler Hinsicht nicht auf Parteien übertragen und gerade in der staatspolitischen Bedeutung der Parteien ist das Vereinsrecht ziemlich uninteressant.

Die parteienrechtliche Literatur wurde nun durch ein Buch des Fachverlags Vepowar (Verlag für Politik, Wahlen und Recht) bereichert: Mit „Politische Parteien verwalten und gestalten. Praxisrelevantes Überblickswissen für Parteigründer, Amtsträger und Mitglieder“ von Markus Mayer, Jürgen Carstensen, Sophie Lengerich und Gerd Lang-Müller ist ein in zweierlei Weise herausragendes Werk gelungen. Herausragend, weil es sehr unkonventionell geschrieben ist, und herausragend, weil es konsequent in die bedeutsamen Nischenfragen geht, die von den bisherigen Standardwerken wenig behandelt werden. „Buchbesprechung: Politische Parteien verwalten und gestalten. Praxisrelevantes Überblickswissen für Parteigründer, Amtsträger und Mitglieder“ weiterlesen

Ein Herz für Schiedsrichter

Beim Fußball sind Schiedsrichter wohl eher die weniger beliebten Akteure. Ohne sie geht es zwar nicht, aber sie sind trotzdem an allem schuld. Anders ist es in der Juristerei. Da bräuchte es eigentlich keine Schiedsrichter, da es normale Richter gibt.

Und trotzdem erfreuen sich private Schiedsgerichte immer größerer Beliebtheit. Viele Vertragspartner, vor allem Firmen, vereinbaren, dass Streitigkeiten nicht vor den normalen staatlichen Gerichte, sondern vor gemeinsam eingesetzten Schiedsgerichten verhandelt und entschieden werden.

Das ermöglicht das zehnte Buch der ZPO: Demnach können die Parteien vereinbaren, dass ein Schiedsgericht für einzelne oder alle Streitigkeiten zuständig sein soll (§ 1029 ZPO). In diesen Fällen ist der Rechtsweg vor staatliche Gerichte in aller Regel ausgeschlossen (§ 1026 ZPO). Normalerweise (§ 1034 Abs. 1 ZPO) besteht das Schiedsgerichte aus drei Schiedsrichtern, von denen jede Partei einen benennt und der Vorsitzende von diesen beiden Schiedsrichtern einvernehmlich bestimmt wird (§ 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Die Vorteile des schiedsrichterlichen Verfahrens liegen auf der Hand:

  • Schnelligkeit: Statt ein Jahr auf das Urteil zu warten, bekommt man innerhalb weniger Woche eine Entscheidung.
  • Kompetenz: Es können Schiedsrichter ausgesucht werden, die sich exakt mit dem Thema auskennen.
  • Diskretion: Statt in einem öffentlichen Gerichtsgebäude mit Zuschauern oder gar Presse wird in einem Konferenzraum o.ä. verhandelt.
  • Rechtssicherheit: Es gibt keine Berufung oder Revision gegen das Urteil.
  • Kosten: Bei einem Streitwert von 15 Mio. Euro (zwischen Unternehmen nichts Ungewöhnliches) fallen allein 167.000 Euro an Gerichtsgebühren an. Das Schiedsgericht kostet dagegen nur die streitwertunabhängigen Kosten der Schiedsrichter – in aller Regel nur ein minimaler Bruchteil der staatlichen Gerichtskosten.