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    Categories: Zivilrecht

Hausverbot für den Postboten

Manche Briefe sind unangenehm. Von daher wäre es doch schön, wenn man diese Briefe einfach nicht bekommen würde. Wäre es da nicht ideal, wenn man dem Postboten einfach das Einwerfen der Post untersagen könnte?

Das Amtsgericht Gummersbach hat ein Hausverbot gegen Briefträger in einem Urteil (12. April 2013, 11 C 495/12) für unzulässig erklärt. Der Eigentumsschutz könne hier nicht geltend gemacht werden, da kein schutzwürdiges Interesse vorliege und die Rechtsverfolgung einem rechtsfremdem oder unlauteren Zweck diene.

In der Berufungsinstanz musste sich nun das Landgericht Köln (Urteil vom 16. Oktober 2013, 9 S 123/13) noch einmal mit der Sache auseinandersetzen. Interessanterweise hat sich die Argumentation des Klägers hier anscheinend geändert: Nun prangerte er die angeblich wenig soziale Verhaltensweise des Post-Konzerns gegenüber seinen Mitarbeitern an. Aber auch daraus kann natürlich kein Zustellungsverbot erwirkt werden, sodass die Klage erneut (und damit wohl endgültig) abgewiesen wurde.

Das Urteil ist sicher keine Überraschung, es hätte praktisch nicht anders ausfallen können. Zum einen ist die Post aus dem Postgesetz verpflichtet, Briefe zuzustellen. Zum anderen gehört es zur Wirksamkeit einer Willenserklärung, dass diese dem Adressaten auch zugeht. Wer also bspw. eine Mahnung verschickt, muss sich darauf verlassen können, dass dieser Brief den Empfänger auch wirklich erreicht, sonst bringt er ihm nichts. Könnte man die Post nun mittels Hausverbot davon abhalten, würde einen dies ein Stück weit „unantastbar“ machen – und das ist nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.

Interessant ist übrigens, dass das LG Käln angeblich „eine nennenswerte Eigentumsbeeinträchtigung durch die Postzustellung bezweifelte“. Nach absolut herrschender Rechtsprechung ist jeder Einwurf in der Briefkasten eine Eigentumsbeeinträchtigung, gegen die man sich gemäß § 1004 BGB zur Wehr setzen kann. Während für normale Post (siehe oben) eine Duldungspflicht besteht, sind z.B. Werbezettel, die entgegen eines „Werbung, nein danke!“- oder ähnlichen Aufklebers eingeworfen werden, durchaus abmahnfähig. Wenn man nun annimmt, dass nicht einmal die Briefpost, die aus praktisch täglichen, oftmals größeren und mehreren Sendungen besteht, schon keine Beeinträchtigung des Eigentums darstellt, wird man dies für einen einmalig eingeworfenen, kleinen Werbeflyer erst recht nicht annehmen können.

Fraglich wäre noch, ob das Gericht das wirklich so gemeint hat oder ob hier ein Wiedergabefehler vorliegt. Würde man aber hier die Klage schon auf der Ebene der Eigentumsverletzung scheitern lassen, ergäben sich viel weitergehende Konsequenzen. Richtiger erscheint, es eine Beeinträchtigung des Eigentums am Briefkasten zu bejahen, diese aber mit der dargestellten Duldungspflicht zu rechtfertigen.

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