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    Categories: RechtspolitikVerfassungsrecht

Aufhebung des Kooperationsverbots: Zentralisierung durch die Hintertür

Wer zahlt, schafft an – so lautet ein allgemein bekanntes Motto. Aus diesem Grund ist es dem Bund auch grundsätzlich gemäß § 104b GG verboten, den Ländern für die Bereiche Geldmittel zur Verfügung zu stellen, bezüglich derer sie die alleinige Gesetzgebung haben. Dieses „Kooperationsverbot“ will vergiftete Geschenke verhindern, die sich so gestalten, dass der Bund Finanzanreize setzt, wenn die Länder bestimmte Maßnahmen ergreifen. Das bedeutet vor allem im Bildungsbereich, dass der Bund Schulen und Hochschulen nicht finanzieren darf, da diese Sache der Länder sind.

Nun soll das Kooperationsverbot zumindest für die Universitäten gelockert werden. Die Zielrichtung dieser Regelung ist klar: Der Bund will mitmischen. Durch teure Förderprogramme will er sich Einfluss erkaufen, sicher nicht nur auf die Forschung, sondern auch auf Studienorganisation und -inhalte. Das ist also eine Zentralisierung durch die Hintertür.

Wenn der Bund anscheinend zu viel Geld hat, dann soll er doch einfach seinen Anteil an diversen Steuern senken und das Geld den Ländern wieder zurückgeben.

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