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    Categories: Rechtsphilosophie

Schlechte juristische Argumentation (I)

Wer Sprachen oder Naturwissenschaft studiert, wird feststellen, dass es eine ziemlich schmale Gasse „richtiger“ Antworten gibt. Alles, was neben dieser Gasse liegt, liegt auch tatsächlich daneben und ist im besten Falle falsch, im schlimmsten Falle fatal.

Die Juristerei dagegen ist eine relativ tolerante Wissenschaft. Es gibt viele Ansichten zu jeder Frage und das bekannte Bonmot „Zehn Juristen, zwölf Meinungen“ ist tatsächlich ziemlich zutreffend. Es gibt zwar normalerweise eine Rechtsprechung dazu und es gibt eine herrschende Meinung. Beide müssen nicht unbedingt identisch sein.

Und daneben gibt es noch viele Professoren, die eigene Ansätze vertreten. Und mit entsprechender Argumentation kann man praktisch jeder Ansicht sein. Dass man anderer Meinung als die Mehrheit ist, macht einen in der juristischen Welt keineswegs zum Paria. Im Gegenteil, es gibt Juristen, die sich ganz darauf spezialisiert haben, ihre ganz eigenen Lehren zu entwickeln. Sie werden nicht verspottet, sondern sie können sich sicher sein, in jedem großen Gesetzeskommentar wenigstens als „Mindermeinungen“ oder „andere Ansichten“, häufig auch namentlich erwähnt zu werden.

Es sind gerade diese nicht-herrschenden Meinungen, die für die juristische Auseinandersetzung notwendig sind. Sie bringen das Leben in eine Wissenschaft, die sich mit sich selbst bzw. mit ihren eigenen Produkten (den Gesetzen und Urteilen) beschäftigt. Wenn ein einzelner Satz aus einer Rechtsnorm Dutzende verschiedene Konstellationen in tausenden von konkreten Lebenssituationen abdecken muss, dann muss eine Diskussion über ihren Anwendungsbereich, über Ausnahmen und Varianten stattfinden.

Praktisch jede Meinung ist zulässig und bei praktisch jeder Meinung werden andere Fachleute einräumen müssen, dass sie gewisse (wenngleich nicht immer schlagende) Argumente für sich hat. Dass eine Meinung völlig abgelehnt, verspottet oder (am schlimmsten!) überhaupt nicht beachtet wird, ist sehr selten. Der einzige Weg hierzu für über schlechte juristische Argumentation.

Nur, wer die Spielregeln der Rechtswissenschaft so verkennt, dass er nicht mehr juristisch, sondern fernab der Juristerei argumentiert, wird gar keinen Widerhall finden. Daher möchten wir einen kleinen Ratgeber für schlechte juristische Argumentation anbieten, der zeigt, wie man so richtig am Ziel vorbei schießen kann. Diese Serie wird sicherlich über einige Artikel gehen.

Es handelt sich dabei aber nicht um einzelne Fehler, die einfach aus dem Übersehen einer Rechtsnorm oder ähnlichem geschehen und jedem passieren können. Es handelt sich meist um grobe Verkennungen der Grundzüge des Rechts, die nicht einmal einem Laien mit echtem Interesse unterlaufen können, die aber dafür von ihren Protagonisten (mit zunehmendem Maße über das Medium Internet) umso lautstärker vorgetragen werden.

1. Vermischen Sie die Rechtsgebiete

Die Juristen unterscheiden grob in die Gebiete des Zivilrechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts. Innerhalb dieser Gebiete gibt es noch sehr viel detailliertere Einteilungen, so findet man bspw. im Öffentlichen Recht das Verwaltungs- und das Verfassungsrecht, wobei sich letzteres wieder in Staatsorganisationsrecht und Grundrechtslehre aufspaltet. Es gibt zwar, gerade in den Details, nicht die eine Einteilung, aber im Großen und Ganzen ist schon klar, was zusammengehört und was nicht. Und wenn eine Regel bspw. im Bürgerlichen Gesetzbuch steht, dann ist sie auch nur im Zivilrecht (und auch dort nicht überall) anwendbar und nirgends sonst, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist.

Wenn Sie zeigen wollen, dass Sie gar keine Ahnung haben, dann fordern Sie bspw., dass sich ein Verwaltungsakt nach den Vorschriften des BGB richten muss. Oder fordern Sie, dass für einen Erzwingungshaftbefehl nach § 802g ZPO, mit dem ein Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid) gebracht werden soll, die Voraussetzungen des Untersuchungshaftbefehls nach § 114 StPO, der sich gegen Verdächtige einer Straftat richtet, vorliegen müssen. Die Lacher werden auf Ihrer Seite sein.

2. Lesen Sie nur das, was Sie wollen

Viele Gesetze sind einfach nur das Zusammenspiel von Regel und Ausnahme. Nur, wenn man alle in einem konkreten Fall anwendbaren Rechtsnormen (die teilweise ein ganzes Stück voneinander entfernt stehen) kennt, kann man die Rechtslage wirklich feststellen. Es gibt nichts Tödlicheres als einfach nur die Gesetzespassage zu suchen, die einem vermeintlich nützt, und dann die Recherche abzubrechen.

Verkauft mir zum Beispiel jemand eine Armbanduhr, die ihm gar nicht gehört, so werde ich trotzdem ihr Eigentümer, wenn ich nicht wusste, dass sie ihm nicht gehört, ich also „in gutem Glauben“ bin, § 932 BGB. Wenn man nun nicht einmal die nächsten Paragraphen überfliegt, übersieht man die ganz erhebliche Einschränkung in § 935 BGB: Das gilt nur, wenn der wirkliche Eigentümer die Sache freiwillig aus der Hand gegeben hat, nicht aber, wenn sie ihm bspw. gestohlen wurde.

3. Gut gekürzt ist halb gewonnen

Es ist in aller Regel unproblematisch und teilweise sogar notwendig, einen langen Satz aus einem Gesetz oder einem Urteil auf das zu reduzieren, was einem gerade wichtig ist bzw. worauf man hinaus will. Dazu gehört aber, dass man sinnwahrend zitiert. Lässt man das Entscheidende weg, dann verfälscht man unter Umständen die komplette Aussage. Denn so, wie es in Gesetzen Regeln und Ausnahmen gibt, können auch einzelne Sätze ihren Anwendungsbereich sehr spezifisch festlegen.

Und das ist deswegen so fatal, weil man damit den „Gegner“ (z.B. den Anwalt der anderen Prozesspartei oder auch nur einen Diskussionspartner) gleich auf die richtige Fährte lockt. Denn wenn ihm ein derartiges, sehr verwunderndes Gegenargument präsentiert wird, wird er das natürlich erst einmal nachprüfen und dann feststellen, dass tatsächlich nichts dran ist und die korrekt zitierte Norm eigentlich für ihn spricht.

Ein geradezu hanebüchenes Eigentor, das aber trotzdem munter weiter verbreitet wird, finden Sie hier: Einigungsvertrag nichtig?

Das war die erste Folge unserer Reihe „Schlechte juristische Argumentation“. Bald geht’s weiter, denn es gibt einfach viel zu viel gute schlechte juristische Argumentation

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