Ein Herz für Schiedsrichter

Beim Fußball sind Schiedsrichter wohl eher die weniger beliebten Akteure. Ohne sie geht es zwar nicht, aber sie sind trotzdem an allem schuld. Anders ist es in der Juristerei. Da bräuchte es eigentlich keine Schiedsrichter, da es normale Richter gibt.

Und trotzdem erfreuen sich private Schiedsgerichte immer größerer Beliebtheit. Viele Vertragspartner, vor allem Firmen, vereinbaren, dass Streitigkeiten nicht vor den normalen staatlichen Gerichte, sondern vor gemeinsam eingesetzten Schiedsgerichten verhandelt und entschieden werden.

Das ermöglicht das zehnte Buch der ZPO: Demnach können die Parteien vereinbaren, dass ein Schiedsgericht für einzelne oder alle Streitigkeiten zuständig sein soll (§ 1029 ZPO). In diesen Fällen ist der Rechtsweg vor staatliche Gerichte in aller Regel ausgeschlossen (§ 1026 ZPO). Normalerweise (§ 1034 Abs. 1 ZPO) besteht das Schiedsgerichte aus drei Schiedsrichtern, von denen jede Partei einen benennt und der Vorsitzende von diesen beiden Schiedsrichtern einvernehmlich bestimmt wird (§ 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Die Vorteile des schiedsrichterlichen Verfahrens liegen auf der Hand:

  • Schnelligkeit: Statt ein Jahr auf das Urteil zu warten, bekommt man innerhalb weniger Woche eine Entscheidung.
  • Kompetenz: Es können Schiedsrichter ausgesucht werden, die sich exakt mit dem Thema auskennen.
  • Diskretion: Statt in einem öffentlichen Gerichtsgebäude mit Zuschauern oder gar Presse wird in einem Konferenzraum o.ä. verhandelt.
  • Rechtssicherheit: Es gibt keine Berufung oder Revision gegen das Urteil.
  • Kosten: Bei einem Streitwert von 15 Mio. Euro (zwischen Unternehmen nichts Ungewöhnliches) fallen allein 167.000 Euro an Gerichtsgebühren an. Das Schiedsgericht kostet dagegen nur die streitwertunabhängigen Kosten der Schiedsrichter – in aller Regel nur ein minimaler Bruchteil der staatlichen Gerichtskosten.